5A_276/2025 17.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_276/2025
Urteil vom 17. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regionalgericht Bern-Mittelland,
Effingerstrasse 34, 3008 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Eigentum),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 28. Februar 2025 (ZK 25 19 ZK 25 20).
Sachverhalt:
Im Zusammenhang mit ihrem Anliegen, das Grundstück U.________ sei im Jahr 1974 unzulässigerweise im Grundbuch als Alleineigentum ihrer Grossmutter eingetragen worden und es handle sich um eine "Enteignung" ihres Grossvaters bzw. ihres Vaters bzw. ihrer selbst, weshalb ihr die Liegenschaft herauszugeben und sie angemessen zu entschädigen sei, reichte A.________ (Beschwerdeführerin) am 25. September 2024 beim Regionalgericht Bern-Mittelland eine "Eigentumsklage/Eigentumsherausgabeklage" gegen die heutigen Eigentümer des Grundstücks ein.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 stellte das Regionalgericht fest, die Klage genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht und sei zu verbessern; weiter forderte es die Beschwerdeführerin auf, Angaben zum Streitwert zu machen. Am 29. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin Präzisierungen zu ihrer Klage ein und bezifferte den Streitwert auf Fr. 9'590'000.--.
Nachdem das Regionalgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses aufgefordert hatte, reichte diese am 8. November 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Dieses wurde vom Regionalgericht mit Entscheid vom 9. Januar 2025 wegen Aussichtslosigkeit der Klage zufolge nicht nachvollziehbarer Begründung und Verjährung allfälliger erbrechtlicher Ansprüche abgewiesen.
Auf die gegen die Abweisung des Gesuches eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. Februar 2025 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Mit Eingabe vom 9. April 2025 (Postaufgabe am 11. April 2025) wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Für das bundesgerichtliche Verfahren verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. Am 13. April 2025 reichte sie einen Nachtrag ein.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 4. März 2025 ins Postfach zur Abholung am Schalter avisiert und am 12. März 2025 am Schalter zugestellt.
Bei einer Avisierung zur Abholung gilt eine Sendung am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt, wenn der Adressat mit der Zustellung rechnen musste, was bei einem Prozessrechtsverhältnis der Fall ist (sog. Zustellungsfiktion; vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; BGE 138 III 225 E. 3.1). Fristauslösend für die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) war somit der 11. März 2025 (Dienstag) und nicht die effektive Abholung der Sendung am 12. März 2025.
Die Beschwerdefrist begann am Folgetag des 11. März 2025 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete somit am 10. April 2024 (Donnerstag), welcher der 30. Tag nach dem 11. März 2025 ist. Die erst am 11. April 2025 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet.
Mithin erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Das Versehen der Beschwerdeführerin bei der Fristberechnung bleibt aber im Ergebnis ohne Belang, weil es der Beschwerde ohnehin auch an einer genügenden Begründung mangelt (dazu E. 2).
2.
Das Obergericht ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob es zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Eine solche Darlegung lässt die Beschwerde vermissen. Die Beschwerdeführerin äussert sich in erster Linie weitschweifig und in nicht nachvollziehbarer Weise zu den damaligen Umständen im Zusammenhang mit einem Erbteilungsvertrag und einem angeblich ungültigen Kaufvertrag, weshalb es für den im Jahr 1974 erfolgten Grundbucheintrag an einem Rechtsgrundausweis fehle. Dies steht jedoch ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes. Zur vorliegend entscheidenden Frage, ob das Obergericht mit dem Nichteintreten auf ihre Beschwerde gegen die erstinstanzliche Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gegen Recht verstossen hat, bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, die Oberrichter seien Berufsrichter und hätten deshalb ihre Beschwerde mühelos verstehen müssen. Mit einer derart abstrakten Behauptung kommt die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auch aus diesem Grund auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
3.
Einer verspäteten und im Übrigen offensichtlich nicht hinreichend begründeten Beschwerde kann von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwalt B.________ zuhanden der Gegenparteien im Hauptverfahren und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli