5A_308/2025 28.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_308/2025
Urteil vom 28. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Wilhelm Boner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurs,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 6. März 2025 (ZSU.2025.19).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 7. Januar 2025 eröffnete das Bezirksgericht Baden über A.________ (Beschwerdeführerin) mit Wirkung per 7. Januar 2025, 10 Uhr, den Konkurs und beauftragte das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, mit der Durchführung des Konkursverfahrens.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. März 2025 nicht ein, nachdem die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss nicht innert der gesetzten Nachfrist geleistet hatte.
Mit Eingabe vom 14. April 2025 (Postaufgabe 22. April 2025) wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Anliegen, ihr Konkursverfahren sei aufzuheben und es sei ihr die Fortführung des Geschäftsbetriebes zu ermöglichen.
Erwägungen:
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
2.
Die Beschwerde ist entgegen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht unterzeichnet. Eine auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestützte Rückweisung zur Verbesserung des Mangels erübrigt sich aber insofern, als die Beschwerde ohnehin unbegründet bleibt (dazu E. 4) und deshalb nicht auf sie einzutreten ist (dazu E. 5).
3.
Vorliegend ist zu beachten, dass das Obergericht auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob es zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
4.
Die Beschwerdeführerin äussert sich mit keinem Wort zur verpassten Frist und den entsprechenden Nichteintretenserwägungen. Vielmehr macht sie Ausführungen zu den Hintergründen der in ihren Augen unberechtigten Konkursforderung; dies steht jedoch ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes (vgl. E. 3).
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli