1C_91/2025 20.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_91/2025
Urteil vom 20. März 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Feusisberg,
Dorfstrasse 38, 8835 Feusisberg,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung; Baukontrolle),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 17. Januar 2025 (III 2024 155).
Erwägungen:
1.
A.________ ist sei Frühjahr 2021 Alleineigentümer des Grundstücks KTN 1480 in der Gemeinde Feusiberg. Im Juni 2023 reichte er beim Gemeinderat Feusiberg ein Baugesuch für die Aufstockung des bestehenden Einfamilienhauses ein. Gegen das Vorhaben erhoben neben einer Drittperson B.B.________ und C.B.________ Einsprache. Sie machten dabei in einer Eingabe vom 19. September 2023 geltend, entgegen den eingereichten Plänen sei das Untergeschoss des Einfamilienhauses komplett ausgebaut worden mit Sauna, Dusche und Schlafzimmer und zähle daher als Wohngeschoss. Am 8. Februar 2024 bewilligte der Gemeinderat das Bauvorhaben und wies die Einsprachen ab. Er hielt dabei unter anderem fest, die fotografisch dokumentierten Vorbringen von B.B.________ und C.B.________ zur Ausgestaltung des Untergeschosses würden als in einem separaten Verfahren zu behandelnde baupolizeiliche Anzeige entgegengenommen.
Im Rahmen des in der Folge eröffneten Verfahrens ordnete der Gemeinderat am 4. Juli 2024 eine Baukontrolle zur Feststellung der Ausgestaltung des Untergeschosses des Einfamilienhauses an, erteilte einem Unternehmen einen entsprechenden Auftrag und verpflichtete A.________ unter Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall sowie einer Ordnungsbusse von Fr. 300.-- für jeden Tag der Nichterfüllung, dem beauftragten Unternehmen den Zugang zum Untergeschoss des Einfamilienhauses zu ermöglichen; einen zwangsweisen Zutritt zum Untergeschoss behielt er vor. Gegen den Beschluss des Gemeinderats gelangte A.________ an den Regierungsrats des Kantons Schwyz, der die Beschwerde am 17. September 2024 abwies.
2.
Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit Entscheid vom 17. Januar 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten.
3.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts. Er beantragt nebst Weiterem die Aufhebung dieses Entscheids sowie des Beschlusses des Gemeinderats vom 4. Juli 2024 betreffend Baukontrolle.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2025 wies das Bundesgericht A.________ darauf hin, dass auf Beschwerden grundsätzlich unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, wenn nicht sämtliche Eintretensvoraussetzungen gemäss dem Bundesgerichtsgesetz erfüllt seien. Insbesondere müssten sich Beschwerden gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt richten und müssten sie eine Begründung enthalten, in der rechtsgenüglich dargelegt werde, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletze, wobei zulässige Rügen erhoben werden müssten. Im Weiteren wurde A.________ darauf hingewiesen, dass Beschwerden bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzt werden können. Innert dieser Frist (und bis heute) ging keine weitere Stellungnahme von A.________ ein.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 mit Hinweis). Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid mit einlässlicher Begründung zum Schluss gekommen, der Regierungsrat habe die vom Gemeinderat angeordnete Baukontrolle sowie die gleichzeitig ergangene unselbständige Vollstreckungsandrohung zu Recht gestützt. Von Willkür, einer Verletzung von Treu und Glauben sowie einer Verletzung der allgemeinen Verfahrensgarantien könne vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf die "Begründungen und Ausführungen sowie die Angabe der Beweismittel" in den Vorakten. Soweit er daneben im Zusammenhang mit seinem Antrag betreffend die von B.B.________ und C.B.________ beim Gemeinderat eingereichten Fotos (vgl. vorne E. 1) Ausführungen macht, setzt er sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander und legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Damit genügt die Beschwerde - soweit sie nicht ohnehin von vornherein über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgeht - den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Es ist deshalb ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Feusisberg, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur