7B_71/2025 13.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_71/2025
Urteil vom 13. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen Koch, van de Graaf,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Patrick Loeb,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Dezember 2024 (UE240139-O/U/HEI).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer erstattete am 6. März 2024 bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen eine unbekannte Täterschaft wegen Drohung. Konkret habe ein User mit der Bezeichnung "B.________" auf Facebook auf einen Beitrag des Beschwerdeführers zum Attentat vom 2. März 2024 auf einen orthodoxen Juden in Zürich mit dem Wortlaut: "[...] Antisemitisches Hassverbrechen im Zentrum Zürichs. Orthodoxer Mann mit Messer schwer verletzt. Das darf doch nicht wahr sein. Ich warne unaufhörlich davor. Was muss denn noch passieren? [...]" folgenden Text veröffentlicht: "Beschuldige niemanden, aber beschuldige dich selbst, du wirst den Preis für deine Verbrechen gegen Muslime in Afrika, Asien und Gaza mit deinem Blut bezahlen, so Gott will."
B.
Am 21. März 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ein Strafverfahren nicht an Hand. Eine vom Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. Dezember 2024 ab.
C.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde vom 27. Januar 2025 (Postaufgabe), es sei "[d]ie Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. März 2024 [...] aufzuheben". Ferner sei "[d]as Verfahren [...] zur Eröffnung und Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurückzuweisen".
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
1.2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet. Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (zum Ganzen: Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
1.3. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Hauptantrag nicht explizit gegen den angefochtenen Beschluss der Vorinstanz. Aus der Beschwerdebegründung, die zur Auslegung der Rechtsbegehren heranzuziehen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3; 137 III 617 E. 6.2 mit Hinweisen), ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und letztlich die Durchführung einer Strafuntersuchung gemäss seiner Anzeige vom 6. März 2024 erwirken will, was die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses voraussetzt. Die Rechtsbegehren sind in diesem Sinne zu interpretieren.
2.2. Der Beschwerdeführer geht mit keinem Wort auf seine Sachlegitimation ein, das heisst, dass und inwiefern ihm ein Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zustehen soll. Im Verfahren vor Bundesgericht ist nach ständiger Rechtsprechung detailliert aufzuzeigen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Beschluss auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann - namentlich unter hinreichender Darlegung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen (siehe die Nachweise in E. 1.2 hiervor). Dies unterbleibt in der Beschwerde vollständig.
2.3. Im Sinne der in ständiger Rechtsprechung angewandten Ausnahmebestimmung von den Begründungsanforderungen abzusehen (vgl. E. 1.2 hiervor), ist vorliegend nicht angezeigt. Zwar wäre, gerade im vorliegend relevanten Kontext, grundsätzlich denkbar, dass die psychische Integrität des Beschwerdeführers verletzt wurde - allenfalls gar im Ausmass einer einfachen oder schweren Körperverletzung (vgl. zur Erfassung psychischer Verletzung als Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 f. StGB: PATRICK VOGLER, Der Schockschaden im Strafrecht, 2020, S. 31 ff.). Eine solche Beeinträchtigung der psychischen Integrität kann hier jedoch nicht ohne konkrete Anhaltspunkte angenommen werden. In der Beschwerde finden sich - weder unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Star-Praxis, was von einem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erwartet werden dürfte, noch in anderem Zusammenhang - entsprechende Vorbringen, etwa dass der Beschwerdeführer aufgrund der vermeintlichen Drohung in seiner Alltagsgestaltung (erheblich) eingeschränkt gewesen sei, sich verfolgt gefühlt habe, nachts nur noch in Begleitung aus dem Haus gegangen sei oder Ähnliches. Die Ernsthaftigkeit der Drohung ist vorliegend nicht hinreichend deutlich erkennbar - auch mit Blick auf die entsprechenden materiellen Erwägungen der Vorinstanz (angefochtener Beschluss E. II.4.1-E. II.4.5), wenngleich diese an dieser Stelle nicht umfassend geprüft werden muss. Eine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität kann nicht angenommen werden.
2.4. Insgesamt kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen hinsichtlich der Beschwerdelegitimation offensichtlich nicht hinreichend nach. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
3.
Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb insbesondere nicht geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (vgl. Urteile 7B_751/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1; 7B_219/2023 vom 20. Juni 2024 E. 1.2; vgl. auch BGE 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert keine solchen formellen Einwendungen, die nicht auf eine Überprüfung in der Sache abzielen, weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément