8C_642/2024 15.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_642/2024
Urteil vom 15. April 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit, Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. August 2024 (IV 2023/172).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1963 geborene A.________ arbeitete zuletzt seit 1. November 2012 als Schleifer bei der B.________ AG. Im Juni 2014 meldete er sich unter Berufung auf psychische Beschwerden bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an. Da er ab November 2014 wieder zu 100 % gearbeitet hatte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 einen Leistungsanspruch.
A.b. Am 27. August 2018 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an. Diese holte u.a. ein bidisziplinäres Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, sowie des Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. März 2023 ein. Mit Verfügung vom 23. August 2023 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad des Versicherten bloss 19 % betrage.
B.
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 14. August 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab 1. Mai 2019 eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens aber eine befristete Rente, zu leisten. Eventuell sei die Sache für weitere Abklärungen betreffend seine Arbeitsunfähigkeit und deren Verlauf zurückzuweisen. Danach sei erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden.
Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Bei den Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 2 des Urteils BGE 148 V 397, veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7).
2.
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Rentenanspruchs vor Bundesrecht standhält.
2.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die strittige Verfügung erging am 23. August 2023. Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, bei einem dauerhaften Sachverhalt, der - wie hier - teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eintrat, der Rentenanspruch für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4.1 f.).
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
In medizinischer Hinsicht erwog die Vorinstanz zusammengefasst, das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 24. März 2023 sei beweiskräftig. Gestützt hierauf sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit infolge der Exposition zu Reizstoffen anhaltend arbeitsunfähig. In einer adaptierten Tätigkeit sei er aber voll arbeitsfähig.
4.
Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Hiermit hat es somit sein Bewenden.
5.
Umstritten ist einzig die psychische Seite des Gesundheitsschadens bzw. die Frage, ob die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht auf das psychiatrische Teilgutachten des Dr. med. D.________ vom 21. März 2023 abstellte.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Berichte der Dienste E.________ vom 21. Juli und 2. September 2014, wonach er wegen psychischer Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Aus diesen Berichten kann er indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 30. Dezember 2014 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinte, weil er ab November 2014 wieder zu 100 % gearbeitet hatte.
6.
6.1. Weiter stützt sich der Beschwerdeführer auf die Berichte der Dienste E.________ vom 8. Juli und 10. Dezember 2018 sowie vom 8. und 13. Mai 2019 und der Psychiater Dres. med. F.________ vom 26. September 2019 und 29. (richtig 25.) März 2020 sowie G.________ vom 26. Februar 2022. Zudem verweist der Beschwerdeführer auf das zu Handen der Helvetia Versicherungen vom Psychiater Dr. med. H.________, Chefarzt, Klinik I.________, als beratender Arzt erstellte Gutachten vom 26. Juni 2019. Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, aus diesen medizinischen Akten gehe hervor, dass bei ihm eine rezidivierende depressive Erkrankung, eine Anpassungsstörung und eine generalisierte Angststörung diagnostiziert worden seien. Die psychischen Beschwerden beeinträchtigten seine Arbeitsfähigkeit erheblich. Mit diesen abweichenden Beurteilungen hätten sich der Gutachter Dr. med. D.________ und die Vorinstanz nicht genügend auseinandergesetzt. Letztere schliesse zu Unrecht, dass im Gutachten alle wesentlichen Aspekte berücksichtigt worden seien. Dr. med. D.________ habe nicht begründet, weshalb er zu anderen Schlüssen als die früheren Beurteiler gekommen sei. Die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, den Bericht des Dr. med. G.________ vom 26. Februar 2022 zu kommentieren, obwohl insbesondere Dr. med. H.________ im Gutachten vom 26. Juni 2019 ebenfalls zu anderen Schlüssen gekommen sei. Dem Gutachten des Dr. med. D.________ komme insbesondere für die rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kein Beweiswert zu. Zu deren Verlauf seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Mai 2018 habe die Vorinstanz festgehalten, Dr. med. D.________ habe bei seiner Diagnose "Angst und depressive Störung, gemischt" keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, weshalb davon auszugehen sei, dies sei auch in der Vergangenheit der Fall gewesen. Dieser Schluss sei willkürlich. Das Gutachten des Dr. med. D.________ beinhalte nämlich keine nachvollziehbare Beurteilung des bisherigen Verlaufs der Erkrankung und der Arbeitsunfähigkeit. Letztlich äussere er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in der Zeit bis zu seiner Begutachtung, obwohl schon seit 2014 psychische Einschränkungen dokumentiert seien. Selbst wenn auf sein Gutachten für die Zeit ab seiner Untersuchung abgestellt werden könnte, verbiete sich dies für die Zeit davor. Soweit die Vorinstanz eigene Überlegungen zum Verlauf und zur Schwere der psychischen Einschränkungen bis zum Gutachten des Dr. med. D.________ vornehme, widerspreche dies den medizinischen Akten. Es wäre seine Aufgabe gewesen, die echtzeitlichen ärztlichen Angaben zu prüfen und zu bewerten. Dies könne die Vorinstanz nicht nachholen. Im Zweifel sei auf die echtzeitlichen Beurteilungen abzustellen, insbesondere auf das Gutachten des Dr. med. H.________ vom 26. Juni 2019, laut dem seine Arbeitsfähigkeit bis Ende Juli 2019 aufgehoben gewesen sei. Unrichtig sei die vorinstanzliche Auffassung, in den echtzeitlichen Beurteilungen sei einzig auf die subjektiven Einschätzungen des Beschwerdeführers abgestellt worden.
6.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht insgesamt rechtsgenüglich nach (hierzu vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1). Dieser zeigt nicht in hinreichend begründeter Weise auf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) und es ist nicht ersichtlich, dass das vorinstanzliche Urteil infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre (SVR 2021 ALV Nr. 13 S. 46, 8C_56/2021 E. 5.2; Urteil 8C_478/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.2 mit Hinweis).
6.3. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.________ untersuchte den Beschwerdeführer im Rahmen seines Gutachtens vom 21. März 2023 klinisch eingehend. Er berücksichtigte zudem die medizinischen Vorakten und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Dass Dr. med. D.________ wesentliche Vorakten nicht bekannt gewesen wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Zudem ist es im Rahmen einer Begutachtung nicht erforderlich, dass zu jedem Bericht der behandelnden oder vorbeurteilenden Arztpersonen Stellung bezogen wird, wenn darin ein von den gutachterlichen Erkenntnissen abweichender Grad der Arbeitsunfähigkeit angegeben wird (vgl. Urteil 8C_508/2022 vom 24. Januar 2023 E. 6.2.2 mit Hinweisen).
6.4. Dass Dr. med. D.________ von den behandelnden Arztpersonen oder von Dr. med. H.________ im Gutachten vom 26. Juni 2019 festgestellte wichtige Aspekte nicht erkannt hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. auch nicht publ. E. 6.2 des Urteils BGE 142 V 342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131; SVR 2023 IV Nr. 17 S. 57, 8C_150/2022 E. 12.3; Urteil 8C_481/2024 vom 4. März 2025 E. 3.3.2). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die von den behandelnden Arztpersonen und von Dr. med. H.________ gestellten Diagnosen beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass es in der Invalidenversicherung für die Bestimmung des Rentenanspruchs letztlich grundsätzlich unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und unbesehen der Ätiologie ausschlaggebend ist, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2; 143 V 409 E.4.2.1 f.; Urteil 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 8.3.1 mit Hinweisen).
6.5.
6.5.1. Die Vorinstanz erwog, Dr. med. D.________ habe für die Vergangenheit ab 2014 am ehesten eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, ab mindestens 2019 auch mit Ängsten, angenommen und sei von einer "gewissen Chronifizierung" von lediglich leichten Symptomen ausgegangen. Dr. med. D.________ habe festgehalten, die depressiven Symptome seien (in dieser Zeit) nicht so stark ausgeprägt gewesen, dass sie die Diagnosekriterien einer depressiven Episode erfüllten. Er habe im Rahmen seiner Diagnose "Angst und depressive Störung, gemischt" keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei - so die Vorinstanz weiter - davon auszugehen, dass dies bei den gutachterlich als nur leicht beurteilten Symptomen auch in der Vergangenheit der Fall gewesen sei. Die Vorinstanz begründete diesen Schluss in eingehender Auseinandersetzung mit diversen Berichten der behandelnden Ärzte und mit dem Gutachten des Dr. med. H.________ vom 26. Juni 2019.
6.5.2. Eine Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (nicht publ. E. 1.4 des Urteils BGE 150 II 417; BGE 148 IV 356 E. 2.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Eine willkürliche vorinstanzliche Beweiswürdigung hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit wird vom Beschwerdeführer nicht hinreichend qualifiziert dargetan, auch nicht hinsichtlich des rückwirkenden Verlaufs derselben (hierzu vgl. nicht publ. E. 1.4 des Urteils BGE 150 II 417; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6). Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 2.2).
7.
Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, Dr. med. D.________ sei mit keinem Wort auf seine mehrjährige Arbeitsabstinenz eingegangen. Die berufliche Belastung könne die Leistungsfähigkeit einer psychisch angeschlagenen Person notorisch einschränken. Deshalb hätte der Gutachter darauf eingehen müssen, weshalb es ihm gleichwohl möglich sein soll, uneingeschränkt erwerbstätig zu sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Dekonditionierung (aufgrund von Arbeitslosigkeit) keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 7 Abs. 2 ATSG darstellt (Urteil 8C_597/2022 vom 11. Januar 2023 E. 6.2.3 mit Hinweis).
8.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, Dr. med. D.________ sei nicht auf die gescheiterten Arbeitsversuche eingegangen. Es erscheine sehr oberflächlich, dieses Scheitern auf mangelhafte Mitwirkung zurückzuführen. Vielmehr gehöre es gerade zur Aufgabe des Gutachters, sich zum Resultat beruflicher Eingliederungsversuche zu äussern. Der Eingliederungswille werde vermutet und eine Behinderungsüberzeugung führe nicht dazu, dass keine beruflichen Massnahmen angeboten werden müssten (welche jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien). Dieser Einwand ist unbehelflich. Denn der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, welche gescheiterten Arbeitsversuche das Gutachten des Dr. med. D.________ inwiefern in Frage zu stellen vermöchten.
9.
9.1. Sämtliche Einwände des Beschwerdeführers lassen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des bidisziplinären Gutachtens der Dres. med. C.________ und D.________ vom 24. März 2023 bzw. des Gutachtens des Letzteren vom 21. März 2023 erkennen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Der Beschwerdeführer gibt im Wesentlichen die eigene Sicht wieder, wie die Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt nicht, um den angefochtenen Entscheid in Frage zu stellen (BGE 143 V 208 E. 6.3.2). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach Würdigung der Beweise ergangene vorinstanzliche Beurteilung, wonach er in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (siehe E. 3 hiervor), in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich; vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2), unvollständig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll (vgl. auch Urteil 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 9 mit Hinweis).
9.2. Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 9 mit Hinweis).
10.
Gegen den vorinstanzlichen Einkommensvergleich, der einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 % ergab, erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände. Weiterungen hierzu erübrigen sich somit.
11.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. April 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Jancar