5F_20/2025 25.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_20/2025
Urteil vom 25. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_125/2024 vom 27. November 2024.
Sachverhalt:
A.
Die Überbauung "C.________" besteht aus zwei Reihen mit je vier zusammengebauten Reiheneinfamilienhäusern, von denen aufgrund entsprechender Abparzellierung jedes auf einem selbständigen Grundstück steht. A.________ (Gesuchsteller) ist Alleineigentümer eines Grundstücks bzw. Hauses, B.________ (Gesuchsgegner) und seine Frau sind Eigentümer eines anderen Grundstücks bzw. Hauses. Für die Überbauung besteht eine gemeinsame Heizanlage, die sich auf einem der acht Grundstücke befindet, wobei zugunsten der anderen sieben Grundstücke eine Dienstbarkeit besteht. Für den Betrieb der Heizanlage sowie für den Einkauf der Heizenergie und die Heizungsabrechnungen wurde ein Reglement erlassen, welches eine Kostentragung zu je 1/8 vorsieht.
Zwischen den Hauseigentümern kam es zu Unstimmigkeiten über die Abrechnungsmethode und die Kostenverteilung der Heiz- und Nebenkosten 2013 bis 2017, nachdem die Eigentümerversammlung am 20. August 2013 beschlossen hatte, die bisherige Praxis ins Reglement zu überführen und die Heizkosten nicht allein nach Verbrauch, sondern gewichtet nach der Lage der Grundstücke zu verteilen. Daraufhin bezahlte der Gesuchsteller die Nebenkosten für das Jahr 2013 nur noch teilweise und für die Jahre 2014 bis 2017 nicht mehr.
B.
In der Folge reichte der Gesuchsgegner gestützt auf Abtretungserklärungen der anderen Eigentümer eine Klage gegen den Gesuchsteller ein und beantragte dessen Verurteilung zu Fr. 5'213.-- nebst Zins; später reduzierte er die Klageforderung auf Fr. 4'065.37.
Mit Urteil vom 3. August 2023 stellte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau fest, dass der Gesuchsgegner die Klage im Umfang von Fr. 1'147.63 zurückgezogen habe, und schrieb das Verfahren in diesem Umfang als gegenstandslos ab; sodann hiess es die Klage gut und verpflichtete den Gesuchsteller zur Zahlung von Fr. 4'065.35.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Gesuchstellers verpflichtete ihn das Obergericht des Kantons Bern zur Zahlung von Fr. 3'484.60, weil es die Forderung einer Eigentümerin in der Höhe von Fr. 580.77 als nicht gültig an den Gesuchsgegner abgetreten betrachtete.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht unter Verneinung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung mit Urteil 5A_125/2024 vom 27. November 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 14. April 2025 verlangt der Gesuchsteller die Revision des Urteils 5A_125/2024. Er stellt Begehren um vorfrageweise Klärung der Zuständigkeit des Gerichts, um Revision des obergerichtlichen Urteils und Abänderung von dessen Dispositiv dahingehend, dass er zur Zahlung von Fr. 2'079.23 zu verpflichten sei, und um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Rückerstattung von Fr. 1'405.35. Ferner verlangt er die Neuverlegung der Kosten, eventualiter die Rückweisung an das Obergericht zur Neubeurteilung und eine Verfahrenssistierung, bis die Strafanzeige gegen den Gesuchsgegner wegen Urkundenfälschung erledigt sei.
Erwägungen:
1.
Bundesgerichtliche Urteile erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann deshalb grundsätzlich nicht auf ein eigenes Urteil zurückkommen. Indes kann ein bundesgerichtliches Urteil auf Gesuch hin aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden.
Nach der Überschrift der Eingabe bezieht sich das Revisionsgesuch auf das bundesgerichtliche Urteil 5A_125/2024 und auch im Ingress hält der Gesuchsteller explizit fest, dass er "um Revision des Urteils 5A_125/2024 vom 27. November 2024 in Sachen Heizkosten und Verwaltungskosten" ersuche. Damit ist klar, dass er dessen Revision anstrebt. Indes stellt er diesbezüglich keine Rechtsbegehren. Bereits daran scheitert das Revisionsgesuch. Dazu mangelt es dem Gesuch aber auch an einer hinreichenden Begründung (dazu E. 2).
2.
Der Revisionsgrund ist in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Er hat sich auf einen der in Art. 121 ff. BGG genannten Tatbestände und auf das zu revidierende bundesgerichtliche Urteil zu beziehen. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Revision nicht dazu dient, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. dazu statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3).
Die Gesuchsbegründung nimmt keinen Bezug auf das bundesgerichtliche Urteil. Vielmehr verlangt der Gesuchsteller mit weitschweifigen Ausführungen sinngemäss eine Neubeurteilung der Sache und eine andere Kostenverteilung, wobei er als Ausgangspunkt den Gesuchsgegner im Zusammenhang mit der Erstellung des Protokolls der Stockwerkeigentümerversammlung vom 20. August 2013 der Urkundenfälschung bezichtigt und geltend macht, an der damaligen Versammlung sei ein Notariat mit der Verwaltung beauftragt worden, wobei er erst auf sein Ersuchen hin am 15. Januar 2025 vom Notariat den ihm bis dahin unbekannten Verwaltungsvertrag vom 28. November 2013 betreffend die "Miteigentümer-Gemeinschaft C.________" erhalten habe. Aus der Gesuchsbegründung wird aber insgesamt nicht ersichtlich, inwiefern in Bezug auf das bundesgerichtliche Urteil ein Revisionsgrund vorliegen soll.
3.
Nach dem Gesagten kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden. Damit ist das Sistierungsgesuch gegenstandslos; ohnehin wären keine plausiblen Sistierungsgründe dargetan.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli