2C_408/2024 27.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_408/2024
Urteil vom 27. März 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt, Spiegelgasse 6, 4051 Basel,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 6, 4001 Basel.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Härtefallbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 19. Juni 2024 (VD.2024.2).
Sachverhalt:
A.
Die ungarische Staatsangehörige A.________ (geboren 1968) wurde im Jahr 2015 als Opfer von Menschenhandel in ein Hilfsprogramm des Bundes aufgenommen. Im Oktober 2015 reiste sie aus der Schweiz aus. Im September 2016 reiste A.________ erneut in die Schweiz ein, woraufhin sie eine bis im März 2017 befristete Aufenthaltsbewilligung zur Stellensuche erhielt. Im Februar 2017 kehrte A.________ in ihre Heimat zurück.
Im April 2018 reiste A.________ abermals in die Schweiz ein. Im Juni 2018 erhielt sie eine bis zum 23. April 2019 befristete Aufenthaltsbewilligung zur Stellensuche. Im Juli 2018 wurde A.________ Opfer einer versuchten Vergewaltigung, einer Freiheitsberaubung und einer einfachen Körperverletzung. Im Mai 2019 wurde ihr aufgrund der Notwendigkeit ihrer Anwesenheit während des Strafverfahrens, an welchem sie als Geschädigte und Privatklägerin teilnahm, eine Härtefallbewilligung erteilt. Im August 2020 erging das mittlerweile rechtskräftige Strafurteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt.
Seit Dezember 2018 wird A.________ von der Sozialhilfe unterstützt.
B.
Mit Verfügung vom 5. April 2022 entschied das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht zu verlängern, und wies sie aus der Schweiz weg. Die dagegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 29. September 2023; Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 19. Juni 2024).
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Juni 2024 sei aufzuheben und ihr weiterhin der Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt zu bewilligen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihr für die vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt nahm mit Schreiben vom 6. September 2024 zur Beschwerde Stellung; es beantragt ebenfalls deren Abweisung.
Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 149 II 66 E. 1.3).
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 139 I 330 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin macht u.a geltend, sie habe als ungarische Staatsangehörige gestützt auf Art. 6 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) ein Aufenthaltsrecht. Damit beruft sie sich in vertretbarer Weise auf einen (potenziellen) Anspruch auf Verbleib in der Schweiz (vgl. Urteil 2C_131/2024 vom 4. November 2024 E. 1.1). Ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist nicht Gegenstand der Eintretensprüfung, sondern der materiellen Beurteilung der Beschwerde (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7 mit Hinweisen).
1.2. Unzulässig ist die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich auf die Härtefallbewilligung bezieht bzw. soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG beruft. Auf die Erteilung einer Bewilligung gestützt auf Art. 30 AIG besteht kein Rechtsanspruch (vgl. BGE 145 I 308 E. 3.3.1), weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG; vgl. Urteile 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 1.3; 2C_124/2024 vom 27. Februar 2024 E. 3.4 mit Hinweisen). Zwar stünde die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen; mangels Rechtsanspruchs in der Sache (vgl. Art. 115 lit. b BGG) wären in deren Rahmen allerdings ausschliesslich Rügen betreffend Parteirechte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Bundesgericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; Urteile 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 1.3; 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 1.2; 2C_4/2024 vom 12. Januar 2024 E. 3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, das kantonale Gericht habe eine formelle Rechtsverweigerung begangen und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie in Bezug auf die Bedingungsfeindlichkeit von Härtefallbewilligungen und die Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Diese Rügen zielen jedoch, soweit sie überhaupt als hinreichend begründet angesehen werden können (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiernach), letztlich einzig darauf ab, die Verlängerung der der Beschwerdeführerin erteilten Härtefallbewilligung zu erreichen. Die besagten Rügen sind daher unzulässig und führen nicht zu einem Eintreten im Rahmen der "Star"-Praxis (vgl. Urteil 2C_691/2023 vom 8. August 2024 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
1.3. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter dem in der E. 1.2 hiervor genannten Vorbehalt - einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), pru?ft jedoch unter Beru?cksichtigung der allgemeinen Ru?ge- und Begru?ndungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts; vgl. dazu Urteil 2C_652/2023 vom 14. Juni 2024 E. 3.2 mit Hinweisen) gilt eine qualifizierte Ru?ge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis; Urteil 2C_682/2023 vom 29. August 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 2). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_682/2023 vom 29. August 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 2).
3.
Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob die Vorinstanz das Nichtbestehen eines Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin zu Recht bestätigte. Diese Frage ist unter dem Blickwinkel des von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Art. 6 Anhang I FZA zu beantworten (vgl. E. 1.2 hiervor).
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe gestützt auf Art. 6 Anhang I FZA einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz. Sie habe eine Temporärstelle angenommen, welche sie allein aufgrund eines im August 2019 erlittenen Fahrradunfalls bis zumindest Mitte 2021 nicht habe fortführen können. Damit liege eine andauernde Arbeitsunfähigkeit vor. Diese hätte aufgrund von Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA zum Fortbestand ihres Aufenthaltsrechts führen müssen. Die Vorinstanz hatte diesbezüglich argumentiert, dass von vornherein kein solches Aufenthaltsrecht bestehe, weil die Beschwerdeführerin die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft nie erlangt habe (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils).
3.2. Fraglich ist demgemäss, ob die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin im Sinn des FZA gilt.
3.2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis.
Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wie sie vor der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (am 21. Juni 1999) bestand (vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA). Neuere Entscheide des EuGH berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage, soweit keine triftigen Gründe dagegen sprechen (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.3; 141 II 1 E. 2.2.3). Der unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer muss demgemäss (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten (BGE 141 II 1 E. 2.2.3; 131 II 339 E. 3; vgl. auch Urteil 2C_641/2024 vom 25. Februar 2025 E. 5.3.2). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die Produktivität der betroffenen Person an. Bei Vorliegen reeller Arbeitstätigkeit schliessen grundsätzlich weder eine Teilzeitbeschäftigung noch ein Einkommen unter dem Existenzminimum noch eine (zusätzliche) Abhängigkeit von der Sozialhilfe die Arbeitnehmereigenschaft aus (Urteil 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und - im Rahmen einer Gesamtbewertung - allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und das fragliche Arbeitsverhältnis betreffen (BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH; Urteile 2C_131/2024 vom 4. November 2024 E. 4.3; 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.2).
3.2.2. Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von einer marginalen Tätigkeit im Zeitraum vom 17. bis am 23. Juni 2019 in der Schweiz nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Zwischen ihrer Einreise im April 2018 und dem Fahrradunfall im August 2019 habe sie ein Bruttoeinkommen von insgesamt lediglich Fr. 189.65 erzielt. Von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit könne vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Überdies werde die Beschwerdeführerin seit Dezember 2018 ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt und sei sie zur Zeit des Fahrradunfalls nicht (mehr) erwerbstätig gewesen (vgl. E. 4.3 des angefochtenen Urteils).
3.2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen des kantonalen Gerichts nicht auseinander. Sie erhebt zum einen keine Sachverhaltsrügen, weshalb es beim von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt bleibt (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor); zum anderen legt sie nicht dar, inwiefern sie aufgrund ihrer etwa einwöchigen Temporäranstellung im Juni 2019 sowie unter Berücksichtigung ihrer Sozialhilfeabhängigkeit die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft erlangt haben soll. Letzteres ist in Anbetracht der bundesgerichtlichen Praxis bei einer bloss (höchstens) sieben Tage dauernden Tätigkeit mit einem Verdienst von knapp Fr. 190.-- auch nicht ersichtlich (vgl. etwa Urteil 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 4.4). Die Beschwerdeführerin hat damit, wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft nicht erlangt. Folglich kann sie aus Art. 6 Anhang I FZA keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ableiten.
3.3. Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 6 Anhang I FZA verletzt, erweist sich, sofern überhaupt rechtsgenüglich begründet (vgl. E. 2.1 hiervor), als nicht stichhaltig.
3.4. Da die Beschwerdeführerin nicht als Arbeitnehmerin im Sinn des FZA gilt, kann sie sich im Übrigen auch nicht auf das in Art. 4 Anhang I FZA (i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b die Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 [ABl. Nr. L 142, 1970, S. 24]) verankerte Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit bzw. bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit berufen. Dieses Verbleiberecht setzt nämlich voraus, dass die Person im freizügigkeitsrechtlichen Sinn Arbeitnehmerin war und die Arbeitnehmereigenschaft aufgrund des Eintritts einer dauernden Arbeitsunfähigkeit verlor (vgl. BGE 147 II 35 E. 3.3; Urteil 2C_434/2022 vom 31. Mai 2023 E. 3.3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin vermag folglich unter dem FZA weder aus der erlittenen Vergewaltigung noch dem Fahrradunfall etwas zu ihren Gunsten abzuleiten.
4.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanzen hätten ihr die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung gewähren müssen. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass sowohl der Rekurs vor dem Justiz- und Sicherheitsdepartement wie auch der Weiterzug des Rekursentscheids ans Appellationsgericht aussichtslos gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe deshalb keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz verzichtete dennoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten (vgl. E. 6 des angefochtenen Urteils).
4.1. Die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird einer bedürftigen Partei nur gewährt, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; vgl. auch § 15 und § 16 Abs. 1 der basel-städtischen Verordnung vom 20. Juni 1972 zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [SG 153.810] sowie § 66 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 [GOG/BS; SG 154.100]). Ein Prozess gilt als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1). Die genannten Grundsätze gelten als Minimalvorgaben auch im kantonalen Verfahren (Urteil 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 8.1 mit Hinweis).
4.2. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern in der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung seitens der Vorinstanzen eine geradezu willkürliche Anwendung des einschlägigen kantonalen Verfahrensrechts bzw. ein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 3 BV zu erblicken sei. Ihre diesbezüglichen Vorbringen erschöpfen sich in der Behauptung, im kantonalen Verfahren seien offensichtlich komplexe Rechts- und Sachverhaltsfragen zu klären gewesen. Diese Vorbringen genügen den qualifizierten Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht (vgl. Urteil 2C_190/2024 vom 3. Juni 2024 E. 6.2).
5.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung im Verfahren vor Bundesgericht ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos qualifiziert werden muss (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann