5A_253/2025 17.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_253/2025
Urteil vom 17. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Kriens,
Villastrasse 1, 6010 Kriens,
Beschwerdegegner,
B.________.
Gegenstand
Ausstand des Gesamtgerichts (Persönlichkeitsschutz),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 28. März 2025 (KGP 25 4).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ stehen sich vor dem Bezirksgericht Kriens in einem Scheidungsverfahren gegenüber. In diesem verlangte die Beschwerdeführerin den Ausstand des als Scheidungsrichter amtenden Bezirksrichters und die Überweisung des Verfahrens an den Kanton Bern (dazu Urteil 5A_217/2025).
B.
Am 18. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Kriens eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung gegen ihren Ehe-mann und die Bezirksrichterin C.________ ein mit den Anträgen, diese seinen unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- und Schadenersatz von Fr. 50'000.-- zu leisten. Sie begründete die Klage damit, dass ihr Ehemann im dortigen Strafverfahren über 70 private E-Mails aus der Ehe- und Trennungszeit eingereicht habe, um sie als psychisch instabile Person darzustellen. Die Bezirksrichterin habe dies zugelassen und die Mails auch als Begründung für eine Verurteilung wegen Beschimpfung verwendet.
Die Beschwerdeführerin leitete daraus ab, dass nicht nur Bezirksrichterin C.________, sondern sämtliche am Bezirksgericht Kriens tätigen Richter für die Beurteilung der Klage aus Persönlichkeitsverletzung befangen seien und sie verlangte die Beurteilung der Klage durch ein unabhängiges Gericht.
In der Folge stellte der Präsident der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Kriens mit Eingabe vom 21. März 2025 beim Kantonsgericht Luzern ein Gesuch um Überweisung des Verfahrens betreffend Persönlichkeitsverletzung an ein anderes Bezirksgericht.
Mit Verfügung vom 28. März 2025 überwies das Kantonsgericht Luzern dieses Verfahren zur weiteren Behandlung an das Bezirksgericht Willisau. Zur Begründung hielt es fest, dass aufgrund der beruflichen Verflechtung unbestrittenermassen sämtliche Richter des Bezirksgerichts Kriens für die Beurteilung der Klage aus Persönlichkeitsverletzung als befangen erscheinen würden.
C.
Mit Eingabe vom 3. April 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht und verlangt die Übertragung des Verfahrens betreffend Persönlichkeitsverletzung "an ein unabhängiges Gericht in einem anderen Kanton, insbesondere im Kanton Bern."
Erwägungen:
1.
Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliche und selbständig eröffnete Verfügung betreffend Überweisung eines Zivilverfahrens an ein anderes Gericht. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid betreffend Zuständigkeit und Ausstand, welcher beim Bundesgericht anfechtbar ist (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG).
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Diesen Begründungsanforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin legt nicht in sachgerichteter Weise dar, inwiefern das Bezirksgericht Willisau kein unabhängiges und unvoreingenommenes Gericht für die Beurteilung ihrer Klage aus Persönlichkeitsverletzung sein soll. Ihre Begründung, das Kantonsgericht wisse um ihre Persönlichkeitsverletzung und deshalb zeige die Gesamtkonstellation, dass ein faires Verfahren innerhalb des Kantons Luzern nicht möglich sei, ist hierzu jedenfalls ebenso ungeeignet wie die Behauptung, aufgrund ihrer öffentlichen Rolle als Ärztin und gewählte Kantonsrätin habe sie einen Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung ausserhalb struktureller Verflechtungen.
Von vornherein nicht zu hören ist sodann die Beanstandung, das Bezirksgericht Willisau habe ihren superprovisorischen Antrag auf Suspendierung von Bezirksrichterin C.________ nicht behandelt. Damit scheint die Beschwerdeführerin auf die - zeitlich nach der angefochtenen Überweisungsverfügung des Kantonsgerichts ergangene - Verfügung des Bezirksgerichts Willisau vom 31. März 2025 Bezug zu nehmen, mit welcher sie darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es für die Klage aus Persönlichkeitsverletzung einer Klagebewilligung bedürfe, und ihr Frist gesetzt wurde, diese nachzureichen. Abgesehen davon, dass das Bezirksgericht Willisau von vornherein nicht zuständig sein kann, eine Richterin des Bezirksgerichts Kriens superprovisorisch zu suspendieren, steht dies ausserhalb des möglichen Anfechtungsthemas im bundesgerichtlichen Verfahren, welches sich auf die Frage der Überweisung der Klage aus Persönlichkeitsverletzung an ein anderes Bezirksgericht beschränkt.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist auf sie nicht einzutreten.
5.
Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Kantonsgericht Luzern mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli