6B_323/2023 02.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_323/2023
Urteil vom 2. April 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen die aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Maskentragepflicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. Januar 2023 (SU210042-O/U/hb-ad).
Sachverhalt:
A.
Das Stadtrichteramt Zürich wirft A.________ mit Strafbefehl vom 5. März 2021 vor, er habe am 18. Januar 2021 in einem Supermarkt in der Stadt Zürich, mithin in einer öffentlich zugänglichen Einrichtung, bewusst und willentlich keine Gesichtsmaske getragen. Es erklärte ihn des Nichttragens einer Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben im Sinne von Art. 3b Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (aCovid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; Fassung vom 18. Januar 2021; nachfolgend: aCovid-19-Verordnung besondere Lage) i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. j des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) sowie Art. 40 Abs. 2 EpG schuldig. Das Stadtrichteramt Zürich bestrafte A.________ mit einer Busse von Fr. 100.--.
B.
Auf Einsprache von A.________ hin bestätigte das Bezirksgericht Zürich am 17. September 2021 den Schuldspruch und erhöhte die Busse auf Fr. 150.--.
Mit Urteil vom 19. Januar 2023 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich diesen Schuldspruch ebenfalls, senkte jedoch die Busse auf Fr. 100.--.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2023 sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf des illegalen Nichttragens einer Gesichtsmaske in einem Laden freizusprechen. Eventualiter sei die Sache (zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die gesamten Verfahrenskosten seien dem Staat zu überbinden und ihm sei eine angemessene Entschädigung auszurichten. Sinngemäss ersucht er schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, das Bundesgericht habe bezüglich der Subsumtion der Maskentragepflicht unter Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG, betreffend die Kriterien der Feststellung der besonderen Lage nach Art. 6 Abs. 1 EpG sowie hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Maskentragepflicht nach Art. 23 BGG eine Praxisänderung vorzunehmen.
Soweit auf diese Anträge und die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände des Beschwerdeführers überhaupt eingetreten werden kann, sind sie abzuweisen. Art. 23 BGG regelt, wie vorzugehen ist, wenn eine Abteilung des Bundesgerichts von der Rechtsprechung anderer Abteilungen abweichen will (Abs. 1) oder wenn erstmals eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die mehrere Abteilungen betrifft (Abs. 2; vgl. GIOVANNI BIAGGINI/STEPHAN HAAG in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 23 BGG). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen vom Bundesgericht erstmals (im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGG) zu entscheiden seien. Vielmehr beruft er sich auf Art. 23 BGG, um die bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichts überprüfen zu lassen, weil sie seiner Auffassung nach falsch ist. Indessen kann aus Art. 23 Abs. 1 BGG kein solcher Anspruch abgeleitet werden, da diese Bestimmung (alleine) der Koordination der Rechtsprechung innerhalb des Bundesgerichts dient und die interne Organisation des Gerichts betrifft (siehe auch Urteil 1C_333/2020 vom 22. Oktober 2021 E. 8).
1.2. Ferner zieht das Bundesgericht die kantonalen Akten jeweils bei, weshalb sich der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers erübrigt.
1.3. Im Weiteren kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rügen auf seine Ausführungen in den Plädoyernotizen zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung oder auf seine Vorbringen in de r Berufungsbegründung vom 31. Januar 2022 verweist, wie etwa, wenn er kritisiert, bereits die Anwendung von Art. 40 EpG auf die sog. Maskentragepflicht sei rechtswidrig (z.B. Beschwerde S. 8 Ziff. 16 oder S. 9 Ziff. 21). Im bundesgerichtlichen Verfahren muss die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Verweise auf andere Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).
1.4. Anfechtungs- und Verfahrensgegenstand ist vorliegend das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2023 (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer kann deshalb mit Einwänden, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen, nicht gehört werden. Soweit im Folgenden nicht im Einzelnen auf die (teilweise weitschweifigen) Darlegungen des Beschwerdeführers eingegangen wird, sind sie für die Entscheidfindung nicht relevant bzw. genügen sie den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies ist der Fall, wenn der Beschwerdeführer allgemeine Ausführungen macht, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen oder wenn er u.a. den Verfahrensgang, kantonale Akten und vorinstanzliche Erwägungen oder (kantonale) Rechtsprechung wiedergibt, ohne dabei eine konkrete Rüge zu erheben. Darauf kann nicht eingetreten werden.
1.5.
1.5.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen kann auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5 und E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Bildeten - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung im Sinne von Art. 398 ff. StPO nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Die beschwerdeführende Person muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_341/2024 vom 5. August 2024 E. 1.4; 6B_1360/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.5.1; 6B_470/2024 vom 15. Juli 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
1.5.2. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe an das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht oder diese frei ergänzt, ohne eine diesbezügliche Rüge zu erheben, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden.
2.
Nach Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 bestand unter dem Titel "Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs" eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs. Von dieser Pflicht ausgenommen waren - abgesehen von Kindern vor ihrem 12. Geburtstag - u.a. Personen, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe war ein Attest einer entsprechenden Fachperson erforderlich (vgl. Art. 3b Abs. 2 lit. a und b i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26; Fassung vom 18. Januar 2021).
Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG kann der Bundesrat nach Anhörung der Kantone Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnen, wenn eine besondere Lage vorliegt. Gemäss Art. 40 Abs. 1 EpG ordnen die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Sie koordinieren ihre Massnahmen untereinander. Sie können insbesondere folgende Massnahmen treffen: (lit. a) Veranstaltungen verbieten oder einschränken; (lit. b) Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen; (lit. c) das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken (Art. 40 Abs. 2 EpG). Wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung (Art. 40 EpG) widersetzt, wird nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG mit Busse bestraft.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 185 Abs. 3 BV, Art. 31 und Art. 40 EpG. Zusammengefasst macht er geltend, seine Verurteilung stütze sich auf Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage. Nach Art. 15 aCovid-19-Verordnung besondere Lage sei diese Verordnung unbefristet erlassen worden. Grundsätzlich sei es aber nicht zulässig, Notverordnungen nicht zu befristen. Folglich habe die aCovid-19-Verordnung besondere Lage keinen Bestand und könne nicht als Grundlage für eine Strafverfolgung dienen.
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Zum Zeitpunkt des ihm zur Last gelegten Sachverhalts vom 18. Januar 2021 war die aCovid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 mit Stand vom 18. Januar 2021 in Kraft (SR 818.101.26). Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass diese Verordnung von Anfang an auf die Dauer der besonderen Lage im Sinne von Art. 6 EpG und damit von vornherein zeitlich auf die Ausnahmesituation begrenzt war. Daher handelt es sich bei der aCovid-19-Verordnung besondere Lage um ein Zeitgesetz, d.h. um einen Erlass, dessen Geltung ausdrücklich oder gemäss der Funktion des Erlasses von vornherein zeitlich beschränkt ist (vgl. BGE 116 IV 258 E. 4; 105 IV 1 E. 1; 102 IV 198 E. 2b mit Hinweisen). Die besondere Lage und somit die letzten Massnahmen in der Covid-19-Verordung wurden per 1. April 2022 aufgehoben (vgl. Urteil 6B_824/2023 vom 29. August 2023 E. 4.2.2 mit Hinweis). Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich damit als unbegründet.
4.
4.1. Ferner wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch und legt im Wesentlichen dar, die Voraussetzungen einer besonderen Lage im Sinne von Art. 6 EpG hätten nicht bestanden. In der Schweiz habe keine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit gedroht. Nach den ersten paar chaotischen Wochen im Frühjahr 2020 habe die gesundheitliche Lage in der Schweiz nicht mehr als "Gefährdung der öffentlichen Gesundheit" bezeichnet werden können. Im Übrigen müsse nicht er das Fehlen einer solchen Gefährdung belegen, sondern es sei die Aufgabe des Staates in Anwendung von Art. 8 ZGB, das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit sowie einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zu beweisen. Ihm sei nicht bekannt, dass der Nachweis erbracht worden sei, dass Covid-19 von einer Person auf eine andere Person oder von einem Tier auf den Menschen übertragen werde. Die fehlende Übertragbarkeit einer Krankheit habe zwingend die Nichtigkeit aller Massnahmen nach dem Epidemiengesetz zur Folge. Ferner habe für die Pflicht zum Tragen von Gesichtsmasken und für die Strafbarkeit eines diesbezüglichen Verstosses keine genügende gesetzliche Grundlage bestanden. Das Legalitätsprinzip und das Bestimmtheitsgebot seien verletzt. In Bezug auf die Maskentragepflicht fehle es zudem an einem öffentlichen Interesse und an der Verhältnismässigkeit. Auch sei die Anwendung von Art. 40 EpG auf die sog. Maskentragepflicht rechtswidrig. Sodann behandle Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage keine Massnahmen gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ("Massnahmen gegenüber der Bevölkerung", Art. 40 EpG), sondern Massnahmen gegenüber Personen. Die Grundpfeiler unseres Rechtsstaates würden ausgehebelt, da Art. 5 sowie Art. 9 BV nicht mehr gelten und Gerichte nach Belieben über Ausnahmefälle urteilen würden, die nirgendwo bestimmt seien. Die Ausnahmeregelung in der aCovid-19-Verordnung besondere Lage könne beliebig ausgelegt werden. Es verstosse gegen das Legalitätsprinzip und das Bestimmtheitsgebot, wenn Behörden im Nachhinein eine Konkretisierung vornehmen würden, die der Bürger nicht voraussehen könne. Ein solches staatliches Handeln verletze überdies Art. 8 BV, da Menschen aufgrund bestimmter, nicht-medizinischer Merkmale, die es nicht erlauben würden, eine Gesichtsmaske zu tragen, von den Gerichten diskriminiert würden. Gemäss den ihm vorliegenden Informationen sei es zweifellos legal gewesen, ohne Gesichtsmaske in einen Lebensmittelladen zu gehen. Der subjektive Tatbestand sei somit nicht erfüllt.
4.2. Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer bestreite den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht. Er habe zugegeben, an besagtem Tag im Supermarkt keine Gesichtsmaske getragen zu haben (Urteil S. 6 E. III). In rechtlicher Hinsicht verweist die Vorinstanz zunächst auf die als zutreffend erachteten Erwägungen der ersten Instanz, die nach einer akzessorischen Normenkontrolle in der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske sowie in den entsprechenden Strafbestimmungen keine Verletzung von Grundrechten, namentlich der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), erkennt und den angeklagten Tatbestand als erfüllt erachtet (Urteil S. 7 ff. E. IV; erstinstanzliches Urteil S. 5 ff. E. III, kantonale Akten act. 40). Im Weiteren setzt sich die Vorinstanz differenziert mit den Kritikpunkten des Beschwerdeführers auseinander und gelangt zum Schluss, dieser habe sich des vorsätzlichen Nichttragens einer Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b und Art. 40 Abs. 2 EpG sowie Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (in der Fassung vom 18. Januar 2021) schuldig gemacht (Urteil S. 7-14 E. IV.2.1-2.10 und E. IV.3).
4.3.
4.3.1. Im Strafrecht gilt das Legalitätsprinzip. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist auch in Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert. Er ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird; wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter die es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann; oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat (BGE 148 IV 30 E. 1.3.1; 145 IV 513 E. 2.3.1; 138 IV 13 E. 4.1 je mit Hinweisen). Der Grundsatz schliesst eine extensive Auslegung des Gesetzes zu Lasten des Beschuldigten nicht aus (BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.3.2. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 147 I 450 E. 3.2.3; 146 I 157 E. 5.4; 143 I 403 E. 5.6.3; je mit Hinweisen; vgl. Urteile 2C_115/2021 vom 21. Februar 2022 E. 6.1; 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 148 I 89). Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz kommt besondere Bedeutung zu für die harmonisierende Konkretisierung sich möglicherweise widersprechender verfassungsrechtlicher Vorgaben, wie z.B. dem Schutz von Leben und Gesundheit einerseits und den zu diesem Zweck verhängten Grundrechtsein- oder beschränkungen andererseits (BGE 148 I 33 E. 6.6, 19 E. 5.5; je mit Verweis auf BGE 147 I 450 E. 3.2.3 mit Hinweisen; Urteile 2C_115/2021 vom 21. Februar 2022 E. 6.1; 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 148 I 89). Auch soweit eine grundrechtliche Schutzpflicht des Staates zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen besteht, können nicht beliebig strenge Massnahmen getroffen werden, um jegliche Krankheitsübertragung zu verhindern. Vielmehr ist nach dem akzeptablen Risiko zu fragen und eine Abwägung zwischen den involvierten Interessen vorzunehmen (BGE 148 I 33 E. 6.6, 19 E. 5.5; je mit Verweis auf BGE 147 I 450 E. 3.2.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 148 I 89).
4.4. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Der vorinstanzliche Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b und Art. 40 Abs. 2 EpG sowie Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (in der Fassung vom 18. Januar 2021) verletzt weder Bundes- noch Verfassungsrecht. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 7-14 E. IV; erstinstanzliches Urteil S. 5 ff. E. III, kantonale Akten act. 40).
4.4.1. Im Weiteren hat sich das Bundesgericht bereits vertieft mit den Fragen der Ermächtigung des Bundesrats zur Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Falle einer besonderen Lage, der gesetzlichen Grundlage der Verhaltensnormen und dem Legalitätsprinzip, der Gesichtsmaskentragepflicht, der Wirksamkeit von Gesichtsmasken, den Strafnormen sowie Sanktionen, der Rechts- und Verhältnismässigkeit bestimmter Covid-Massnahmen sowie der Beurteilung der Covid-19-Krankheit als Pandemie auseinandergesetzt (vgl. u.a. BGE 148 I 33 E. 5, 19 E. 4; 147 I 478 E. 3, 450 E. 3, 393 E. 4 f.; Urteile 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.3.2; 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 3.3 f. und E. 6.3, nicht publ. in: BGE 148 I 89; 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 3.3; 1B_359/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5; 2C_115/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4). Auf diese Rechtsprechung kann weiterhin - auch in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers - verwiesen werden (Urteile 6B_564/2022 vom 22. Januar 2025 E. 3.3.2; 6B_1007/2022 vom 22. Januar 2025 E. 4.4). Ihr ist nichts hinzuzufügen.
4.4.2. Ausserdem hat das Bundesgericht mehrfach seinen Entscheid bestätigt, wonach unter den Begriff der "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung" i.S.v. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ebenso solche Massnahmen fallen, die der Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG in der Covid-19-Verordnung besondere Lage eingeführt hatte (Urteile 6B_564/2022 vom 22. Januar 2025 E. 3.3.2; 7B_262/2022 vom 27. Juni 2024 E. 2.2), wobei es sich bei der in dieser Verordnung verankerten Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, um eine Massnahme gegenüber der Bevölkerung i.S.v. Art. 40 EpG handle (vgl. Urteile 6B_564/2022 vom 22. Januar 2025 E. 3.3.2, zur Maskentragepflicht in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs nach Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage, Stand am 19. Oktober 2020; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3, zur Maskentragepflicht bei der Teilnahme an Kundgebungen gemäss Art. 6c Abs. 2 aCovid-19-Verordnung besondere Lage, Stand am 29. Oktober 2020; siehe BGE 147 I 478 E. 3.6.1). Diesen Ausführungen ist ebenfalls nichts hinzuzufügen.
4.4.3. Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dieses Erfordernis stellt sicher, dass dem Bundesgericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen zum Entscheid vorgelegt werden (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1; 136 I 274 E. 1.3 mit Hinweisen). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache grundsätzlich als erledigt erklärt. Fehlte es bereits bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil 7B_632/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall erübrigt es sich, auf die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich der Ausnahmeregelung zur Maskentragepflicht in Art. 3b Abs. 2 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 18. Januar 2021), namentlich auf die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des Legalitätsprinzips und des Bestimmtheitsgebots (z.Bsp. Beschwerde S. 9 f. Ziff. 23 ff. oder S. 44 ff. Ziff. 148 ff.), einzugehen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er könne aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen. Er legt ebenso wenig dar, dass bzw. inwiefern ein allfälliger besonderer Grund vorliegen würde, weshalb er keine Gesichtsmaske (habe) tragen könne (n) (Urteil S. 13 E. 2.10; erstinstanzliches Urteil S. 13 f. E. 7, kantonale Akten act. 40). Vielmehr räumt er selber ein, er habe gar keinen Versuch unternommen, einen Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 3b Abs. 2 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 18. Januar 2021) nachzuweisen (siehe Beschwerde S. 44 Ziff. 148). Da sich die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen somit lediglich abstrakt stellen, kann auf seine in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden.
5.
Unbegründet ist schliesslich die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne der Begründungspflicht (Beschwerde S. 33 ff. Ziff. 112 ff. und S. 36 f. Ziff. 126). Der angefochtene Entscheid genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Vorinstanz setzt sich genügend mit den relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und nennt ihre wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten lässt (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; Urteil 6B_210/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne Weiteres möglich, das Urteil der Vorinstanz in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen.
6.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens nur mit dem beantragten Freispruch bzw. der Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz (Beschwerde S. 2 Antrag 9 f. und S. 48). Darauf ist nicht einzugehen, da es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein (sinngemässes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG; Beschwerde S. 48).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini