5A_872/2024 29.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_872/2024
Urteil vom 29. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld, Schönenhofstrasse 19, 8500 Frauenfeld,
C.________,
Gegenstand
Regelung des persönlichen Verkehrs,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. November 2024 (KES.2024.48).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.B.________ und C.________ sind die Eltern von D.________ (geb. 2008), E.________ (geb. 2012) und F.________ (geb. 2014). Am 4. Juni 2015 schied das Bezirksgericht Frauenfeld die Ehe der Eltern, beliess diesen das gemeinsame Sorgerecht und stellte die Töchter unter die alleinige Obhut der Mutter. Diese heiratete G.B.________. Für die Töchter besteht eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB.
A.b. Am 10. Februar 2022 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld (KESB) den Eltern superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Töchter. Sie platzierte D.________ und E.________ im Heim H.________ und übergab F.________ den Grosseltern väterlicherseits. Gleichzeitig gewährte sie der Mutter bis zum 31. Juli 2022 ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Stunden alle zwei Wochen. Die KESB bestätigte diese Anordnungen mit Entscheid vom 17. Februar 2022, welcher unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
A.c. Mit Entscheid vom 2022 regelte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen der Mutter und den Töchtern erneut, wobei sie der Mutter ein begleitetes Besuchsrecht von vier Stunden einmal im Monat für die Zeit vom 1. August 2022 bis zum 31. März 2023 gewährte. Die Mutter erhob dagegen erfolglos Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau. Dessen Entscheid vom 14. September 2022 blieb unangefochten.
A.d. Die KESB erweiterte am 16. August 2023 das begleitete Besuchsrecht der Mutter auf sechs Stunden einmal im Monat. Auf Beschwerde der Mutter hin verpflichtete das Obergericht die KESB mit Entscheid vom 18. Oktober 2023, den persönlichen Verkehr zwischen der Mutter und den Töchtern im Frühjahr 2024 zu überprüfen und spätestens mit Entscheid per 31. Juli 2024 gegebenenfalls anzupassen. Die hiergegen wiederum von der Mutter ergriffene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 5A_878/2023 vom 20. Februar 2024).
A.e. Mit Entscheid vom 12024 bestätigte die KESB nebst anderem vorsorglich die bisherige Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Mutter und den Töchtern für die Dauer von mindestens zwölf Monaten und wies den Antrag der Mutter auf ein unbegleitetes Besuchsrecht während eines Wochenendes pro Monat ab.
B.
Gegen diesen letzten Entscheid, mit welchem das begleitete Besuchsrecht einstweilen aufrechterhalten wurde, erhob die Mutter erneut Beschwerde an das Obergericht. Dieses wies ihr Rechtsmittel mit Entscheid vom 6. November 2024 ab, soweit es darauf eintrat, und verweigerte ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Das Urteil wurde dem Rechtsvertreter der Mutter am 15. November 2024 zugestellt.
C.
C.a. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2024 wendet sich A.B.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr die Obhut über die drei Töchter wieder zuzuweisen (Ziff. 1). Mittels vorsorglichem Entscheid sei per sofort ein unbegleitetes Besuchsrecht zweimal im Monat von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 20.00 Uhr, zu bewilligen (Ziff. 2). Ferner sei eine andere KESB mit der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern zu beauftragen (Ziff. 3). Schliesslich ersucht sie für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziff. 4).
C.b. Der Präsident der urteilenden Abteilung verfügte am 18. Dezember 2024, soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 2 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 104 BGG zu stellen beabsichtige und es sich dabei nicht ausschliesslich um einen Hauptsacheantrag handeln solle, sei das Gesuch abzuweisen.
C.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG).
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 Abs. 1 BGG) über die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Beschwerdeführerin und ihren fremdplatzierten Kindern (begleitetes Besuchsrecht) geurteilt hat. Die KESB hat ihren Entscheid, anders als noch ein Jahr zuvor (vgl. vorne Sachverhalt lit. A.d), als vorsorgliche Massnahme bezeichnet (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB). Allein der Umstand, dass der persönliche Verkehr für eine Minimaldauer von zwölf Monaten geregelt und implizit ein neuer Entscheid nach Ablauf dieser Zeitspanne in Aussicht gestellt wurde, genügt zur Qualifikation als vorsorgliche Massnahme indessen nicht. In der vorliegenden Konstellation steht kein späterer, definitiver Hauptentscheid an (vgl. BGE 146 III 303 E. 2.1; 133 III 393 E. 5.1), sodass - entgegen der Bezeichnung im Rubrum der Entscheide beider kantonaler Instanzen - keine vorsorgliche Massnahme gegeben ist.
1.2. Das begleitete Besuchsrecht beschlägt als Kindesschutzmassnahme (vgl. Urteil 5A_878/2023 vom 20. Februar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen) eine nicht vermögensrechtliche, öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ist die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) grundsätzlich zulässig.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden, wozu auch die in der EMRK enthaltenen Garantien zählen (BGE 125 III 209 E. 2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 III 81 E. 1.3; 142 III 364 E. 2.4; je mit Hinweisen).
2.2. Soweit die Beschwerdeführerin Art. 3 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) anruft, ist sie nicht zu hören. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet Art. 3 KRK keinen direkten Anspruch (Urteile 5A_646/2021 vom 13. Januar 2022 E. 2.1; 5A_496/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 3.2 mit Hinweis). Art. 10 KRK betrifft sodann die Familienzusammenführung (vgl. Urteil 2C_246/2021 vom 28. Mai 2021 E. 5.1 mit Hinweisen); die Beschwerdeführerin erläutert nicht und es ist auch nicht ersichtlich, was sie aus dieser Bestimmung zu ihren Gunsten ableiten will. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die pauschal vorgebrachten und unsubstanziierten Rügen der Verletzung des Rechts auf Leben und persönliche Freiheit (Art. 10 BV) sowie des Schutzes der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV). Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Religionsfreiheit (Art. 15 BV) geltend macht, denn abgesehen davon, dass sie sich daran stört, dass die Töchter eine Rudolf Steiner Schule besuchen, substanziiert sie diese Rüge nicht weiter. Schliesslich ist auch die Rüge der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht genügend substanziiert, soweit die Beschwerdeführerin diese damit begründet, die Vorinstanz sei nicht auf die "ausgeführten Fragen bezüglich Kindsmissbrauch gemäss EMRK" eingegangen. Sie benennt nicht, welche konkreten Vorwürfe von Kindsmissbrauch die Vorinstanz hätte thematisieren sollen.
3.
Die Beschwerdeführerin möchte erreichen, dass ihr die Obhut über ihre drei Töchter (wieder) zugeteilt wird. Die Vorinstanz trat auf ihren diesbezüglichen Antrag nicht ein mit der Begründung, als Beschwerdeinstanz sei sie an den Streit- bzw. Rechtsmittelgegenstand gebunden, welcher im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgedehnt werden könne. Thema des erstinstanzlichen Urteils sei lediglich der persönliche Verkehr (und die daran gekoppelten Aufträge an die Beiständin) gewesen. Eine allfällige Rückplatzierung der Kinder habe nicht Gegenstand des Verfahrens vor der KESB gebildet. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie thematisiert nicht ansatzweise, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie auf ihr Rechtsbegehren nicht eintrat. Auf die Beschwerde kann deshalb in diesem Punkt nicht eingetreten werden (vgl. vorne E. 2.1).
4.
Sodann strebt die Beschwerdeführerin unbegleiteten und häufigeren persönlichen Verkehr mit ihren Töchtern an.
4.1. Die Vorinstanz erwog in diesem Kontext was folgt:
4.1.1. Sie erinnerte einleitend daran, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Februar 2022 sei unter anderem mit der emotionalen und körperlichen Verwahrlosung begründet worden, denen die drei Kinder ausgesetzt gewesen seien, sowie der von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ausgeübten psychischen und physischen Gewalt.
4.1.2. Bereits in ihrem Entscheid vom 18. Oktober 2023 habe sie über die von der Beschwerdeführerin beantragte Ausdehnung des persönlichen Verkehrs zu befinden gehabt. Dabei habe sie festgehalten, dass sich das Bild eines insgesamt fragilen und durch unterschiedliche Interessen geprägten Familiensystems ergebe. Das Verhältnis zwischen den Töchtern auf der einen Seite und der Beschwerdeführerin auf der anderen sei zwar intakt. Die (rechtskräftige) Fremdplatzierung, die Konflikte zwischen der Beschwerdeführerin und sowohl den Grosseltern als auch dem leiblichen Vater stellten jedoch potenzielle Stressoren für die Kinder dar. Diese Ausgangslage verlange von allen Beteiligten grösstmögliche Rücksichtnahme auf die Kinderinteressen. Der Beschwerdeführerin sei es in der Vergangenheit nicht gelungen, sich ausschliesslich auf die Kinderebene zu begeben und die Kinder nicht weiter in die Spannungen im Familiensystem zu verwickeln. Bei D.________ zeige sich eine Parentifizierung. Sie werde als belastet und sehr ambivalent geschildert. Bei E.________ gebe es Hinweise auf emotionale Belastungen durch die Besuche bei der Beschwerdeführerin. Das Verhalten der Beschwerdeführerin führe zu problematischen Situationen (negative Äusserungen, Versprechungen). Ihre Interaktion mit den Kindern wirke bisweilen wenig einfühlsam. Die Beschwerdeführerin stelle ihre eigenen Bedürfnisse in alltäglichen Situationen in den Vordergrund und löse damit konkrete Loyalitätskonflikte aus. Sämtliche Fachpersonen optierten dafür, D.________, E.________ und F.________ nicht mit weiteren Besuchen zu belasten. Die Trennung von ihrem Ehemann G.B.________ habe keinen entscheidenden Einfluss auf die Frequenz oder Modalitäten des Besuchsrechts. Vielmehr bedürfe es erkennbarer Veränderungen auch im Verhalten der Beschwerdeführerin selber. Die konkrete Ausgestaltung der Besuche entspreche dem Kontinuitätsgrundsatz und den Empfehlungen der Kinderanwältin von E.________. Die Begleitung sei angezeigt, da sonst stets die Gefahr bestünde, dass die Beschwerdeführerin ihre Töchter in einer unbeaufsichtigten Minute in nicht kindsgerechter Weise konfrontiere. Da begleitete Besuche stets nur eine Übergangslösung darstellten und um der Beschwerdeführerin eine konkrete Perspektive zu eröffnen, die ihr auch ermögliche, ihr Verhalten an die Situation anzupassen, habe die Vorinstanz die Besuchsbegleitung zeitlich bis Ende Juli 2024 limitiert. Sie habe betont, dass ein unbegleitetes Besuchsrecht geprüft werden könne, wenn sich in dieser Zeit die persönliche Situation der Kinder stabilisiere und die Beschwerdeführerin ihr eigenes Verhalten entsprechend dem Kindeswohl ausrichte.
4.1.3. Aus dem Bericht der I.________ AG ergebe sich nun, dass die im Entscheid vom 18. Oktober 2023 angesprochenen Gefährdungen zumindest teilweise weiterbestünden, so namentlich was die Fähigkeit der Beschwerdeführerin betreffe, sich auf die Kinderebene zu begeben, und ferner der offenbar sehr intensive Medien- bzw. Handygebrauch der Kinder während der Besuche. Insbesondere für D.________ schienen die Besuche mit der Beschwerdeführerin eine emotionale Belastung darzustellen.
Von Bedeutung sei zudem, dass der Stiefvater G.B.________ offenbar seit dem 23. November 2023 wieder mit der Beschwerdeführerin zusammenlebe. Dem Entscheid vom 18. Oktober 2023 habe noch das Getrenntleben der Eheleute zugrunde gelegen. Es sei unklar, wie sich das erneute Zusammenleben gestalte. Dieser Umstand spreche aber jedenfalls deutlich dagegen, die Besuchskontakte zum jetzigen Zeitpunkt auszudehnen und unbegleitet durchzuführen. Dabei falle vor allem ins Gewicht, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht zuletzt im Verhalten des Stiefvaters gegründet habe, der die Kinder psychischem und physischem Druck ausgesetzt habe. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre Kinder davor zu schützen. Vielmehr habe sie sie sich selbst überlassen und sei gar selbst tätlich geworden. Dokumentiert seien namentlich Schilderungen der Kinder, wonach sie Angst vor dem Stiefvater und insbesondere vor dessen Beschimpfungen und Zurückweisungen hätten. Ausserdem seien die Kinder der hochkonfliktträchtigen Beziehung ausgeliefert gewesen und hätten insbesondere die psychische Gewalt miterlebt, welche der Stiefvater gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeübt habe. Es bestehe die Gefahr, dass die Kinder bei unbegleiteten Besuchen ähnlichen Situationen ausgesetzt wären, zumal der Stiefvater in der Vergangenheit bei Besuchen mit der Beschwerdeführerin vereinzelt anwesend und teilweise über Videotelefonie zugeschaltet gewesen sei, was von der Besuchsbegleitung dann offenbar untersagt worden sei. Dass die Staatsanwaltschaft keine Anklage gegen den Stiefvater erhoben habe, vermöge daran nichts zu ändern. Der KESB sei zuzustimmen, wenn sie im erneuten Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann eine Gefahr für die Kinder erblicke, zumindest solange unklar sei, ob sich deren Verhältnis normalisiert und stabilisiert habe.
Hinzu komme, dass sämtliche Kinder eine Fortsetzung der Besuchsbegleitung wünschten. Sie hätten ausdrücklich angegeben, die Beschwerdeführerin nicht alleine sehen zu wollen. Auch den Rhythmus würden alle beibehalten wollen, wobei D.________ verschiedentlich geäussert habe, dass ihr die Besuche zu lang seien. Auch wenn die Kinder nicht in Eigenregie bestimmen könnten, zu welchen Bedingungen sie Umgang mit ihrer Mutter haben, so falle doch auf, dass die Willenskundgebungen der Kinder mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt seien (wovon einzig E.________ auszunehmen sei, die sich in der Befragung sehr zurückhaltend bzw. sehr knapp geäussert habe), namentlich mit Sicherheitsüberlegungen ("Ich fühle mich sicherer in Begleitung") und dem Hinweis auf den Stiefvater. Ein gegen den Widerstand - oder zumindest gegen den Willen - der Kinder erzwungener unbegleiteter Besuchskontakt würde dem Zweck des Besuchsrechts der Beschwerdeführerin zuwiderlaufen.
Schliesslich sei zu bedenken, dass die vielen Besuchskontakte und das grosse Bezugspersonensystem für die Kinder im Allgemeinen eine grosse Herausforderung darstellten. Dies habe der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst U.________ namentlich hinsichtlich E.________ betont. Seinem Bericht zufolge bedeuteten die vielen Wechsel der Bezugspersonen für E.________ immer wieder eine Anstrengung, sich auf das Gegenüber einzustellen und in der Beziehung anzukommen. Es werde daher empfohlen, dass möglichst viel Ruhe und Vorhersehbarkeit in den Alltag von E.________ Einzug halte. Ähnliches habe der Dienst betreffend D.________ und die Pflegekinderbegleitung für F.________ thematisiert. Für alle würden stabile Beziehungen als zentral erachtet. Dieses Bedürfnis nach Stabilität spreche mit Blick auf die verschiedenen Unsicherheiten im System momentan gegen unbegleitete Besuchskontakte.
4.1.4. Angesichts der nach wie vor bei der Beschwerdeführerin dokumentierten Einschränkungen, deren Zusammenzugs mit ihrem Ehemann G.B.________ sowie des Umstands, dass weder die involvierten Fachpersonen eine Aufhebung der Besuchsbegleitung oder eine Ausweitung der Besuchskontakte empfehlen würden, noch die Kinder dies wünschten, habe die KESB zu Recht eine Kindeswohlgefährdung bejaht, die weiterhin eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs rechtfertige. Einzig die Weiterführung der begleiteten Besuche im bisherigen Umfang erscheine als angemessene und zielführende Massnahme, da andernfalls stets - und nach wie vor - die Gefahr bestehen würde, dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder in einer unbeaufsichtigten Minute in nicht kindsgerechter Weise konfrontiere oder sie in einen Konflikt mit G.B.________ hineinziehe. Diese Einschränkung sei der Beschwerdeführerin angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen zumutbar.
4.2. Die Kritik der Beschwerdeführerin richtet sich zu weiten Teilen gegen die Feststellungen im angefochtenen Entscheid, namentlich was die unterschiedlichen Berichte bzw. deren Ergebnisse anbelangt, auf welche die kantonalen Instanzen abgestellt haben. In dieser Hinsicht begnügt sie sich damit, darauf zu beharren, dass "keine Belege" vorlägen und es sich dabei um "reine Behauptungen" handle. Eine taugliche Sachverhaltsrüge (vgl. vorne E. 2.1) erhebt die Beschwerdeführerin einzig, was den Kindeswillen anbelangt (vgl. sogleich E. 4.3), sodass auf die den übrigen Sachverhalt betreffenden Vorbringen nicht eingegangen werden kann (vgl. auch hinten E. 4.5.2).
4.3. Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz hätte die Kinder anhören müssen.
4.3.1. Laut den Notizen der KESB zur Befragung der Kinder habe sich keine der Töchter gegen die beantragte Zuweisung [wohl: der Obhut] an die Mutter geäussert. Im Gegenteil hätten sie erklärt, die Mutter zu lieben und wieder zu ihr zurückkommen zu wollen. Die Vorinstanz missachte diese Haltung der Kinder und nehme sie mit keinem Wort zur Kenntnis.
4.3.2. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin annimmt, ihre Töchter wollten in ihre Obhut zurückkehren. Soweit sie sich für den Nachweis eines entsprechenden Kindeswillens auf "Notizen der KESB" beruft, bezeichnet sie weder eine Aktennummer noch präzisiert sie, wann die fraglichen Anhörungen stattgefunden haben sollen. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich der behauptete Kindeswille nicht. Vielmehr hat die Vorinstanz gerade festgestellt, dass die Töchter die Mutter nicht alleine sehen wollen (vgl. vorne E. 4.1.3). Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Weshalb ihre Töchter vor Vorinstanz einen Willen hätten bekunden sollen, welcher von dem im erstinstanzlichen Verfahren geäusserten abweicht, erläutert sie nicht. Sie macht nicht geltend, die KESB habe die Kinder nicht zu den entscheidrelevanten Punkten befragt und das Ergebnis ihrer Anhörung sei im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids nicht mehr aktuell gewesen, sodass es einer erneuten Anhörung bedurft hätte. Unter diesen Umständen bestand die Pflicht, die Kinder anzuhören (Art. 314a Abs. 1 ZGB), einschliesslich des Instanzenzuges nur einmal im Verfahren (vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.2).
4.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen vertritt, es hätte ein vollständiges Protokoll oder eine Tonaufnahme angefertigt werden müssen, verkennt sie die Besonderheiten der Kindesanhörung: Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten (Art. 314a Abs. 2 ZGB). Die Einzelheiten des Gesprächsinhalts müssen den Eltern nicht zugänglich gemacht werden (Urteile 5A_454/2019 vom 16. April 2020 E. 3.2; 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid ist unter diesem Gesichtspunkt mithin nicht zu beanstanden.
4.4. Sodann befürchtet die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Regelung eine Entfremdung der Kinder ihr gegenüber.
4.4.1. Sie erblickt eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) darin, dass die Vorinstanz nicht auf ihre Kritik eingegangen sei, die unveränderte Fortsetzung des begleiteten Besuchsrecht berge die Gefahr eines Parental Alienation Syndroms.
4.4.2. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen (vgl. vorne E. 4.1) ergibt, hat die Vorinstanz ihren Entscheid einlässlich begründet. Sie hat zahlreiche Gründe angeführt, die - zumindest momentan noch - gegen ein unbegleitetes Besuchsrecht sprechen. Indem sie ausführte, diese Einschränkung sei der Beschwerdeführerin angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen zumutbar (vgl. vorne E. 4.1.4 in fine), erkannte sie zumindest implizit, dass eine allfällige Gefahr der Entfremdung ein unbegleitetes Besuchsrecht im heutigen Zeitpunkt nicht zu rechtfertigen vermöge. Sie beurteilte eine solche Gefahr - ebenfalls implizit - als untergeordnet, indem sie feststellte, dass das Verhältnis zwischen Mutter und Töchtern intakt sei (vgl. vorne E. 4.1.2). Um ihrer Begründungspflicht zu genügen, war sie nicht gehalten, ausdrücklich auf jedes einzelne Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör) mithin nicht verletzt.
4.4.3. Auch in materieller Hinsicht vermag die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid mit ihrem allgemein gehaltenen Hinweis auf die Gefahr einer Entfremdung nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Sie behauptet nicht, es bestünden Anzeichen dafür, dass sich eine solche bereits anbahne, und widerspricht namentlich nicht der vorinstanzlichen Feststellung, das Verhältnis zwischen Mutter und Töchtern sei intakt. Ebenso wenig erläutert sie, weshalb die Gefahr einer Entfremdung schwerer zu gewichten wäre als die übrigen Gründe, welche die Vorinstanz für eine Aufrechterhaltung der bisherigen Regelung ins Feld führte.
4.5. Die Beschwerdeführerin stösst sich weiter daran, dass der Vater der Kinder öfter mit diesen verkehren darf als sie selbst.
4.5.1. Sie beanstandet, ihr völlig eingeschränktes Besuchsrecht stehe in keinem Verhältnis zu dem seinen: Der Vater der Kinder könne diese einmal im Monat von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr sehen sowie zwei Wochen Ferien pro Jahr mit ihnen verbringen.
4.5.2. Entgegen ihrer Auffassung kann die Beschwerdeführerin allein aus dem Umstand, dass dem Vater der Kinder ein umfangreicherer persönlicher Verkehr mit den Töchtern eingeräumt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie macht nicht geltend, ihm seien dieselben Defizite vorzuhalten, wie sie die Vorinstanz ihr gegenüber formuliert habe. Wenn auch verständlich ist, dass die Beschwerdeführerin die angefochtene Regelung für unzureichend hält, so sind dennoch nicht in erster Linie ihre Wünsche ausschlaggebend, sondern ist oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4). Wie bereits ausgeführt (vgl. vorne E. 4.4.2) hat sich die Vorinstanz daran orientiert und ausführlich dargelegt, weshalb ein unbegleitetes Besuchsrecht zum heutigen Zeitpunkt (noch) nicht infrage kommt. Die Beschwerdeführerin geht auf deren Begründung nicht in einer Weise ein, welche geeignet wäre, die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen: Soweit sie moniert, die an sie gerichteten Vorwürfe seien nicht dokumentiert, ist ihre Kritik weitgehend appellatorischer Natur. Sie setzt sich namentlich mit den Verweisen auf den Bericht der I.________ AG sowie die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil bezüglich der weiteren Abklärungen der KESB nicht auseinander. Zwar behauptet sie, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Auch hier scheint es ihr aber vielmehr darum zu gehen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt mit Bezug auf die ihr angelasteten Verhaltensweisen falsch festgestellt habe. Was die Vorinstanz demgegenüber festzustellen unterlassen haben soll, präzisiert sie nicht und ist auch nicht ersichtlich. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorne E. 2.1).
4.6. Zuletzt erblickt die Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerung darin, dass die KESB ihren Entscheid nicht rechtzeitig bis zum 31. Juli 2024 fällte.
4.6.1. Die Vorinstanz erkannte, die KESB habe am 19. März 2024 beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst U.________, bei der Beiständin, beim Unterbringungsort, bei der Besuchsbegleitung und bei der Pflegekinderbegleitung Berichte eingeholt, welche im Zeitraum vom 2. April 2024 bis 21. Mai 2024 eingegangen seien. Sie habe am 15. Mai 2024 D.________ und E.________ angehört, am 5. Juni 2024 F.________ und am selben Tag die Grosseltern, bei denen sich F.________ aufhalte. Am 10. Juni 2024 habe sie einen Hausbesuch beim Vater der Kinder durchgeführt. Sodann habe sie den Parteien am 26. Juni 2024 das rechtliche Gehör betreffend die vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs gewährt und hierzu Frist zur Stellungnahme bis am 16. Juli 2024 gesetzt. Sie habe ausdrücklich darum gebeten, auf eine Fristerstreckung zu verzichten, andernfalls die von der Vorinstanz im Urteil vom 18. Oktober 2023 bis Ende Juli 2024 gesetzte Frist nicht eingehalten werden könne. Gleichwohl habe die Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung bis am 24. Juli 2024 beantragt, welche ihr gewährt worden sei. Infolge eines Versehens im Schreiben vom 26. Juni 2024 habe die KESB sodann eine neue Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Ihren Entscheid habe sie daraufhin am 12024 gefällt.
4.6.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin wiederum nicht auseinander, sodass nicht dargetan ist, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen einer Rechtsverzögerung verneint haben soll. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs geltend macht, da ihrem Rechtsvertreter nicht vorzuwerfen sei, dass er die Frist zur Stellungnahme bis am 16. Juli 2024 wegen eines Auslandaufenthaltes nicht habe einhalten können, präzisiert sie nicht, welcher Aspekt ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör überhaupt betroffen und wie dieser verletzt worden sein soll.
5.
Was den Antrag anbelangt, es sei eine andere KESB mit der Regelung des persönlichen Verkehrs zu beauftragen, so wurde die Beschwerdeführerin bereits in einem früheren Verfahren darauf hingewiesen, dass es hierfür einer gesetzlichen Grundlage bedürfte (Urteil 5A_878/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4). Auch im hiesigen Verfahren erläutert die Beschwerdeführerin nicht, auf welche Bestimmung sich ihr Begehren stützen liesse und dass sie sich im kantonalen Beschwerdeverfahren darauf berufen hätte. Dementsprechend ist der Vorinstanz entgegen ihrer Auffassung keine Gehörsverletzung vorzuwerfen, wenn sie erkannte, die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag nicht nachvollziehbar begründet. Allenfalls könnte das Rechtsbegehren als Ausstandsbegehren verstanden werden. Die Vorinstanz nahm denn auch eine Prüfung unter diesem Gesichtspunkt vor. Die Beschwerdeführerin unterstreicht jedoch in ihrer Beschwerdeschrift, dass nicht ein Ausstand gefordert wurde, sodass es damit sein Bewenden hat.
6.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, zumal sie nicht nachweist, dass die - bereits im kantonalen Verfahren streitige - Voraussetzung der Mittellosigkeit erfüllt wäre (Art. 64 Abs. 1 BGG). Zwar enthalten die Beilagen zur Beschwerdeschrift diverse Unterlagen zu ihrem Einkommen und Vermögen. In der Beschwerdeschrift selbst nimmt die Beschwerdeführerin darauf indessen keinen Bezug, und es fehlt darin auch jegliche Aufstellung über ihre finanziellen Verhältnisse, namentlich auf Bedarfsseite.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld, C.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller