6B_145/2025 08.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_145/2025
Urteil vom 8. April 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gesuch um Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 20. Januar 2025 (SF240011-O/U/bs).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 29. Januar 2024 wegen diverser Verbrechen und Vergehen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht am 3. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_223/2024 im Verfahren xxx).
In der Folge reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich diverse Eingaben in Bezug auf das rechtskräftig erledigte Verfahren xxx bzw. das in Rechtskraft erwachsene Urteil vom 29. Januar 2024 ein und beantragte den Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids im Sinne von Art. 363 ff. StPO, in dem festgestellt werde, dass vom obergerichtlichen Urteil vom 29. Januar 2024 keine Rechtskraft ausgehe. Zudem stellte er diverse Beweisanträge und verlangte die Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlichen Rechtsvertreter.
Mit Beschluss vom 20. Januar 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf das Gesuch mangels Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne von Art. 363 ff. StPO nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangt am 11. Februar 2025 an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und die Überweisung seines Gesuchs an das zuständige Bezirksgericht Zürich, welches einen nachträglichen selbstständigen Entscheid zu fällen habe.
2.
In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO betreffen die nachträgliche Abänderung oder Ergänzung der Sanktionsfolgen von rechtskräftigen Strafurteilen (Nach- oder Widerrufsverfahren). Es geht dabei nicht darum, das ursprüngliche Urteil als solches in Frage zu stellen, sondern einer nachträglichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Wie bereits vor Vorinstanz verkennt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht Wesen und Tragweite der Nachverfahren im Sinne von Art. 363 ff. StPO. Dieses ist nicht dazu da, neu über den Sachverhalt und die Strafbarkeitsvoraussetzungen zu urteilen. Im angefochtenen Beschluss vom 20. Januar 2025 zeigt die Vorinstanz auf, dass und weshalb für ein Verfahren im Sinne von Art. 363 ff. StPO kein Raum besteht bzw. es im vorliegenden Fall an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Seiner Beschwerde lässt sich mithin nicht entnehmen, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 20. Januar 2025 gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Da es der Beschwerde an einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) fehlt, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist ausnahmsweise auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill