7B_463/2024 25.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_463/2024
Urteil vom 25. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Luzia Vetterli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 35, Postfach 9, 6210 Sursee,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entsiegelung und Durchsuchung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern, Einzelrichterin, vom 3. April 2024 (ZMG 24 79).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des Raufhandels, der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
B.
Mit Eingabe vom 7. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Entsiegelung und Ermächtigung zur Durchsuchung des am 16. bzw. 23. Februar 2024 bei A.________ sichergestellten und versiegelten Mobiltelefons. Mit Verfügung vom 3. April 2024 entschied das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, das am 16. bzw. 23. Februar 2024 sichergestellte und versiegelte Mobiltelefon werde entsiegelt und der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freigegeben (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kostenfolge werde im Endentscheid festgelegt (Dispositiv-Ziffer 2).
C.
Mit Eingabe vom 22. April 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts. Die Siegelung seines Mobiltelefons sei aufrechtzuerhalten.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid eines Zwangsmassnahmengerichts, gegen den die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offensteht (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG in Verbindung mit Art. 248a Abs. 5 StPO). Zu prüfen ist, ob und inwieweit die weiteren gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 275 E. 1.1; 148 I 160 E. 1; je mit Hinweis).
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass der Nachteil auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (Urteil 7B_111/2022 vom 11. März 2024 E. 2.3; vgl. BGE 143 IV 462 E. 1).
1.3. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerdeschrift nicht zur - hier nicht offensichtlich erfüllten - Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. In der Begründung seiner Beschwerde macht er lediglich geltend, er habe als Eigentümer des durch die Vorinstanz entsiegelten Mobiltelefons ein rechtlich geschütztes Interesse. Die Entsiegelung stelle einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Worin dieser Nachteil bzw. die schützenswerten Geheimnisse konkret liegen sollen, zeigt er aber nicht auf. Auch vor der Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer einzig vor, es befänden sich private Daten von ihm und der Firma Fortis Groupe GmbH auf dem Mobiltelefon. Dieser pauschale Hinweis genügt nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis nicht zur Substanziierung von konkreten schutzwürdigen Geheimnisinteressen (vgl. E. 1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer kommt seiner Begründungsobliegenheit nicht nach (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Es fehlt an den Voraussetzungen für eine selbstständige Anfechtung des Vor- bzw. Zwischenentscheids beim Bundesgericht. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
1.4. Daran ändert auch die Rüge des Beschwerdeführers nichts, es liege eine Verletzung von Art. 248 Abs. 1 StPO vor, da die sichergestellten Daten nicht richtig gesiegelt worden seien. Die Vorschriften über die Siegelung dienen keinem Selbstzweck, sondern sollen die "Möglichkeit eines verfrühten Zugangs" der Untersuchungsbehörden auf geheimnisgeschützte Daten verhindern (vgl. zu aArt. 248 StPO: Urteil 7B_318/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 3.4, 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 4.1). Da der Beschwerdeführer im Entsiegelungsverfahren, wie erwähnt (vgl. E. 1.3 hiervor), keine Geheimnisschutzinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO hinreichend substanziiert geltend gemacht hat, zielt sein Vorwurf ins Leere.
2.
Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier