7B_119/2025 11.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_119/2025
Urteil vom 11. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Glarus vom 31. Januar 2025 (OG.2024.00036).
Erwägungen:
1.
Am 12. August 2022 erliess das Obergericht des Kantons Glarus im Verfahren OG.2022.00023 ein A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) betreffendes Urteil. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_220/2022 vom 23. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer bei der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft betreffend "Amtsgeheimnisverletzung und Verletzung des Datenschutzes". Er begründete dies damit, dass das obergerichtliche Urteil zusammen mit dem Urteil des Bundesgerichts an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug zugestellt worden sei. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 entschied die Staatsanwaltschaft, keine Untersuchung anhand zu nehmen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche das Obergericht mit Beschluss vom 31. Januar 2025 abwies.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 31. Januar 2025 und "Anordnung für die Staatsanwaltschaft, das Verfahren anhand zu nehmen".
2.
Die Vorinstanz hält vorab fest, dass sie auf die vom Beschwerdeführer pauschal gestellten Ausstandsbegehren nicht eintrete. Ein Ausstandsgrund sei auch nicht ersichtlich. In der Sache erwägt sie zusammengefasst, die Information, dass im Verfahren OG.2022.00023 des Obergerichts das Bundesgerichtsurteil 7B_220/2022 ergangen sei, sei öffentlich zugänglich und stelle kein Geheimnis im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB dar. Damit sei der Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung eindeutig nicht erfüllt. Weitere Straftatbestände, welche erfüllt sein könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Auch eine allenfalls verspätete Zustellung des obergerichtlichen Urteils vermöge keine Strafbarkeit zu begründen.
3.
3.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machenden Ansprüchen, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 170).
Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 146 IV 185 E. 2), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern. Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dies kann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (zum Ganzen: Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen; siehe auch Urteile 7B_588/2023 vom 10. Dezember 2024 E. 1.3.1; 7B_566/2023 vom 14. Mai 2024 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu seiner Legitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderung. So legt er nicht dar, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Beschluss auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken sollte. Damit kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nach.
4.
Unbekümmert um die Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3). Solche Rügen erhebt der Beschwerdeführer keine.
5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers, es sei "ein nicht befangenes und zuständiges Organ zu beauftragen, bei der Beschwerdegegnerin und bei Vorinstanz eine vorsorgliche Beweisabnahme durchzuführen und sämtliche Beweise zufolge Gefahr von Vertuschung zu sichern", als gegenstandslos.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler