8C_351/2024 08.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_351/2024
Urteil vom 8. April 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Befristung einer Invalidenrente; neuer Gesundheitsschaden),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2024 (IV.2023.00385).
Sachverhalt:
A.
Die 1968 geborene A.________ ersuchte am 26. Mai 2019 aufgrund von Schmerzen an der Wirbelsäule und einem Taubheitsgefühl an den Händen um Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle des Kantons Zürich veranlasste verschiedene Abklärungen, insbesondere ein bidisziplinäres Gutachten der Medexperts AG, St. Gallen, vom 8. Dezember 2021. Gestützt darauf sprach sie A.________ mit Verfügung vom 16. Juni 2023 vom 1. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2020 eine ganze Invalidenrente zu. Dies, nachdem sie die von A.________ ins Recht gelegten Berichte der Klinik B.________ vom 23. März 2022, des Spitals C.________ vom 15. August 2022 sowie der D.________ AG vom 9. Februar 2023 (ambulante Behandlung vom 9. November 2022 bis 27. Januar 2023) zur Kenntnis genommen hatte.
B.
Das von A.________ mit dem Antrag um unbefristete Ausrichtung der Invalidenrente angestrengte Rechtsmittelverfahren schloss das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Mai 2024 wie folgt ab:
"1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Beschwerdegegnerin überwiesen zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. (...) [Zahlungsmodalitäten]",
gefolgt von der Zustellungsziffer und der Rechtsmittelbelehrung.
Auf den von A.________ beigebrachten Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 3. Juli 2023 über den auf Zuweisung der Psychiaterin Dr. med. F.________ stationär durchgeführten Aufenthalt vom 8. Mai bis 12. Juni 2023 ging das kantonale Gericht in den Erwägungen ein.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Verfügung vom 16. Juni 2023 sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Einholung eines Gerichtsgutachtens in der Sparte Psychiatrie zurückzuweisen.
Während das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme verzichten, schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Endentscheid, der das Verfahren zum Leistungsanspruch bis zum 16. Juni 2023 (Verfügungszeitpunkt; vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 mit Hinweis) abschliessend regelt.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Befristung der Invalidenrente per 31. Dezember 2020 unter gleichzeitiger Verneinung eines Rentenanspruchs bis zum Verfügungszeitpunkt vor Bundesrecht standhält.
3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu jenem Zeitpunkt eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist. Demgemäss legt Rz. 9102 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) für erstmalig abgestufte bzw. befristete Rentenzusprachen und Revisionsfälle nach Art. 17 ATSG Folgendes fest: Ereignete sich die massgebliche Änderung vor dem 1. Januar 2022, so finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung Anwendung. Fand sie hingegen später statt, so sind die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV heranzuziehen. Der Zeitpunkt der relevanten Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV.
3.2. Die dem angefochtenen Urteil vom 7. Mai 2024 zugrunde liegende Verfügung vom 16. Juni 2023 erging nach dem 1. Januar 2022. Hinsichtlich der Rentenbefristung per Ende Dezember 2020 steht eine vor diesem Zeitpunkt eingetretene und gemäss Art. 88a IVV zu berücksichtigende Änderung der tatsächlichen (medizinischen) Verhältnisse zur Diskussion. Damit beurteilt sich die Streitigkeit - soweit die Befristung der Rente betreffend - nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage, worauf das kantonale Gericht zutreffend hingewiesen hat. Soweit darüber hinaus eine nach dem 1. Januar 2022 eingetretene tatsächliche Veränderung (bis zum Verfügungszeitpunkt) Beschwerdethema ist, beurteilt sich dies nach den aktuell geltenden Bestimmungen, wobei diese - soweit für die Verfahrenserledigung von Belang (E. 5 hiernach) - auf den 1. Januar 2022 hin keine Änderungen erfahren haben. Dementsprechend kann für die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen auf das angefochtene Urteil verwiesen werden, worin diese zutreffend wiedergegeben sind.
4.
4.1. Hinsichtlich der Rentenbefristung erachtete das kantonale Gericht das von der Beschwerdegegnerin bei der Medexperts AG eingeholte orthopädisch-neurologische Gutachten vom 8. Dezember 2021 als beweiskräftig. Zu den von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichten der Klinik B.________ vom 23. März 2022 sowie des Spitals C.________ vom 15. August 2022, worin übereinstimmend mit der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erstmals aus psychiatrischer Sicht eine Diagnose gestellt wurde, erwog es, beiden Berichten fehle es an einer entsprechenden Befundlage; ausserdem gehe daraus nicht hervor, inwiefern die Berichterstatter dieser Diagnose einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen hätten. Dergestalt seien diese nicht geeignet, die von den Berichterstattern der Medexperts AG vorgenommene Einschätzung in Frage zu stellen, wonach (lediglich) von September 2018 bis September 2020 von einer vollständig fehlenden Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Seither sei der Beschwerdeführerin in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit eine Arbeit im Umfang von 80 % der Norm zuzumuten, was ihr ein rentenausschliessendes Einkommen ermögliche. Dergestalt habe die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente in Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 31. Dezember 2020 befristen dürfen.
4.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Erwägungen nicht. Vielmehr konzentrieren sich ihre Vorbringen inhaltlich darauf, das vorinstanzliche Urteil insoweit zu beanstanden, als darin für den danach liegenden Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2023 ebenfalls abschliessend befunden wurde. Somit ist in einem ersten Schritt die Befristung der Rente auf den 31. Dezember 2020 (im Sinne eines Teilentscheids; dazu BGE 135 V 141 E. 1.4.6) zu bestätigen.
5.
Davon ausgehend gilt es die Rechtmässigkeit der Rentenverweigerung bis zum Verfügungszeitpunkt zu prüfen.
5.1. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung finden sich in den Akten konkrete Anhaltspunkte für eine im November 2022 erkennbar gewordene massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, nicht jedoch früher. Dies, weil sich die Beschwerdeführerin auf diesen Zeitpunkt hin bei der D.________ AG und Dr. med. F.________ in eine ambulante psychiatrische Behandlung begeben hatte, welche wegen depressiver Dekompensation durch einen stationären Aufenthalt vom 8. Mai bis 12. Juni 2023 in der Psychiatrischen und Psychotherapeutischen Klinik E.________ abgelöst wurde.
Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft erscheinen lässt. Allein der Hinweis, dass im Zeitpunkt des Berichts der Klinik B.________ vom 23. März 2022 erstmals von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren die Rede gewesen sei, reicht nicht aus.
5.2. Uneinigkeit herrscht darüber, ob die Vorinstanz die Beschwerde trotz der Feststellung konkreter Anhaltspunkte für eine im November 2022 eingetretene massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, abweisen durfte oder vielmehr die Angelegenheit zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin hätte zurückweisen müssen.
5.2.1. Das kantonale Gericht, vernehmlassungsweise unterstützt durch die Beschwerdegegnerin, bezeichnete das möglicherweise hinzugetretene psychische Krankheitsbild als eigenständiges, neues Leiden, für welches zunächst das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bestanden werden müsse, ehe (frühestens im November 2023) ein allfälliger Rentenanspruch entstehen könnte, womit die Verfügung vom 16. Juni 2023 im Ergebnis zu bestätigen sei.
Der "neue" Gesundheitsschaden hatte sich, wie von der Vorinstanz selber erwogen, noch vor Erlass der die erste Anmeldung abschliessenden Verfügung manifestiert. Infolgedessen finden nicht die Bestimmungen zur Neuanmeldung Anwendung, sondern dieser "neue" Gesundheitsschaden hätte von der Verwaltung im Rahmen des laufenden Abklärungsprozesses mitberücksichtigt werden müssen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Für die Frage, ob und bejahendenfalls ab wann die Gesundheitsveränderung rentenwirksam wird, sind die Revisionsbestimmungen bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar (vgl. dazu E. 5.2.2.2 hiernach; Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV; BGE 145 V 209 E. 5.3; 133 V 263 E. 6.1; 130 V 343 E. 3.5.2; siehe auch E. 3.1 in fine hiervor).
5.2.2. Anders zu entscheiden wäre, wenn bereits einmal in einem früheren Verfahren über den Rentenanspruch abschliessend befunden worden wäre. Diesfalls wäre zu differenzieren zwischen jenen Fällen, in denen das Leistungsbegehren mangels rentenwirksamem Gesundheitsschadens abgelehnt wurde und denjenigen, bei welchen die bereits eine Rente beziehende Person ein neues Leiden oder die Verschlechterung des bereits bekannten Gesundheitsschadens anmeldet. So verhält es sich hier aber nicht.
5.2.2.1. Im ersten Fall löst die Neuanmeldung bei hinreichender Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung eine umfassende Neuüberprüfung des Rentenanspruchs aus, wobei das von der Vorinstanz angesprochene Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG wie auch die formelle Karenzfrist von sechs Monaten seit Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG absolviert sein müssen. Dies gilt ungeachtet dessen, ob es sich beim (neu) angemeldeten Gesundheitsschaden um einen neuen oder eine Verschlechterung eines bereits bekannten handelt (BGE 142 V 547 E. 3.2 f.; 140 V 2 E. 5.2 f.). Wurde vormals eine Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben und erreicht dieser in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG allerdings früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.
5.2.2.2. Ist die versicherte Person hingegen bereits Rentenbezügerin und meldet ein neues oder die Verschlechterung eines bereits bekannten Leidens an, das sich in glaubhafter Weise auf den bestehenden Anspruch auswirken kann (vgl. Art. 87 Abs. 2 IVV), so führt zwar auch dies zu einer umfassenden Neuüberprüfung der Erwerbsfähigkeit (als Ganzes: BGE 141 V 9). Anwendung finden dann aber die Revisionsbestimmungen (zu deren sinngemässen Anwendbarkeit bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente: E. 5.2.1 hiervor). Dies hat zur Folge, dass eine laufende Rente zu erhöhen ist, sobald die Verschlechterung ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, nicht jedoch früher als vom Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt worden ist (Art. 88a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Bei einer Verschlechterung des bereits vorbestandenen Leidens sind früher zurückgelegte Wartezeiten anzurechnen (Art. 29bis in Verbindung mit Art. 88a Abs. 2 IVV; vgl. auch KSIH Rz 4008 ff.).
5.2.3. Daraus folgt, dass das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, wenn es einerseits einen Abklärungsbedarf für die Zeit ab November 2022 verortete, aber zugleich die Verweigerung einer Invalidenrente bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Juni 2023 bestätigte. Stattdessen hätte es die Angelegenheit in diesem Punkt an die Beschwerdeführerin zurückweisen müssen, damit diese weitere Abklärungen tätige und hernach über den Rentenanspruch für die Zeit ab November 2022 neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung grundsätzlich als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin indessen nur insoweit, als ihr wegen eines ab November 2022 hinzugekommenen Gesundheitsschadens allenfalls eine Invalidenrente zusteht. Für die davor liegende Zeit erweist sich die vor Vorinstanz angefochtene Verfügung (im Sinne eines Teilentscheids; dazu BGE 135 V 141 E. 1.4.6) als rechtens. Dementsprechend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Überdies ist die Sache zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2024 wird insoweit abgeändert, als die Angelegenheit an die IV-Stelle des Kantons Zürichs zurückgewiesen wird, damit diese weitere Abklärungen tätige und hernach über den Rentenanspruch für die Zeit ab November 2022 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 400.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 400.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. April 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel