5A_284/2025 17.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_284/2025
Urteil vom 17. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regionalgericht Bern-Mittelland,
Effingerstrasse 34, 3008 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Haftung für Grundbuchführung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 28. Februar 2025 (ZK 25 12 ZK 25 17).
Sachverhalt:
Im Zusammenhang mit ihrem Anliegen, das Grundstück U.________ sei im Jahr 1974 unzulässigerweise im Grundbuch als Alleineigentum ihrer Grossmutter eingetragen worden und es handle sich um eine "Enteignung" ihres Grossvaters bzw. ihres Vaters bzw. ihrer selbst (vgl. dazu Urteil 5A_276/2025 vom 17. April 2025), reichte A.________ (Beschwerdeführerin) am 3. Oktober 2024 beim Regionalgericht Bern-Mittelland eine "Schadenersatzklage der Staatshaftung" ein, mit welcher sie vom Kanton Bern einen Schadenersatz von Fr. 6'090'000.-- nebst Zins und eine Genugtuung von Fr. 500'000.-- verlangte.
Nachdem das Regionalgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses aufgefordert hatte, reichte diese am 21. Oktober 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Dieses wurde vom Regionalgericht mit Entscheid vom 7. Januar 2025 wegen Aussichtslosigkeit der Klage zufolge nicht nachvollziehbarer Begründung und Unzuständigkeit zur Behandlung von Staatshaftungsklagen abgewiesen.
Auf die gegen die Abweisung des Gesuches eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. Februar 2025 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Mit Eingabe vom 9. April 2025 (Postaufgabe am 14. April 2025) wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Für das bundesgerichtliche Verfahren verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 4. März 2025 ins Postfach zur Abholung am Schalter avisiert und am 12. März 2025 am Schalter zugestellt.
Bei einer Avisierung zur Abholung gilt eine Sendung am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt, wenn der Adressat mit der Zustellung rechnen musste, was bei einem Prozessrechtsverhältnis der Fall ist (sog. Zustellungsfiktion; vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; BGE 138 III 225 E. 3.1). Fristauslösend für die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) war somit der 11. März 2025 (Dienstag) und nicht die effektive Abholung der Sendung am 12. März 2025.
Die Beschwerdefrist begann am Folgetag des 11. März 2025 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete somit am 10. April 2024 (Donnerstag), welcher der 30. Tag nach dem 11. März 2025 ist. Die erst am 14. April 2025 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet. Sie wäre dies aber selbst dann, wenn die Beschwerdefrist nicht mit der fingierten Zustellung, sondern erst mit der tatsächlichen Abholung des angefochtenen Entscheides am 12. März 2025 zu laufen begonnen hätte.
2.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Einer verspäteten Beschwerde kann von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Rechtsamt der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern zuhanden des Kantons Bern als Gegenpartei im Hauptverfahren und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli