2C_205/2025 28.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_205/2025
Urteil vom 28. April 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Frau B.________,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausländerrechtliche Eingrenzung; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 28. März 2025 (VB.2025.00165).
Erwägungen:
1.
1.1. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 gegen A.________ gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20) eine Eingrenzung auf den Bezirk U.________ an. Die Gültigkeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass Ausnahmebewilligungen für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons spätestens fünf Arbeitstage im Voraus beim Migrationsamt schriftlich einzuholen sind.
Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts U.________ mit Urteil vom 18. Februar 2025 ab. Im Dispositiv wurde festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt.
1.2. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 28. März 2025 wies der Einzelrichter am Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
1.3. Mit Schreiben vom 9. April 2025 übermittelte das Verwaltungsgericht eine vom 2. April 2025 datierte Eingabe von A.________, vertreten durch seine Lebenspartnerin B.________, als mögliche Beschwerde gegen seine Verfügung vom 28. März 2025 an das Bundesgericht.
In der Folge wurde B.________ mit Schreiben vom 11. April 2025 eine am 28. April 2025 ablaufende Frist angesetzt, um dem Bundesgericht mitzuteilen, ob ihre Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 2. April 2025 als Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2025 entgegenzunehmen sei. Für den Fall, dass es sich dabei um eine Beschwerde handle, wurde B.________ aufgefordert, eine gültige Vollmacht für die Vertretung von A.________ einzureichen.
Mit Eingabe vom 19. April 2025 teilte B.________ dem Bundesgericht mit, dass A.________ Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2025 erheben wolle und reichte eine ergänzte Eingabe sowie eine Vollmacht ein. Gestellt werden folgende Anträge: Es sei der Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. April 2025 [recte: vom 28. März 2025] aufzuheben und es sei der bei diesem anhängigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. die Vollstreckung des Rayonsverbots während des Verfahrens auszusetzen; hilfsweise sei die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, mit der Weisung, die aufschiebende Wirkung unter ordnungsgemässer Abwägung der Familienrechte neu zu prüfen. Ferner wird dem Bundesgericht beantragt, dem Kantonalen Sozialamt sowie anderen zuständigen Behörden die Weisung zu erteilen, die Akten des Beschwerdeführers bereitzustellen, die mehrere Beweise in dieser Angelegenheit enthalten würden. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Bei der angefochtenen Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, mit welcher ein Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 93 BGG. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).
In der Sache geht es um eine gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG verfügte Eingrenzung des Beschwerdeführers auf den Bezirk U.________. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (vgl. BGE 144 II 16, nicht publ. E. 1; Urteil 2C_993/2020 vom 22. März 2021 E. 1.1).
2.2. Der Antrag, es seien das Kantonale Sozialamt sowie weitere, nicht näher bezeichnete Behörden anzuweisen, "die Akten des Beschwerdeführers bereitzustellen, die mehrere Beweise in dieser Angelegenheit enthalten würden", ist nicht hinreichend substanziiert und weist auch keinen ersichtlichen Zusammenhang zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf, welcher lediglich auf die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im vorinstanzlichen Verfahren beschränkt ist. Bereits aus diesen Gründen kann darauf nicht eingetreten werden.
2.3. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_310/2024 vom 24. Juni 2024 E. 2.4). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2).
2.4. Der Beschwerdeführer erblickt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil in der Trennung von seinen beiden Töchtern, die sich nach seinen Angaben im Alter von zwei Jahren bzw. wenigen Monaten befinden und bei ihrer Mutter in der Stadt Zürich leben würden. Aufgrund des angeordneten Rayonverbots könne er keinen regelmässigen Kontakt zu ihnen aufrechterhalten, was sein Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verletze.
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich die teilweise ausufernden, mit Wiederholungen versehenen Vorbringen des Beschwerdeführers primär auf die angeordnete Eingrenzung und somit auf das derzeit beim Verwaltungsgericht hängige Hauptverfahren und nicht auf den vorliegend angefochtenen Zwischenentscheid beziehen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Abschiebung in seine Heimat, zum Asylverfahren oder zu angeblichen Misshandlungen durch Behörden, die er bzw. seine Lebenspartnerin erlitten hätten, gehen über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus, welcher auf die Erteilung der aufschiebenden Wirkung im vorinstanzlichen Verfahren beschränkt ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Darauf ist vorliegend nicht weiter einzugehen.
Sodann genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit sie sich überhaupt auf den angefochtenen Zwischenentscheid beziehen - nicht, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil in Bezug auf den angefochtenen Zwischenentscheid zu begründen. So wird er durch die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung nicht grundsätzlich daran gehindert, den Kontakt zu seinen Kindern während der Hängigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens aufrechtzuerhalten. Zudem legt er nicht konkret dar, weshalb er die Beziehung zu ihnen nicht auf dem Gebiet des Bezirks U.________ pflegen kann, beispielsweise durch Besuche der Kinder und der Kindsmutter. Hinzu kommt, dass gemäss der angefochtenen Verfügung die Möglichkeit besteht, Ausreisebewilligungen für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons spätestens fünf Tage im Voraus beim Migrationsamt einzuholen. Faktische Nachteile wie Reisekosten, längere Reisezeiten oder der Umstand, dass es für die Kindsmutter aufgrund der eingeschränkten Unterstützung durch den Beschwerdeführer bei der Kinderbetreuung schwieriger sein mag, eine Arbeitsstelle zu suchen und Sprachkurse zu besuchen, vermögen im konkreten Fall noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen. Nicht hinreichend substanziiert bleiben schliesslich die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das psychische Wohlbefinden der älteren Tochter schwer beeinträchtigt sei. Blosse Hinweise auf medizinische Berichte, die dem Bundesgericht nicht vorliegen, reichen dazu nicht aus.
2.5. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend darzutun, dass ihm durch die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht und ein solcher ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
3.
3.1. Mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), wobei der Entscheid in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird indessen umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov