7B_284/2025 16.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_284/2025
Urteil vom 16. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ilaria Tonolla, Staatsanwältin, Obergericht des Kantons Graubünden,
Poststrasse 14, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 10. März 2025 (SR2 25 14).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden erliess unter der fallführenden Staatsanwältin Carmen Vanoni am 27. Februar 2024 gegen A.________ einen Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung etc. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ Einsprache. Am 26. Juni 2024 wurde die zuvor von Staatsanwältin Carmen Vanoni geführte Strafuntersuchung an Staatsanwältin Ilaria Tonolla zugeteilt. Am 3. bzw. 4. Februar 2025 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Regionalgericht Landquart. Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin Ilaria Tonolla. Das Regionalgericht leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Graubünden weiter, welches mit Verfügung vom 10. März 2025 nicht auf das Ausstandsgesuch eintrat, da es verspätet gestellt worden sei.
1.1. Mit Eingabe vom 24. März 2025 führt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss den Ausstand der Staatsanwältin sowie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
2.
2.1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Obergerichts über ein Ausstandsbegehren. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist. Als Beschuldigter hatte der Beschwerdeführer im Strafverfahren Parteistellung und ist damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG).
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz erachtete das am 6. Februar 2025 gestellte Ausstandsgesuch als verspätet, da dem Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten, angeblichen Ausstandsgründe seit seiner Einvernahme am 21. November 2024 bekannt gewesen seien. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, das Ausstandsgesuch sei rechtzeitig erfolgt und verweist diesbezüglich auf seine "ergänzende Stellungnahme zur Einvernahme" vom 28. November 2024. Darin stellt er indessen kein Ausstandsgesuch, sondern macht einzig angebliche Widersprüche in den Einvernahmen geltend und legt seine Sicht der Dinge dar.
Der Beschwerdeführer setzt sich mithin mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht sachgerecht auseinander. Seine Ausführungen erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Urteil bzw. am Vorgehen der Staatsanwältin. Wenn er vorbringt, die Staatsanwältin und das Obergericht würden ihn zum Täter machen, ihn diskriminieren und die Staatsanwältin sei erst seit Januar 2024 tätig, ihre Erfahrung umfasse nur "Sekretariats- und Praktikumsstellen", zeigt er nicht hinreichend substanziiert auf, inwiefern die Vorinstanz, die nicht auf das Ausstandsbegehren eingetreten ist, dieses rechtswidrig behandelt hätte und inwiefern ihre Begründung bzw. der Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Damit bleiben seine Einwände appellatorischer Natur. Solche Kritik ist vor Bundesgericht nicht zulässig (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier