1C_214/2025 30.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_214/2025
Urteil vom 30. April 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Patrick Frey,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an Schweden; akzessorisches Haftentlassungsgesuch; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 16. April 2025 (RR.2025.20).
Erwägungen:
1.
Die schwedischen Behörden ersuchten mit Ausschreiben im Schengener Informationssystem (SIS) vom 27. Juni 2024 um Fahndung und Verhaftung des tunesischen Staatsangehörigen A.________ zwecks Auslieferung zur Strafverfolgung wegen Vergewaltigung, Körperverletzung und weiteren Delikten. A.________ wurde am 15. November 2024 in der Schweiz festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt. Nach Eingang des schwedischen Auslieferungsersuchens und Gewährung des rechtlichen Gehörs genehmigte das Bundesamt für Justiz (BJ) mit Entscheid vom 16. Januar 2025 die Auslieferung. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 16. April 2025 ab.
2.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beantragt A.________, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
3.
Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG muss ausgeführt werden, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Beschwerde beschränke sich auf die beschwerdefähige Rechtsverletzung, welche zugleich einen besonders bedeutsamen Fall darstelle, in dem Sinn, dass über eine solche Fallkonstellation noch keine bundesgerichtlichen Entscheide vorlägen. Aus dieser Formulierung wird nicht verständlich, worin nach seiner Auffassung die besondere Bedeutung des Falls liegen soll. Das ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, zumal das Bundesstrafgericht sich mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage des Alibibeweises und den Anforderungen an die Darlegung des Sachverhalts im Auslieferungsersuchen auseinandergesetzt hat und dazu mehrere bundesgerichtliche Urteile zitierte (E. 5.4 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
4.
Weil die Unzulässigkeit der Beschwerde offensichtlich ist, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese wurde ihm im vorinstanzlichen Verfahren verweigert, weil das Bundesstrafgericht die Beschwerde als aussichtslos erachtete und der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Fristerstreckung seine Mittellosigkeit nicht dargelegt hatte. Da er Letzteres auch vor Bundesgericht nicht nachholt und die Beschwerde nach dem Ausgeführten darüber hinaus als aussichtslos bezeichnet werden muss, ist sein Gesuch abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG). Er muss deshalb die Gerichtskosten tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 1 f. BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold