2D_4/2025 28.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2D_4/2025
Urteil vom 28. April 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Neff,
gegen
Gemeinde Glarus Nord,
Schulstrasse 2, 8867 Niederurnen,
Vergabebehörde,
vertreten durch Dr. Patrick Middendorf und/oder Regula Fellner, Rechtsanwälte,
Gegenstand
Widerruf des Zuschlags,
Beschwerde gegen die Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, Präsident,
vom 17. Februar 2025 (VG.2025.00015).
Sachverhalt:
A.
Die Gemeinde Glarus Nord schrieb am 5. Juni 2023 allgemeine Schreinerarbeiten für das Schulhaus B.________ in der Ortsgemeinde U.________ öffentlich aus. Innert Eingabefrist gingen zwei Angebote ein. Nachdem die Offertöffnung am 26. Juli 2023 erfolgt war, erteilte die Gemeinde Glarus Nord den Zuschlag am 28. September 2023 an die A.________ AG zu einem Preis von Fr. 1'161'841.30.
B.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 widerrief die Gemeinde Glarus Nord den Zuschlag mit der Begründung, sie sei im Rahmen der Bereinigungsverhandlungen zur Erkenntnis gelangt, dass die in der Ausschreibung geforderte Qualität mit dem angebotenen Preis nicht erfüllt werden könne, womit eine wesentliche Abweichung von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung vorliege. In der Rechtsmittelbelehrung wies sie auf die Rechtsmittelfrist von 20 Tagen hin.
B.a. Gegen den Widerruf vom 23. Dezember 2024 erhob die A.________ AG am 20. Januar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und beantragte, es sei deren Nichtigkeit festzustellen. Eventualiter sei die Widerrufsverfügung aufzuheben. Subeventualiter sei die Widerrechtlichkeit der Widerrufsverfügung festzustellen und die Gemeinde Glarus Nord zu verpflichten, ihr einen angemessenen Schadenersatz, mindestens aber Fr. 55'937.59 (exkl. Mehrwertsteuer), zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht beantragte die A.________ AG die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Einsicht in die vollständigen Akten des Vergabeverfahrens. Die Gemeinde Glarus Nord liess sich am 11. Februar 2025 zur Beschwerde vernehmen.
B.b. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es erwog, das vorliegende Verfahren sei mit der Ausschreibung vom 5. Juni 2023 eingeleitet worden, weshalb die im Kanton Glarus am 1. März 2024 in Kraft getretene Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 noch nicht anwendbar sei. Entsprechend fände die vormalige kantonalrechtlich geregelte Rechtsmittelfrist von 10 Tagen Anwendung, womit die Beschwerde vom 20. Januar 2025 nicht fristgerecht eingereicht worden sei. Zwar habe die Gemeinde Glarus Nord in der Rechtsmittelbelehrung der Widerrufsverfügung auf die neue Frist von 20 Tagen hingewiesen, jedoch könne sich die A.________ AG nicht auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung berufen. Der Fehler sei leicht erkennbar gewesen.
C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 19. März 2025 gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 17. Februar 2025. Die Sache sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Gemeinde Glarus Nord vorsorglich zu untersagen, einen Werkvertrag betreffend die Schreinerarbeiten beim Schulhaus B.________, U.________, abzuschliessen.
Während die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragt, schliesst die Gemeinde Glarus Nord (nachfolgend nur: Vergabebehörde) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Die Beschwerdeführerin hat sich mit Eingabe vom 15. April 2025 nochmals zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen geäussert. Die Vergabebehörde dupliziert mit Eingabe vom 24. April 2025.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses gilt der in Art. 83 BGG für bestimmte Sachgebiete statuierte Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch für prozessuale Entscheide. Damit ist gegen einen Nichteintretensentscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre (vgl. BGE 137 I 371 E. 1.1; Urteile 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 150 I 183; 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1).
1.1.1. Auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 83 lit. f BGG erfüllt sind. Die Zulässigkeit setzt neben dem Erreichen des Schwellenwerts nach Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG kumulativ voraus, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG stellt. Im Rahmen der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG hat die beschwerdeführende Person darzutun, dass die Voraussetzung von Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG erfüllt ist (vgl. BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 143 II 425 E. 1.3.1; vgl. Urteile 2D_28/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1; 2D_16/2021 vom 17. August 2021 E. 1.1), es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (vgl. BGE 140 I 285 E. 1.1.2; Urteil 2D_1/2021 vom 8. März 2021 E. 1.2.1).
1.1.2. Die Beschwerdeführerin unterbreitet und erläutert dem Bundesgericht vorliegend weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG betreffend die Streitsache noch ist eine solche offenkundig. Sie stellt sich ebenso auf den Standpunkt, dass der Schwellenwert gemäss Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG nicht erreicht werde. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht demnach nicht offen.
1.2. Die Beschwerdeführerin reicht fristgerecht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 BGG ein (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Das Rechtsmittel richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 114 BGG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessenden (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 90 BGG) Nichteintretensentscheid eines oberen Gerichts (Art. 114 BGG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 BGG).
1.2.1. Nach Art. 115 BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Letzteres ist im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens namentlich gegeben, wenn die nicht berücksichtigte Anbieterin eine reelle Chance hat, im Falle der Gutheissung ihres Rechtsmittels den Zuschlag zu erhalten. Das rechtlich geschützte Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG ist anhand der Anträge und den vorgebrachten Rügen zu beurteilen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.1; Urteile 2D_28/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 1.2.2.; 2D_16/2021 vom 17. August 2021 E. 1.1).
1.2.2. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie im Zusammenhang mit der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und eine Verletzung des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV. Die Vorinstanz sei zu Unrecht und ohne vorgängige Gehörsgewährung auf die Beschwerde vom 20. Januar 2025 gegen die Widerrufsverfügung der Vergabebehörde vom 23. Dezember 2024 nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin, die bereits am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 115 lit. a BGG), hat als bisherige Zuschlagsempfängerin ohne Weiteres ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Nichteintretensentscheids (Art. 115 lit. b BGG).
1.3. Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin beantragt im bundesgerichtlichen Verfahren im Sinne eines kassatorischen Begehrens lediglich die Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 17. Februar 2025 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur anschliessenden Neubeurteilung. Die Rechtsmittelbegehren sind indes nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung auszulegen (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; 133 II 409 E. 1.4.1; Urteil 2C_983/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.3). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich klar, dass die Beschwerdeführerin nicht nur auf eine (nachträgliche) Gewährung des rechtlichen Gehörs abzielt, sondern ebenso um eine verbindliche Anweisung ersucht, der zufolge die Vorinstanz die Beschwerde vom 20. Januar 2025 als fristgerecht eingereicht zu behandeln hat. Dieser sinngemäss gestellte Anweisungsantrag erweist sich als zulässig, da er vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens erfasst wird. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich auf die Eintretensfrage (vgl. Urteile 2C_62/2023 vom 24. Juli 2024 E. 3.4; 2C_358/2022 vom 22. August 2022 E. 1.3; 2C_887/2017 vom 23. März 2021 E. 3).
1.4. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist einzutreten.
2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
2.1. Ausgeschlossen ist die Rüge der Missachtung von einfachem Gesetzes- und Konkordatsrecht. Deshalb kann unter anderem die Verletzung des den Submissionserlassen zugrunde liegenden Transparenz- und Wirtschaftlichkeitsgebots und des beschaffungsrechtlichen Diskriminierungsverbots nicht selbständig gerügt werden. Diesen Grundsätzen kommt nicht der Rang selbständiger Verfassungsgarantien zu (vgl. Urteile 2C_576/2022 vom 3. August 2023 E. 2.1; 2D_16/2021 vom 17. August 2021 E. 2.1; 2D_46/2020 vom 8. März 2021 E. 2.1). Hingegen ist die Rüge einer willkürlichen Anwendung der massgebenden Submissionsgesetzgebung zulässig, da die Anbieterinnen im öffentlichen Beschaffungsrecht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einhaltung der entsprechenden Gesetzgebung haben (vgl. BGE 125 II 86 E. 4; Urteile 2C_576/2022 vom 3. August 2023 E. 2.2; 2D_16/2021 vom 17. August 2021 E. 2.1).
2.2. Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV.
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vergabebehörde habe in der Verfügung vom 23. Dezember 2024 den Widerruf mit Hinweis auf Art. 44 Abs. 1 lit. b der im Kanton Glarus am 1. März 2024 in Kraft getretenen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB 2019; GS II G/1/2/1) begründet. In Anwendung der Bestimmungen der IVöB 2019 habe die Vergabebehörde in der Rechtsmittelbelehrung überdies auf die Rechtsmittelfrist von 20 Tagen hingewiesen. Nach der Einreichung der Beschwerde bei der Vorinstanz am 20. Januar 2025 habe die Vorinstanz die Vergabebehörde unter anderem aufgefordert, sich zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 54 IVöB 2019 zu äussern. Am 11. Februar 2025 habe die Vergabebehörde sich mit einer Beschwerdeantwort vernehmen lassen und darin argumentiert, dass auf das Verfahren die (neue) IVöB 2019 noch keine Anwendung finde, da das Vergabeverfahren mit Ausschreibung vom 5. Juni 2023 eingeleitet worden sei. Entsprechend sei noch die (alte) Rechtsmittelfrist von 10 Tagen anwendbar. Sechs Tage später, am 17. Februar 2025, habe die Vorinstanz ohne vorgängige Gehörsgewährung einen Nichteintretensentscheid gefällt.
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass das vorinstanzliche Vorgehen klarerweise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe sich nicht zum entscheidrelevanten Vorbringen der Vergabebehörde äussern können, wonach die vorliegende Angelegenheit noch nicht nach der (neuen) IVöB 2019 zu beurteilen sei. Überdies sei auch die vorinstanzliche Würdigung der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung und der Erkennbarkeit dieses Fehlers verfassungswidrig. Die Vorinstanz hätte die Beschwerde vom 20. Januar 2025 als fristgerecht eingereicht behandeln müssen, da der (möglicherweise) fehlerhafte Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung der Widerrufsverfügung vom 23. Dezember 2024 auf die Rechtsmittelfrist von 20 Tagen nicht leicht erkennbar gewesen sei. Es liege diesbezüglich ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie gegen das Willkürverbot vor.
3.2. Zunächst ist zu klären, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Gelegenheit hätte geben müssen, sich zur vorinstanzlichen Beschwerdeantwort der Vergabebehörde vom 11. Februar 2025 zu äussern.
3.2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 149 I 91 E. 3.2; 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Der Anspruch dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1).
Der Teilgehalt des Äusserungsrechts erstreckt sich in erster Linie auf Sachverhaltsfragen (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1; 139 II 489 E. 3.3). In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die Rechtsprechung dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1; 131 V 9 E. 5.4.1).
3.2.2. In der vorliegenden Angelegenheit beschlägt die Frage des (intertemporal) anwendbaren Rechts nicht nur die Eintretensfrage und die dazugehörigen Eintretensvoraussetzungen, sondern sie ist auch für die Beurteilung der Angelegenheit in der Sache massgebend. Die Vergabebehörde begründete ihre Verfügung vom 23. Dezember 2024 denn auch unter Hinweis auf Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB 2019 (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Sie wendete somit sowohl in der Rechtsmittelbelehrung (Frist) als auch in der Sache (Widerruf) das (neue) Recht an, das am 1. März 2024 - d. h. vor dem Erlass der Widerrufsverfügung vom 23. Dezember 2024 - in Kraft getreten war. Alsdann räumte die Vorinstanz nach Einreichung der Beschwerde vom 20. Januar 2025 der Vergabebehörde mit Schreiben vom 22. Januar 2025 die Möglichkeit ein, sich mit einer Beschwerdeantwort zu äussern. Die Vorinstanz wies in diesem Schreiben selbst auf eine Bestimmung der IVöB 2019 hin. Sie ging somit zunächst ebenfalls von der Anwendbarkeit der IVöB 2019 aus. Erst in der Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2025 änderte die Vergabebehörde ihre rechtliche Auffassung, wonach auf das Widerrufsverfahren das bisher geltende Recht - d. h. die (alte) Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 / 15. März 2001 (IVöB 2001; GS II G/1/2) sowie das entsprechende kantonale Submissionsrecht - Anwendung finde, womit die Rechtsmittelfrist von 10 Tagen zum Tragen käme.
Es erscheint im Lichte des Gesagten offenkundig, dass unter diesen Umständen der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2025 vor Fällung eines Nichteintretensentscheids hätte zugestellt werden müssen, damit diese sich zur Frage des anwendbaren Rechts hätte äussern können. Trotzdem verfügte die Vorinstanz am 17. Februar 2025 unmittelbar nach dem Eingang der Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2025 das Nichteintreten, ohne dass sie die Beschwerdeführerin dazu vorgängig angehört hatte.
3.2.3. Zwar gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass eine Rechtsmittelinstanz, die einen Nichteintretensentscheid beabsichtigt, im Grundsatz nicht verpflichtet ist, die Parteien vorgängig zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufzufordern (vgl. Urteil 2C_329/2021 vom 21. September 2021 E. 4.2.2). Wenn die beschwerdeführende Person allerdings mit einer rechtlichen Argumentation vernünftigerweise nicht rechnen muss, so wie dies bei den vorliegenden Sachumständen der Fall ist, hat die Rechtsmittelinstanz auch bei Eintretensvoraussetzungen, die sie von Amtes wegen prüft, der beschwerdeführenden Person die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (zum "Überraschungsverbot" siehe BGE 150 I 174 E. 4.1 ff.). In der vorliegenden Angelegenheit hat die Beschwerdeführerin nicht vernünftigerweise mit der entsprechenden Argumentation der Vorinstanz rechnen müssen.
3.2.4. Es liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vor.
3.3. Im Weiteren bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerde vom 20. Januar 2025 als fristgerecht eingereicht zu behandeln hat. Auf diese Prüfung zielt die bundesgerichtliche Beschwerde der Beschwerdeführerin im Kern ab.
3.3.1. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV darf einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2; Urteile 2C_576/2022 und 2C_623/2022 vom 3. August 2023 E. 3.3). Diese bundesgerichtliche Praxis steht indes unter dem Vorbehalt, dass die betroffene Person den Irrtum nicht bemerkt hat und diesen bei gebührender Aufmerksamkeit auch nicht hätte bemerken müssen. Dabei darf nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt einer Partei dazu führen, dass der Schutz von Treu und Glauben nicht greift. Der Vertrauensschutz versagt zudem nur dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für die rechtsuchende Person oder ihre Rechtsvertretung allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre (vgl. BGE 139 III 78 E. 5.4.2; 138 I 49 E. 8.3.2; 135 III 374 E. 2.2.1).
3.3.2. Das Bundesgericht setzte sich bereits mit dem Umstand auseinander, dass Art. 56 Abs. 1 IVöB 2019 eine Rechtsmittelfrist von 20 Tagen verankert, während Art. 15 Abs. 2 IVöB 2001 eine Frist von 10 Tagen vorsah. Es hielt fest, dass die übergangsrechtlichen Regelungen des Beschaffungsrechts nicht leicht überschaubare Fragen aufwerfen (vgl. Urteile 2C_576/2022 und 2C_623/2022 vom 3. August 2023 E. 3.4; vgl. auch Urteil 2C_654/2022 vom 28. September 2022 E. 3 f.). Dies begründete das Bundesgericht namentlich mit dem Umstand, dass die übergangsrechtliche Bestimmung in Art. 64 IVöB 2019 nicht dem Grundsatz folgt, dem zufolge verfahrensrechtliche Neuerungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar sind (vgl. dazu BGE 149 II 187 E. 4.4; 144 V 210 E. 4.3.1; 144 II 273 E. 2.2.4). Vielmehr hält Art. 64 Abs. 1 IVöB 2019 fest, dass Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden. Wird in der Rechtsmittelbelehrung einer Verfügung fälschlicherweise auf die neurechtliche Rechtsmittelfrist von 20 Tagen gemäss Art. 56 Abs. 1 IVöB 2019 hingewiesen, obschon das Vergabeverfahren noch nach bisherigem Recht zu Ende geführt wird, ist der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für die beschwerdeführende Person oder ihre Rechtsvertretung nicht durch blosse Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung erkennbar (vgl. Urteile 2C_576/2022 und 2C_623/2022 vom 3. August 2023 E. 3.4).
3.3.3. In der vorliegenden Angelegenheit weist die Vergabebehörde nicht nur in der Rechtsmittelbelehrung auf die 20-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 56 Abs. 1 IVöB 2019 hin. Vielmehr begründet sie auch in der Sache den Widerruf des Zuschlags in der Verfügung vom 23. Dezember 2024 unter Bezugnahme auf Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB 2019. Auch die Vorinstanz ging nach dem Eingang der Beschwerde vom 20. Januar 2025 zunächst von der Anwendbarkeit der IVöB 2019 aus (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Es erscheint bereits aus diesem Grund widersprüchlich, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorwirft, die Konsultierung der massgebenden Bestimmungen habe genügt, um festzustellen, dass die Rechtsmittelfrist für die Anfechtung des Widerrufs lediglich 10 Tage betrage (vgl. E. II.3.2 der angefochtenen Verfügung). Überdies lässt die Vorinstanz auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausser Acht, wonach die übergangsrechtlichen Regelungen des Beschaffungsrechts nicht leicht überschaubare Fragen aufwerfen (vgl. Urteile 2C_576/2022 und 2C_623/2022 vom 3. August 2023 E. 3.4; vgl. auch Urteil 2C_654/2022 vom 28. September 2022 E. 3 f.). Angesichts dieser Rechtsprechung und insbesondere im Lichte der vorliegend massgebenden Sachumstände hat die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung ohne Weiteres in die Rechtsmittelbelehrung und die dort genannte Rechtsmittelfrist von 20 Tagen vertrauen dürfen.
3.3.4. Überdies bleibt im Rahmen des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids auch unbeantwortet, ob die Vergabebehörde mit dem Erlass der Widerrufsverfügung am 23. Dezember 2024 nicht ein neues (eigenständiges) (Widerrufs-) Verfahren eingeleitet hat, das zwar in chronologischer Hinsicht dem Vergabeverfahren folgt, mit diesem allerdings nicht unmittelbar zusammenhängt. Auch beim Widerruf einer Bewilligung handelt es sich in der Regel nicht um eine Fortsetzung des Bewilligungsverfahrens (vgl. z. B. Art. 62 f. AIG [SR 142.10]). Vielmehr ist der Widerruf eines Verwaltungsakts selbst ein (anfechtbarer) Verwaltungsakt (vgl. Saladin, Der Widerruf von Verwaltungsakten, 1960 S. 128; vgl. auch Urteil 2C_418/2019 vom 12. September 2019 E. 5.1.2). Folglich führt das Widerrufsverfahren nicht zwingend das Vergabeverfahren fort, welches mit der Ausschreibung vom 5. Juni 2023 eingeleitet wurde. Für die Einleitung eines Widerrufsverfahrens müssen denn auch besondere Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. auch Urteil 2C_515/2022 vom 12. September 2023 E. 3.3.1). Ebenso unterscheidet sich das Anfechtungsobjekt des Widerrufsverfahrens - d. h. die Widerrufsverfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 lit. f IVöB 2019 - von den Anfechtungsobjekten des zuvor durchgeführten Vergabeverfahrens - namentlich von der Ausschreibung (vgl. Art. 53 Abs. 1 lit. a IVöB 2019), vom Ausschluss aus dem Verfahren (vgl. Art. 53 Abs. 1 lit. h IVöB 2019) oder vom Zuschlag (vgl. Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB 2019). Auch dies verdeutlicht, dass es für die Beschwerdeführerin (und deren Rechtsvertretung) nicht durch blosse Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung erkennbar war, dass die Rechtsmittelbelehrung von 20 Tagen falsch sein könnte.
3.3.5. Für das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren spielt es im Ergebnis allerdings keine Rolle, ob die Vorinstanz die Anwendbarkeit der 20-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 56 Abs. 1 IVöB 2019 hätte anerkennen müssen. Die Beschwerdeführerin durfte ohnehin in die Rechtsmittelbelehrung der Widerrufsverfügung vom 23. Dezember 2024 und in die darin genannte 20-tägige Rechtsmittelfrist vertrauen. Entsprechend kann es - auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 113 BGG) - einstweilen offenbleiben, ob die Vergabebehörde mit dem Widerruf des Zuschlags ein eigenständiges Widerrufsverfahren nach Inkrafttreten der IVöB 2019 einleitete. Es liegt jedenfalls eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor. Die Vorinstanz hat die Beschwerde vom 20. Januar 2025 somit als fristgerecht eingereicht zu behandeln. Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Vorinstanz ebenso das Willkürverbot von Art. 9 BV verletzt und eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV begangen hat.
4.
Im Ergebnis erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde infolge Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 9 BV als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 17. Februar 2025 ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat die Beschwerde vom 20. Januar 2025 als fristgerecht eingereicht zu behandeln. Die Angelegenheit ist in diesem Sinne an die Vorinstanz zur Behandlung zurückzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache erübrigt sich die Beurteilung des von der Beschwerdeführerin gestellten Verfahrensantrags.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben, da die Vergabebehörde in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig ist (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Vergabebehörde hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 17. Februar 2025 wird aufgehoben.
2.
Die Angelegenheit wird an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus zur Behandlung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Die Vergabebehörde hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Präsident, mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger