4A_12/2025 10.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_12/2025
Urteil vom 10. März 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
Fussballclub A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vitus Derungs,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Melanie Schärer, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Zuständigkeit,
Beschwerde gegen den Schiedsgerichtsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 3. Dezember 2024 (CAS 2022/A/9311).
Sachverhalt:
A.
A.a. Fussballclub A.________ (Klub, Beschwerdeführer) ist ein Fussballclub aus U.________. Er ist Mitglied des Fussballverbands von U.________, der seinerseits der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) angehört.
B.________ (Spieler, Beschwerdegegner) ist ein professioneller Fussballspieler aus V.________.
A.b. Am 31. August 2020 schlossen der Spieler und der Klub einen Arbeitsvertrag, gültig vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 (nachstehend "Arbeitsvertrag"). Art. 12 des Arbeitsvertrags enthält folgende Schiedsklausel:
"Any dispute arising out of or in connection with the present Contract shall be settled alternatively and at the election of the claiming party, to the legal bodies of FIFA or the Court of Arbitration for Sports ('CAS'). In the event the claiming party decides that FIFA shall settle any dispute arising out of or in connection with the present contract as first instance Body, any appeal to a ruling of the FIFA Dispute Resolution Chamber shall be addressed to the Court of Arbitration for Sports ('CAS') based in Lausanne, Switzerland, and resolved definitively in accordance with the Code of sports-related arbitration. The Panel shall be formed by three arbitrators language to be used in any arbitral proceedings shall be English."
A.c. Der Spieler schloss ferner mit der C.________ Co. ein "Advertising Image Endorsement Agreement", gültig vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 (nachstehend "Bildrechtevertrag"). Der Bildrechtevertrag vermerkt unter dem Titel "liability for breach contract" unter anderem Folgendes:
"If a dispute is caused by this contract, Party A and Party B shall be settled through friendly negotiation. If the negotiation fails, any dispute arising us of (sic) or in connection with the present contract shall be solved exclusively by the Court of Arbitration for Sport (CAS), in Lausanne, Switzerland."
A.d. Am 20. November 2020 schlossen der Spieler und der Klub ein "Termination Agreement", mit dem sie den Arbeitsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen auflösten (nachstehend "Aufhebungsvereinbarung").
B.
Am 14. Juni 2022 klagte der Beschwerdegegner vor der FIFA Dispute Resolution Chamber (FIFA DRC) gegen den Klub mehrere Forderungen über USD 300'000, USD 1.2 Mio. bzw. USD 300'000 aus dem Arbeitsvertrag bzw. der Aufhebungsvereinbarung sowie USD 1,9 Mio. aus dem Bildrechtevertrag ein.
Mit Entscheid vom 29. September 2022 hiess die FIFA DRC die Klage teilweise gut und verpflichtete den Klub zu folgenden Zahlungen an den Kläger: USD 300'000 "as outstanding amount" und USD 862'832 "as compensation", je nebst Zins. Alle weiteren Begehren wies sie ab.
Dagegen erhob der Klub Berufung an das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) und verlangte die Aufhebung des Entscheids der FIFA DRC vom 29. September 2022 sowie die Feststellung, dass der Klub dem Spieler nichts schuldet.
Mit Urteil vom 3. Dezember 2024 wies das TAS die Berufung ab und bestätigte den Entscheid der FIFA DRC vom 29. September 2022.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Klub dem Bundesgericht, der angefochtene Schiedsspruch sei aufzuheben.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde, hier in Deutsch (BGE 142 III 521 E. 1).
2.
2.1. Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).
2.2. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Beide Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).
2.3. Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. Dabei gelten erhöhte Begründungsanforderungen. Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 150 III 280 E. 4.1 mit Hinweisen).
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des Schiedsverfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG bzw. Art. 393 ZPO vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (Urteile 4A_43/2024 vom 14. Mai 2024 E. 1.4; 4A_269/2023 vom 5. Juli 2023 E. 2.2; 4A_30/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.2).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG geltend, das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt. Zur Begründung bringt er einzig vor, dass sich die erstinstanzliche FIFA DRC zu Unrecht für zuständig erklärt habe. Aufgrund der Schiedsvereinbarung im Bildrechtevertrag sei die Zuständigkeit der FIFA DRC ausgeschlossen. Eine Zuständigkeit der FIFA DRC ergebe sich auch nicht aus Art. 22 der Regulations on the Status and Transfer of Players, da die C.________ Co. nicht Mitglied der FIFA sei und der Bildrechtevertrag nicht mit dem Arbeitgeber des Beschwerdegegners abgeschlossen worden sei. Deshalb sei der angefochtene Entscheid des TAS gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG aufzuheben.
3.2. Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt (BGE 147 III 107 E. 3.1.1; 146 III 142 E. 3.4.1; 144 III 559 E. 4.1). Demgegenüber überprüft es die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1; 138 III 29 E. 2.2.1).
3.3. Der Beschwerdeführer verkennt, dass mit der auf Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG gestützten Unzuständigkeitsrüge vor Bundesgericht einzig geltend gemacht werden kann, das Schiedsgericht, hier das TAS, habe sich zu Unrecht zur Beurteilung für zuständig erklärt; demgegenüber kann die Zuständigkeit der erstinstanzlichen FIFA DRC nicht Gegenstand dieser Rüge bilden (BGE 148 III 427 E. 5.2.4; Urteil 4A_180/2023 vom 24. Juli 2023 E. 3.3 m.H.; anders, wenn sich das erstinstanzliche Organ und in der Folge auch das TAS für un zuständig erklärt haben: Urteil 4A_2/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 2.1 und E. 3).
Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer vor dem TAS nicht vorgebracht hat, die FIFA DRC sei nicht zuständig gewesen zur Beurteilung der Klage. Jedenfalls findet sich im verbindlichen Sachverhalt des Schiedsentscheids des TAS keine entsprechende Feststellung. Der Beschwerdeführer behauptet und belegt nicht, dass er solches vorgebracht hätte und vom TAS übersehen worden wäre. In der Beschwerde bringt er lediglich vor, sich vor der FIFA DRC auf deren Unzuständigkeit für Forderungen aus dem Bildrechtevertrag berufen zu haben. Somit ist davon auszugehen, dass er vor dem von ihm angerufenen TAS diese Rüge nicht erhoben hat. Entsprechend finden sich im angefochtenen Entscheid keine diesbezüglichen Erwägungen.
Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer unter dem angerufenen Beschwerdegrund der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG mit dem Vorbringen, die FIFA DRC sei unzuständig gewesen, nicht gehört werden. Darauf kann nicht eingetreten werden.
4.
Ein anderer zulässiger Beschwerdegrund wird nicht erhoben. Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem geringen Aufwand wird mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen. Mangels Einholens von Vernehmlassungen ist keine Parteientschädigung zu sprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann