6B_1163/2023 03.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1163/2023
Urteil vom 3. April 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Vonschallen.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Oliver Borer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung; Ersatzforderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. März 2023 (460 21 101).
Sachverhalt:
A.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprach A.________ am 9. März 2023 in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. März 2021 des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der gewerbsmässigen Geldwäscherei sowie der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen schuldig. Vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs in einem Anklagepunkt sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. April 2012, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 1'000.--. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von einem Jahr auf. Zudem verpflichtete es ihn zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat von Fr. 400'000.--, unter Anrechnung von Fr. 50'011.80 aus beschlagnahmten Vermögenswerten, und entschied über die Zivilforderung der B.________ AG in Liquidation. Die übrigen Anordnungen der Erstinstanz bestätigte das Kantonsgericht bzw. nahm davon Akt.
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei in teilweiser Aufhebung und Abänderung des Urteils des Kantonsgerichts vom Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend die Investitionen von C.________ (Ziffer 3 der Anklageschrift) freizusprechen, er sei des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der gewerbsmässigen Geldwäscherei sowie der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen schuldig zu sprechen, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren sowie, als teilweise Zusatzstrafe, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 1'000.-- zu verurteilen und es sei auf die Anordnung einer Ersatzforderung zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zwecks neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht sowie die Staatsanwaltschaft beantragen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. A.________ replizierte.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 143 I 377 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).
2.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung zum Nachteil von C.________, ohne dies in der Beschwerdeschrift näher zu begründen. Dieses Vorbringen genügt den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1 oben).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung der für den gewerbsmässigen Betrug verhängten Freiheitsstrafe.
3.2.
3.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren und bei der Bestimmung des konkreten Strafmasses steht dem Sachgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht überprüft auf Beschwerde hin nur, ob die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, ob sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen resp. falsch gewichtet und dadurch ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (Urteil 6B_1079/2023 vom 30. Januar 2025 E. 3.2; BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
3.2.2. Nach Art. 50 StGB hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Das Gericht muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c; je mit Hinweisen).
3.2.3. Gewerbsmässiger Betrug wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB [Fassung vor 1. Juli 2023]).
3.3. Die Vorinstanz erachtet hinsichtlich des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs in Anbetracht des langen Deliktzeitraums, der hohen Deliktsumme und des erheblichen Unrechtsgehalts der Taten die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als sachgerecht und zweckmässig. Hinsichtlich der übrigen Schuldsprüche verurteilt sie den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe. Unter Berücksichtigung der Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe schliesst sie auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die fortgeführte Delinquenz während laufender Strafuntersuchung gewichtet sie straferhöhend; die getätigten Rückzahlungen im Sinne eines Schadensausgleichs und das Wohlverhalten seit der letzten Tatbegehung wertet sie hingegen strafreduzierend (vgl. angefochtenes Urteil E. E.4.1.1 S. 89; E. E.4.2.4.8 S. 100).
4.
4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Strafzumessung vorträgt, dringt nicht durch.
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst die von der Vorinstanz ausgefällte tatbezogene Strafe von 43 Monaten als deutlich zu hoch. Im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen (von sogenannten Ponzi-Systemen) habe er weder besonders verwerflich oder perfide gehandelt, noch sei der Deliktsbetrag von rund Fr. 5'200'000.-- besonders schwerwiegend. Indem die Vorinstanz die für ihn entlastenden Argumente im Rahmen der Würdigung der objektiven Tatschwere unberücksichtigt gelassen habe, sei sie in Willkür verfallen.
4.2.2. Die Vorinstanz erachtet für den gewerbsmässigen Betrug eine tatbezogene Strafe von 43 Monaten als angemessen. Sie berücksichtigt bei deren Festsetzung den als gravierend zu bezeichnenden Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 5'286'530.--, resultierend aus den in den Jahren 2009 bis 2016 abgeschlossenen Investitionsverträgen, sowie die vor der formellen Eröffnung des Strafverfahrens im Mai 2016 aus deliktischem und legal erwirtschaftetem Geld zurückbezahlten Investitionen von Fr. 3'200'000.--. Weiter erwägt sie, der Beschwerdeführer habe durch das zeitintensive, aufwändige, akribisch sowie raffiniert geplante und professionell wirkende Vorgehen, sein nahbares, verantwortungsbewusst und ehrlich erscheinendes Auftreten gegenüber den Investoren, das systematische Zerstreuen von aufkommenden Zweifeln mittels Anpreisen der Investments als sicher und gewinnbringend und den Einbezug der eigenen Familie skrupellos das Vertrauen der Investoren erschlichen. Die Motivation zur Tat sei vordergründig das Führen eines luxuriösen Lebensstils gewesen. Die ökonomischen Folgen der überwiegend aus der Mittelschicht stammenden und in Finanzbelangen unerfahrenen Kleinanleger, welche existenziell auf den Rückerhalt der Gelder angewiesen gewesen seien, seien als fatal zu bezeichnen und besonders verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe direktvorsätzlich gehandelt, was jedoch dem Betrug immanent und dadurch verschuldensneutral zu werten sei. Es sei von einer gesteigerten Verwerflichkeit und einer hohen kriminellen Energie auszugehen, weshalb das Tatverschulden im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten als mittel im mittleren Bereich des Strafrahmens einzustufen sei (vgl. angefochtenes Urteil E. E.4.2.3 S. 90 ff.).
4.2.3. Mit der Kritik des Beschwerdeführers ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sich die Vorinstanz bei der Festlegung der hypothetischen Einsatzstrafe von aktenwidrigen Gesichtspunkten oder von rechtlich nicht massgebenden Kriterien hat leiten lassen.
Die Vorinstanz zeigt nachvollziehbar auf, weshalb sie das Vorgehen des Beschwerdeführers trotz des während Jahren gleichbleibenden Musters nicht mehr für "simpel" hält, wie der Beschwerdeführer meint, sondern dessen Verhalten als verwerflich beurteilt. Er habe jahrelang erhebliche Zeitressourcen und aufwändige Mittel eingesetzt, um die Anleger von den Investitionen zu überzeugen. Er habe dafür glänzende Broschüren und Werbeprospekte angefertigt, sei auf Hausbesuche gegangen, habe grosszügige Büroräumlichkeiten gemietet und habe den Anlegern PowerPoint-Präsentationen über die angeblichen Immobilienprojekte vorgeführt. Dass der Beschwerdeführer mit einigen der Anleger keine persönlichen Gespräche geführt haben will, vermag keine Ermessensverletzung durch die Vorinstanz zu begründen. Ebenso wenig ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig, der Beschwerdeführer habe sein Auftreten als erfolgreicher Geschäftsmann - Anzug, teure Uhren und schicke Autos - dazu benutzt, um die Anleger von seinen illegalen Geschäften zu überzeugen. Dass er, wie er geltend macht, auch "im legalen Rahmen" geschäftlich erfolgreich war, ändert daran nichts und relativiert das ihm vorgehaltene Tatverschulden nicht, hat er doch gerade durch sein Auftreten die Investoren glauben lassen, die illegalen Anlagegeschäfte seien ebenfalls seriös.
Die pauschale, von den vorinstanzlichen Ausführungen losgelöst vorgetragene Kritik des Beschwerdeführers, der Deliktsbetrag sei im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen nicht überdurchschnittlich hoch und er habe weder besonders verwerflich noch perfide gehandelt, vermag im Übrigen nicht über eine appellatorische Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen hinauszugehen. Sie genügt damit den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG und E. 1 oben) und ist erst recht nicht geeignet, eine Ermessensverletzung darzutun.
4.2.4. Angesichts des von der Vorinstanz nachvollziehbar als "mittel im mittleren Bereich" beurteilten Verschuldens sowie des ordentlichen Strafrahmens des gewerbsmässigen Betrugs von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist die ausgefällte Einsatzstrafe von 43 Monaten nicht zu beanstanden. Die Rüge betreffend die Festsetzung der tatbezogenen Einsatzstrafe ist unbegründet, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
4.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Bewertung der gesondert berücksichtigten straferhöhenden und -mindernden Strafzumessungsfaktoren.
4.3.1. Er moniert, die Vorinstanz habe sein Verhalten nach der vorläufigen Festnahme am 5. August 2014 fälschlicherweise straferhöhend unter dem Titel des Nachtatverhaltens berücksichtigt und die Einsatzstrafe deswegen um zwei Monate erhöht. Sofern die Vorinstanz ihm vorhalte, dass er bis zum Mai 2016 weiter delinquiert habe, hätte sie seine Handlungen nach der vorläufigen Festnahme im August 2014 nicht im Rahmen des Nachtatverhaltens würdigen dürfen, da das ihm angelastete deliktische Handeln noch fast zwei Jahre angedauert habe. Sein Nachtatverhalten sei ab dem 3. Mai 2016 zu seinen Gunsten zu würdigen, an welchem Tag die strafbaren Handlungen umgehend eingestellt worden seien.
Diese Kritik verfängt nicht. Die Vorinstanz legt dar, der Beschwerdeführer sei am 5. August 2014 vorläufig festgenommen und erstmals als beschuldigte Person befragt worden. Am gleichen Tag sei an dessen Wohnort sowie am Geschäftssitz eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Er habe trotz Kenntnis des laufenden Strafverfahrens und aus eigennützigen, pekuniären Gründen unbeirrt weiter delinquiert (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2.4.3 S. 93 f.). Zutreffend berücksichtigt sie die während laufender Strafuntersuchung fortgeführte Delinquenz leicht straferhöhend (vgl. hierzu BGE 121 IV 49 E. 2d/cc S. 62; Urteil 6B_79/2013 vom 10. Juni 2013 E. 2.4.3). Dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht formell eröffnet war, lässt die straferhöhende Berücksichtigung der fortgeführten Delinquenz zwischen August 2014 und Mai 2016 nicht bundesrechtswidrig werden. Der Beschwerdeführer wusste um die gegen ihn geführten Ermittlungen. Das Wohlverhalten ab Mai 2016 musste die Vorinstanz hingegen entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht strafreduzierend heranziehen, da es erwartet werden kann (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.4; Urteil 6B_569/2024 vom 4. November 2024 E. 1.3.3).
Die Rüge des Beschwerdeführers ist folglich unbegründet.
4.3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert die fehlende Berücksichtigung seiner Kooperationsbereitschaft und seines Geständnisses durch die Vorinstanz bei der Strafzumessung.
Die Vorinstanz würdigt das Aussageverhalten des Beschwerdeführers ausführlich. Der Beschwerdeführer sei in Bezug auf die Anklageziffern 3 und 4 gar nicht geständig gewesen und bezüglich der Anklageziffer 2 habe er sein Aussageverhalten dem jeweiligen Verfahrensstand angepasst. Hinsichtlich der Geschäfte mit der D.________ AG, seiner im eigenen Namen angebotenen Investments, den offenen Verbindlichkeiten und der tatsächlich geleisteten Rückzahlungen habe er jeweils erst auf konkrete Vorhalte der Staatsanwaltschaft bzw. im Verlaufe des Strafverfahrens Zugeständnisse gemacht, wobei er seine Handlungen oftmals bagatellisiert, mit Nichtwissen abgestritten oder sich in Ausreden geflüchtet habe. So sei er am 3. Mai 2016 erstmals betreffend die in seinem eigenen Namen angebotenen Investments einvernommen worden. Er habe sich erst auf eindringlichen Hinweis der Staatsanwaltschaft, wonach ein Geständnis strafmindernd berücksichtigt werden könne, geäussert. Auch danach habe er sich bei Vorhalten seiner früheren Aussagen in Ausreden und Nichtwissen geflüchtet. So wolle er u.a. die Hälfte der Gelder zur Begleichung von offenen Betreibungen verwendet haben. Erst auf Vorhalt, wonach er zwischen Mai 2011 und Juni 2015 lediglich Zahlungen in Höhe von Fr. 162.-- geleistet habe, habe er diesen zwar anerkannt, jedoch dahingehend relativiert, als dass er "das, was ich gemacht habe, [...] nicht als Bereicherung" sehe und er keine Luxusgüter erworben oder das Geld verprasst habe. Der Beschwerdeführer habe, so die Vorinstanz weiter, keinen Überblick über seine offenen Verbindlichkeiten gehabt und die objektive Beweislage sei auch ohne seine Einlassungen bereits erdrückend gewesen, sodass bei ihm keine eigentliche Kooperationsbereitschaft über ein blosses Geständnis hinausgehend ersichtlich sei (vgl. angefochtenes Urteil E. E.4.2.4.4 S. 94 ff.).
Soweit sich der Beschwerdeführer nicht direkt mit diesen durch konkrete Aussagen untermauerten Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzt, sondern lediglich seine Standpunkte wiederholt, nämlich dass es den Strafbehörden nur aufgrund seiner Kooperationsbereitschaft bereits nach 3 ½ Jahren gelungen sei, Anklage zu erheben, und dass er aufgrund des Zeitablaufs eine erhöhte Sorgfalt bei seinen Aussagen habe aufbringen müssen, übt er erneut nur appellatorische Kritik. Damit genügt die Beschwerde den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. hierzu Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG und E. 1 oben). Mit seinem Einwand, die Vorinstanz habe aus der aus dem Kontext gerissenen Aussage, wonach er seine Taten nicht als Bereicherung ansehe, auf eine mangelnde Kooperationsbereitschaft geschlossen, übersieht er, dass die Vorinstanz eine relevante Kooperationsbereitschaft unter Berücksichtigung nicht bloss dieser Aussage, sondern seines gesamten Aussageverhaltens verneint. Auch insoweit vermag der Beschwerdeführer keine Ermessensverletzung nachzuweisen. Die Vorinstanz gelangt mit überzeugender Begründung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe zur Wahrheitsfindung und Verkürzung des Verfahrens nicht massgeblich beigetragen. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass sie unter dem Titel "teilweises Geständnis und Kooperationsbereitschaft" eine Strafreduktion ablehnt.
Die Rüge ist damit unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.3.3. Des Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die durch ihn initiierten und getätigten Rückzahlungen nicht im tatsächlichen Umfang und damit seinen Willen zur Wiedergutmachung des Schadens nicht genügend strafmildernd gewürdigt. Sie habe unberücksichtigt gelassen, dass er nach dem in absehbarer Zeit vollständig erfolgten Schadensausgleich gesamthaft rund Fr. 500'000.-- mehr zurückbezahlt haben werde, als er von den Investoren erhalten habe. Überdies habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie die an die Ehegatten E.E.________ und F.E.________ geleisteten Rückzahlungen nicht im vollen Betrag von Fr. 170'000.-- berücksichtigt habe, obwohl dieser Betrag belegt sei. Er bemühe sich weiterhin aktiv um eine Schadensbegleichung, was mit seinem Geständnis einher- und über ein blosses Wohlverhalten hinausgehe. Wenn die Vorinstanz festhalte, dass er "nicht an die Grenzen seines Zumutbaren" gegangen sei, sei dies einerseits unrichtig und anderseits überspanne sie damit die Anforderungen von Art. 48 lit. d StGB willkürlich. Der monatliche Verbrauch von bis zu Fr. 11'000.-- für sich und seine Ehefrau bedeute nicht, dass er nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehme, um sein Fehlverhalten auszugleichen, zumal sein Einkommen um ein Vielfaches höher liege.
Diese Rüge des Beschwerdeführers dringt ebenfalls nicht durch. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb sie die Schadenersatzleistungen des Beschwerdeführers im Umfang von sechs Monaten und nicht stärker strafreduzierend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, welche besonderen und zumutbaren Einschränkungen er in seiner Lebensgestaltung auf sich genommen habe. Es genüge nicht, dass er seit sieben Jahren dasselbe Auto fahre oder nicht mehr in den Ferien gewesen sei. Er sei mit den monatlichen Ausgaben von bis zu Fr. 11'000.-- nur teilweise bereit gewesen, seinen gehobenen Lebensstandard für den Schadensausgleich aufzugeben, zu welchem er sich zwar von sich aus bemüht habe, zu dem er aber auch aufgrund seiner hervorragenden finanziellen Verhältnissen verpflichtet sei (vgl. angefochtenes Urteil E. E.4.2.4.5 S. 97 ff.).
In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der erhaltenen Gelder verpflichtet ist und die Abzahlungsvereinbarungen auch für ihn hinsichtlich Kostenersparnisse und allenfalls Zeitgewinn vorteilhafter als staatliche Eintreibungsverfahren sind, ist ein Ermessensmissbrauch seitens der Vorinstanz nicht erkennbar. Bei einer allfälligen Lohnpfändung wäre der Beschwerdeführer auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum gesetzt worden, welches erheblich tiefer als sein tatsächlich gelebter Lebensstandard ausgefallen wäre. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist auch unter der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wonach keine aufrichtige Reue bekundet und aus taktischen Motiven handelt, wer sich erst unter Druck des drohenden Strafverfahrens - oder wie vorliegend erst nach Einleitung des Strafverfahrens - zur Schadensbegleichung herbeilässt. Dies verdient keine besondere Milde (vgl. BGE 107 IV 98 E. 1; Urteile 7B_91/2023 vom 18. September 2024 E. 7.2.1; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 149 IV 161; 6B_1038/2020 vom 15. Februar 2021 E. 1.2.1; 6B_681/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 1.4; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Nichts anderes macht der Beschwerdeführer geltend, legt er doch selbst in der Beschwerde dar, sich erst nach der Inhaftierung am 3. Mai 2016 um die Rückzahlungen bemüht zu haben. Die zuvor getätigten Rückzahlungen sind als vermeintliche Gewinnausschüttungen dem vom Beschwerdeführer betriebenen Schneeballsystem immanent und zeugen nicht von einem Wiedergutmachungswillen.
Das angefochtene Urteil ist auch hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 249 E. 1.3.1). Einerseits vermögen die im Einzelnen geleisteten Rückzahlungen - inklusive jene an die Ehegatten E.E.________ und F.E.________ - an den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen, wonach der Beschwerdeführer nicht über die ihm ohnehin obliegende Rückzahlungspflicht hinaus gegangen ist und seine monatlichen Ausgaben von bis zu Fr. 11'000.-- keine massgebende Einschränkung seines gehobenen Lebensstils darstellen, nichts zu ändern. Andererseits ist der von der Vorinstanz willkürfrei festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Vergütungsbelege und Kontoauszüge betreffen Transaktionen, die nach Erlass des angefochtenen Urteils vom 9. März 2023 getätigt wurden. Es handelt sich somit um echte Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG. Als solche sind sie für das bundesgerichtliche Verfahren unbeachtlich (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend den Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. d StGB ist folglich ebenfalls unbegründet.
4.3.4. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Vorinstanz habe sein Wohlverhalten nicht berücksichtigt und ihren Ermessensspielraum verletzt, indem sie die Anwendung des Strafmilderungsgrunds von Art. 48 lit. e StGB mangels Ablaufs von zwei Dritteln der Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren zu Unrecht verweigert habe.
Der Vorinstanz kann ebenso keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie den Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB nicht anwendet. Das Gericht hat die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB). In zeitlicher Hinsicht gelangt dieser Strafmilderungsgrund zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Das Gericht kann diese Frist verkürzen, um der Art und Schwere der Straftat Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteile 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.1; 6B_1360/2022 vom 22. Juli 2024 E. 7.2.4.2; 6B_1038/2020 vom 15. Februar 2021 E. 1.2.2). Vorliegend war diese Frist im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht abgelaufen, was so auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird. Trotzdem berücksichtigt die Vorinstanz den Zeitablauf zwischen der letzten Tatbegehung im Mai 2016 und ihrer Urteilsfällung von fast sieben Jahren und gewährt ihm immerhin eine Strafreduktion von drei Monaten (vgl. angefochtenes Urteil E. E.4.2.4.6 S. 98 f.). In Anbetracht dessen, dass im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch knapp nicht die Hälfte der Verjährungsfrist abgelaufen ist, kann der Vorinstanz kein Ermessensmissbrauch betreffend die Höhe der Strafreduktion vorgeworfen werden. Art. 48 lit. e StGB gewährt keinen Anspruch auf eine bestimme Höhe der Strafreduktion infolge Zeitablaufs, sondern diese ist nach den Umständen im Einzelfall festzulegen (Urteil 6B_1366/2019 vom 19. Februar 2020 E. 1.4.2).
Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Strafmilderung infolge Zeitablaufs erweist sich folglich ebenfalls als unbegründet.
4.4. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer die Strafzumessung der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Die Rügen des Beschwerdeführers sind diesbezüglich unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter den Vollzug der Freiheitsstrafe.
5.2. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe gemäss Art. 43 StGB liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Die subjektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs richten sich nach denselben Kriterien, die für den vollbedingten Vollzug gemäss Art. 42 StGB gelten (BGE 139 IV 270 E. 3.3; 134 IV 1 E. 5.3.1; Urteile 7B_425/2023 vom 29. Januar 2025 E. 3.2.1; 6B_71/2024 vom 6. November 2024 E. 3.1).
Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 144 IV 277 E. 2.1; 134 IV 1 E. 5.6), in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 2.1; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
5.3. In Bestätigung der erstinstanzlichen Erwägungen attestiert die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine eigentliche Schlechtprognose. Er sei nicht vorbestraft und seit nunmehr knapp sieben Jahren nicht weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er habe ansehnliche Rückzahlungen an die Geschädigten geleistet und scheine sich beruflich gut etabliert zu haben, sodass trotz der teilweisen Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens von einer guten Prognose auszugehen sei. Einzig der Umstand, dass der Beschwerdeführer erhebliche Rückzahlungen geleistet habe und dies aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit sowie seines hervorragenden Einkommens noch weiter tun werde, vermöge eine Ansetzung des unbedingt vollziehbaren Teils der Strafe auf das gesetzliche Minimum jedoch nicht zu rechtfertigen, zumal er angesichts seiner ausgezeichneten finanziellen Verhältnisse die offenen Verbindlichkeiten der Geschädigten im Sinne einer Rechtspflicht auch erfüllen müsse. Um der erheblichen Einzeltatschuld Genüge zu tun, erscheine eine Ansetzung des unbedingt vollziehbaren Teils auf ein Jahr als angemessen (vgl. angefochtenes Urteil E. E.4.8.2.2 S. 111 f.).
5.4. Diese Beurteilung verletzt kein Bundesrecht.
Die Vorinstanz geht methodisch korrekt vor. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie sich von rechtlich nicht massgebenden Kriterien bei der Festsetzung des unbedingt vollziehbaren Teils der Freiheitsstrafe auf ein Jahr hätte leiten lassen. Eine gute Legalprognose stellt gerade die Grundvoraussetzung für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe dar. Kann eine solche bejaht werden, ist das Verhältnis der Strafteile so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommt (vgl. hierzu BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall. Die Vorinstanz berücksichtigt das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Wohlverhalten, sein erfolgreiches berufliches Umfeld, seinen Wille zur finanziellen Wiedergutmachung und seine geleisteten beträchtlichen Rückzahlungen. Sie berücksichtigt jedoch auch das Tatverschulden, welches es nicht mehr zulasse, den bedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf das Minimum von einem halben Jahr (vgl. Art. 43 Abs. 3 StGB) festzulegen. Der Beschwerdeführer, der lediglich diese Umstände in appellatorischer Weise wiederholt und darlegt, wie diese nach seiner Sicht zu würdigen wären, vermag dieser nachvollziehbaren Beurteilung nichts entgegenzusetzen.
5.5. Auch die Kritik betreffend den Vollzug der Freiheitsstrafe ist unbegründet, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die angeordnete Ersatzforderung im Betrag von Fr. 400'000.-- als willkürlich und unrechtmässig. Er werde in absehbarer Zeit gesamthaft Fr. 5'427'000.-- an die Investoren (Geschädigten) zurückbezahlt haben, was den Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 5'286'530.-- übersteige. Hinzu kämen sehr hohe Nach- und Strafsteuern. Sein Verhalten habe sich für ihn nicht gelohnt. Die Ersatzforderung widerspreche folglich dem Grundgedanken des Gesetzgebers, da durch diese mehr als nur der unrechtmässig erlangte Vermögensvorteil abgeschöpft werde.
6.2.
6.2.1. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht diesen schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen, die zwingend anzuordnen sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3; Urteil 6B_1167/2023 vom 30. Januar 2025 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
6.2.2. Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozial-ethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 149 IV 248 E. 6.4.2; 147 IV 176 E. 4.2; 145 IV 237 E. 3.2.1; 144 IV 285 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; 123 IV 70 E. 3; Urteile 6B_913/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 5.1; 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 E. 3.6, nicht publ. in: BGE 147 IV 479; je mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (vgl. Urteile 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 4.2.2; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
6.2.3. Es ist zulässig, den Geschädigten einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz zuzusprechen und gleichzeitig eine Ersatzforderung anzuordnen, wenn der Beschwerdeführer den geschuldeten Schadenersatz noch nicht bezahlt hat. Dem Grundsatz, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll, ist dann entsprochen, wenn der Täter den Geschädigten den Schaden ersetzt hat und über den unrechtmässigen Vermögensvorteil deshalb nicht mehr verfügt. Ein Verzicht auf die Ersatzforderung rechtfertigt sich somit erst mit der Erfüllung der Schadenersatzpflicht, ist doch erst dann sichergestellt, dass der Täter die Früchte des strafbaren Verhaltens verloren hat. Solange er noch in Besitz des unrechtmässigen Vermögensvorteils ist, ist die Ersatzforderung anzuordnen. Damit ist der Täter indes der Gefahr der Doppelzahlung ausgesetzt. Die beiden Interessen - dasjenige des Staates an der Gewinnabschöpfung und jenes des Täters, den unrechtmässigen Vorteil nur einmal herauszugeben - bleiben gewahrt, wenn das Gericht die Ersatzforderung mit dem Vorbehalt verfügt, dass die eingezogenen Vermögenswerte auf den Täter rückübertragen werden, sofern und soweit dieser den Geschädigten Schadenersatz geleistet hat. Damit besteht Gewähr, dass dem Täter der unrechtmässige Vermögensvorteil entzogen wird, ohne dass er Gefahr läuft, doppelt zu bezahlen (BGE 117 IV 107 E. 2a und 2b; siehe auch Urteile 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 8.4.1; 6B_687/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 3.3.3; 6B_326/2011 vom 14. Februar 2012 E. 2.3.1). Die Zuweisung zugunsten des Staates ist insoweit subsidiär zur Zuweisung an die verletzte Person, als dass sie nur dann zum Tragen kommt, solange die Schadenersatzpflicht nicht erfüllt ist und nicht sichergestellt ist, dass der Täter nicht mehr über den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil verfügt (BGE 146 IV 211 E. 4.2.1; 117 IV 107 E. 2a; MARCEL SCHOLL, in: Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, 2018, N. 433 ff., N. 513 zu Art. 70 StGB). Solange der Täter den Schadenersatz- bzw. Rückforderungsanspruch der geschädigten Personen nicht befriedigt hat, darf und muss eine Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB greifen. Diese darf jedoch nur unter dem Vorbehalt angeordnet werden, dass diese dem Täter zurückerstattet wird, sollte er den Geschädigten direkt Ersatz leisten (BGE 150 IV 338 E. 2.3; 139 IV 209 E. 5.3 in fine; 117 IV 107 E. 2 Urteile 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 8.4.1; 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 3.4.1 in fine).
6.3. Nach den nicht bemängelten und daher verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) vermittelte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 8. Juni 2010 bis zum 14. März 2014 rund 23 Investoren an G.________ sel. bzw. die D.________ AG und sicherte diesen zu, ihre Gelder würden sicher und mit einer garantierten Gewinnausschüttung angelegt. Für diese Vermittlungstätigkeiten bezahlte G.________ sel. ihm Provisionen zwischen 10 % bis 25 % und zwar im Gesamtbetrag von Fr. 545'900.--. Diese von der D.________ AG übertragenen Gelder hob er entweder in bar von seinem Konto ab oder leitete diese Drittpersonen weiter, welche nicht um den betrügerischen Hintergrund der Vermögenswerte wussten. Der Beschwerdeführer hatte Kenntnis vom betrügerischen Konstrukt der D.________ AG und von der verbrecherischen Herkunft der erhaltenen Provisionen. Infolgedessen verurteilte ihn die Vorinstanz betreffend diesen Anklagepunkt der gewerbsmässigen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. c StGB. Dieser Schuldspruch erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. angefochtenes Urteil E. B.1.1 S. 30 f.; E. B.2.2.1 S. 38 f.; E. B.3.3.2 S. 63 f.).
Ferner verurteilte ihn die Vorinstanz wegen gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB, da er die Geschädigten gezielt über den wahren Hintergrund der D.________ AG täuschte und ihnen wahrheitswidrig vorgab, ihre Gelder würden gewinnbringend und sicher in Immobilien investiert. Einen Teil der Gelder behielt der Beschwerdeführer für seinen eigenen Gebrauch ein und den Rest der Gelder leitete er an die D.________ AG weiter. Tatsächlich verbrauchte G.________ sel. diese Vermögenswerte aber für sich, für Provisionszahlungen an den Beschwerdeführer sowie für Rückzahlungen an andere Investoren und fingierte Gewinnausschüttungen (vgl. angefochtenes Urteil E. B.3.1.2 S. 56 ff.).
6.4. Die Vorinstanz verweist betreffend die Anordnung der Ersatzforderungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen, wonach von der Deliktsumme von Fr. 545'900.--, entsprechend den vom Beschwerdeführer vereinnahmten Provisionen für die an die D.________ AG vermittelten Investoren, jene Provisionsanteile für die Vermittlung der drei Privatkläger B.________ AG in Liquidation, H.________ und C.________ (Investoren) abgezogen werden müssten. Die Privatkläger forderten den erlittenen Schaden und somit auch die Provisionsanteile zurück. Diese hätten insgesamt Fr. 630'000.-- an die D.________ AG überwiesen. Mangels Kenntnis des genauen Betrags der darauf entfallenen Provisionszahlungen werde zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem hohen Provisionsanteil von 20 %, sprich insgesamt Fr. 126'000.--, ausgegangen. Nach Abzug dieser Provisionen werde der Restbetrag aufgrund der teilweise belegten Weitergabe von Unterprovisionen auf Fr. 400'000.-- abgerundet. In diesem Umfang habe der Beschwerdeführer in unrechtmässiger Art und Weise profitiert und diese deliktisch erlangten Vermögenswerte verbraucht, sodass dieselben nicht mehr eingezogen werden könnten und eine Ersatzforderung verfügt werden müsse (vgl. angefochtenes Urteil E. V.2.4.1 S. 121).
6.5. Ausser Frage steht, dass die Provisionszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 545'900.-- aus den begangenen Straftaten resultieren und somit der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den Straftaten und dem erlangten Vermögensvorteil besteht (vgl. BGE 147 IV 479 E. 6.3.1; 144 IV 285 E. 2.8.2 f.; Urteile 7B_135/2022 vom 9. Januar 2024 E. 3.2; 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 3.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 479). Die Vorinstanz ordnet zu Lasten des Beschwerdeführers zu Recht eine Ersatzforderung an, da die deliktisch erlangten Vermögenswerte in sein Eigentum übergegangen sind und nicht mehr von den legalen Vermögenswerten abgetrennt werden können, sodass eine Einziehung nicht mehr möglich ist.
6.6. Die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich des Doppelzahlungsrisikos ist begründet.
6.6.1. Die Vorinstanz macht die von der D.________ AG erhaltenen Provisionen abzüglich der Anteile der Investitionen der Privatkläger von schätzungsweise 20 % sowie der weitergeleiteten Unterprovisionen zum Gegenstand der Ersatzforderung.
Der Beschwerdeführer vermittelte nebst den drei Privatklägern noch weitere Personen an die D.________ AG. Für diese Vermittlungstätigkeit erhielt er die Provisionszahlungen, welche die Vorinstanz auf schätzungsweise Fr. 400'000.-- festlegt (vgl. angefochtenes Urteil E. B.2.2.1 S. 38; E. B.3.3.2 S. 63 f.). Diese Personen nahmen nicht am Strafverfahren teil. Dem Betrag von Fr. 400'000.-- standen infolgedessen zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch keine geltend gemachten Zivilforderungen gegenüber bzw. es ergibt sich nichts Gegenteiliges aus dem vorinstanzlichen Urteil. Das schliesst jedoch nicht aus, dass diese Personen auf zivilrechtlichem Weg ihre Schadenersatzforderungen gegenüber dem Beschwerdeführer geltend machen bzw. von ihm, wie er anführt, freiwillig befriedigt werden.
Indem die Vorinstanz lediglich die geschätzten Provisionszahlungen gestützt auf die Vermittlung der Privatkläger in Abzug bringt, jedoch keine Regelung für allfällige zusätzliche Zivilforderungen weiterer Geschädigter trifft, vermag das angefochtene Urteil vor Bundesrecht nicht standzuhalten. Die Vorinstanz lässt ausser Acht, dass die weiteren Geschädigten ihre (noch nicht verjährten) Zivilforderungen auch ausserhalb des Strafverfahrens gegenüber dem Beschwerdeführer geltend machen können, mithin eine Doppelzahlungsgefahr insoweit nicht ausgeschlossen werden kann.
6.6.2. Nicht gefolgt werden kann hingegen der Rüge des Beschwerdeführers, soweit er die Ersatzforderung als solche unter Verweis auf seine die Forderung übersteigenden Rückzahlungen als unbegründet erachtet.
Die Ersatzforderung betrifft die erhaltenen Provisionen für die Vermittlungstätigkeiten mit der D.________ AG. Indem der Beschwerdeführer der dem gesamten Strafverfahren zugrunde liegenden Deliktsumme Rückzahlungen gegenüberstellt, welche sich einerseits in diesem Betrag nicht aus dem für das bundesgerichtliche Verfahren verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) ergeben, und anderseits aus künftigen, noch nicht getätigten und somit unbewiesenen Zahlungen zusammensetzen, vermag der Beschwerdeführer die Ersatzforderung nicht als unzulässig auszuweisen. Er legt mit seinen Vorbringen nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die nachvollziehbare Beurteilung der Vorinstanz, wonach er einen Vermögensvorteil von Fr. 400'000.-- aus den illegalen Vermittlungstätigkeiten mit der D.________ AG erwirtschaftet habe, willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig wäre.
Dies gilt ebenso, wenn der Beschwerdeführer auf hohe Straf- und Nachsteuern verweist. Nicht nur substanziiert er diese angeblichen Belastungen in keiner Weise. Auch legt er nicht dar, weshalb die Vorinstanz, indem sie insofern keine Abzüge vornimmt, gegen das für die Festsetzung der Ersatzforderung einschlägige gemässigte Bruttoprinzip und den dabei zu beachtenden allgemeinen Verhältnismässigkeitsgrundsatz verstossen hätte (vgl. dazu BGE 147 IV 479 E. 6.5.3.3; 141 IV 305 E. 6.3.3; 124 I 6 E. 4b/bb; Urteil 6B_1419/2020 vom 2. Mai 2022 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Ein solcher Verstoss ist auch angesichts der vorinstanzlich festgestellten sehr guten finanziellen Situation des Beschwerdeführers, aufgrund welcher sein berufliches Fortkommen durch die Ersatzmassnahme nicht massgeblich beeinträchtigt sei, nicht erkennbar (vgl. angefochtenes Urteil E. V.2.4.1 S. 121).
6.7.
6.7.1. Somit erweist sich die Kritik betreffend die Ersatzforderung als teilweise begründet. Zwar muss die Ersatzforderung greifen, soweit der Beschwerdeführer die zivilrechtlichen Forderungen der weiteren Geschädigten aus den Vermögensdelikten mit der D.________ AG bzw. G.________ sel. nicht befriedigt hat. Soweit ist die Anordnung einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB durch die Vorinstanz rechtens. Jedoch ist sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer bei allfällig noch ausserhalb dieses Strafverfahrens geltend gemachten zivilrechtlichen Forderungen nicht mit einer Doppelzahlung konfrontiert wird.
6.7.2. Von Amtes wegen bleibt mit Bezug auf die Ersatzforderung anzumerken, dass die direkte Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswerts zur Tilgung der Ersatzforderung gegen Bundesrecht verstösst. Die Vollstreckung einer Ersatzforderung hat vielmehr nach den Vorschriften des SchKG durch die entsprechend zuständigen Behörden zu erfolgen. Dies ergibt sich aus Art. 71 Abs. 3 Satz 2 aStGB (in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen, vorliegend einschlägigen Fassung; vgl. BGE 145 IV 137 E. 2.6 ff.; 129 IV 49 E. 5.3). Das Gericht hat im Endurteil daher lediglich über die Aufrechterhaltung der Ersatzforderungsbeschlagnahme zu entscheiden, die anschliessend nach Inkrafttreten des Urteils bestehen bleibt, bis sie durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts ersetzt wird (BGE 141 IV 360 E. 3.2; Urteile 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 3.4.2; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.5.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.4; je mit Hinweisen).
Indem die Vorinstanz definitiv über die beschlagnahmten Vermögenswerte entscheidet und einen Teil davon an die Ersatzforderung anrechnet (vgl. angefochtenes Urteil Dispositiv-Ziff. I."3.c" und I."4" S. 125), widerspricht ihr Vorgehen dem Grundsatz, wonach keine Privilegierung des Staates bei der Durchsetzung der Ersatzforderung besteht.
6.7.3. In Bezug auf die teilweise gutzuheissende Rüge betreffend die Ersatzforderung kann das Bundesgericht reformatorisch entscheiden, die Anordnung der Ersatzforderung anpassen und auf die Anrechnung der beschlagnahmten Vermögenswerte an die Ersatzforderung verzichten (Art. 107 Abs. 2 BGG).
Eine Anpassung des vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheids rechtfertigt sich aufgrund dieser Änderung im vorinstanzlichen Urteilsspruch nicht, weshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Anpassung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zu ergehen hat.
7.
7.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils ist entsprechend anzupassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
7.2. Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern I."3.c" und "I.4" des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. März 2023 werden aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt:
"3.c) (...)
- der Restbetrag von Fr. 144'175.-- wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO mit den von A.________ zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet (d.h. im Betrag von Fr. 94'163.20). Betreffend den übrigen Betrag von Fr. 50'011.80 wird die Beschlagnahme aufrechterhalten, bis die Ersatzforderung (vgl. Ziff. 4) vollständig getilgt oder im Zwangsvollstreckungsverfahren über Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Ersatzforderung."
"4. A.________ wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat von Fr. 400'000.-- verurteilt, unter Vorbehalt der Rückerstattung durch den Staat, sofern A.________ die Rückzahlung der durch die Vermittlungstätigkeit an die D.________ AG erhaltenen Provisionszahlungen (Anklage-Ziff. 3) an die Geschädigten nachweist, ausgenommen jene an die drei Privatkläger B.________ AG in Liquidation, H.________ und C.________."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen