6B_702/2024 30.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_702/2024
Urteil vom 30. April 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Kramer,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel J. Senn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einfache Verkehrsregelverletzung; Willkür etc.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 17. Juni 2024
(ST.2022.1-SK3 und ST.2022.2-SK3).
Sachverhalt:
A.
Am 11. November 2021 verurteilte das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland (Einzelrichter) A.________ im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 18. Februar 2020 - er war auf einem Rad- und Fussweg mit einem E-Bike-Fahrer zusammengestossen - wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Nichtgewähren des Vortritts) zu Fr. 100.-- Busse. Den E-Bike-Fahrer (B.________) sprach es vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung (nicht-angepasste Geschwindigkeit) frei und verwies die Zivilforderung von A.________ auf den Zivilweg. Dessen Berufung im eigenen sowie im Verfahren gegen B.________ wies das Kantonsgericht St. Gallen am 17. Juni 2024 ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei freizusprechen; der Beschwerdegegner 2 sei wegen Verletzung der Verkehrsregeln und fahrlässiger schwerer Körperverletzung angemessen zu bestrafen und dem Grundsatz nach zu Schadenersatz und Genugtuung an ihn zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Soweit es seine eigene Verurteilung betrifft, ist der Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Darauf ist - unter Vorbehalt der genügenden Begründung (Art. 42 BGG) - einzutreten. Dies gilt hingegen nicht, soweit der Beschwerdeführer den Freispruch des Beschwerdegegners 2 anficht. Nach der Rechtsprechung begründen einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Die davon betroffene Person ist daher gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.1.3 und E. 4 mit Hinweisen). Dies gilt auch mit Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung, da insoweit weder ein Schuld- noch ein Freispruch erging, sodass es an einem anfechtbaren Verfahrensgegenstand fehlt.
2.
Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie die rechtliche Würdigung.
2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 205 E. 2.6).
Bildeten wie hier ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Das Bundesgericht prüft frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (BGE 125 I 492 E. 1a/cc; Urteile 6B_282/2024 vom 17. Mai 2024 E. 2.1.3; 6B_305/2019 vom 17. Mai 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen; ausführlich zur Kognition des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Art. 398 Abs. 4 StPO Urteile 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.2 f. und E. 2; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 6.2).
2.2.
2.2.1. Die Erstinstanz, deren Beurteilung sich die Vorinstanz anschliesst, erachtet den Sachverhalt so als erstellt, wie ihn der Beschwerdegegner 2 konstant und in sich stimmig geschildert habe. Demnach sei er mit ca. 20 km/h auf der rechten Seite des gemeinsamen Rad- und Fusswegs gefahren. Er sei schon fast auf der Höhe des ihm aus seiner Sicht am linken Rand des Weges entgegenkommenden und auf das Handy schauenden Fussgängers, des Beschwerdeführers, gewesen, als auf dessen Höhe ein Auto angehalten und gehupt habe. In diesem Moment habe sich der Beschwerdeführer unvermittelt und ohne den Weg zu überschauen abgedreht und einen Schritt in Richtung Strasse gemacht. Dabei sei der Beschwerdeführer seitlich in den Beschwerdegegner 2 hineingelaufen. Da sich dieser nunmehr bereits zwischen dem Auto und dem Beschwerdeführer befunden habe, sei er zu keiner Reaktion mehr fähig gewesen. Aufgrund des Zusammenpralls seien beide zu Boden gestürzt.
Die Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallhergang seien demgegenüber inkonstant, über weite Strecken unstimmig und frei von jeglicher Logik. So habe er angegeben, der Beschwerdegegner 2 sei noch mindestens 40 Meter entfernt gewesen als er den Weg gekreuzt habe. In der Erstbefragung habe er gar von 50-60 bzw. 60-70 Metern gesprochen. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdegegner 2 aber selbst unter der Annahme, dass er mit 25 km/h unterwegs gewesen wäre, wie der Beschwerdeführer behaupte, mindestens sechseinhalb Sekunden gebraucht, um die Strecke bis zum Beschwerdeführer zu bewältigen. Dass dieser für die Querung des maximal drei Meter breiten Rad- und Fussweges sechseinhalb Sekunden benötigt habe, sei ausgeschlossen. Dies gelte aufgrund der örtlichen, situativen und tatsächlichen Gegebenheiten (Trittunterstützung nur bis 25 km/h, Fahrt am Nachmittag auf einem gemeinsamen Rad- und Fussweg einer Hauptstrasse bei guten Sichtverhältnissen, entgegenkommender Fussgänger, Verkehrsaufkommen) sowie der Tatsache, dass sich der Beschwerdegegner 2 beim Sturz nur geringfügige Blessuren bzw. Schürfwunden zugezogen habe, auch für eine höhere Geschwindigkeit des Beschwerdegegners 2. Auf einen Augenschein und eine Tatrekonstruktion könne angesichts dessen glaubhafter Schilderungen sowie der Tatortfotos verzichtet werden.
2.2.2. Die Vorinstanz subsumiert das Verhalten des Beschwerdeführers mangels Verletzung einer spezifischen Verkehrsregel unter die subsidiäre Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG, welche lautet: "Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet".
Diese Vorschrift müsse sich aus sachlogischen Gründen auch auf "Radwege" oder - wie hier - auf "gemeinsame Rad- und Fusswege" beziehen. "Ordnungsgemäss" im Sinne der Bestimmung sei jede Benützung der Strasse (bzw. des gemeinsamen Rad- und Fusswegs), die ohne Verletzung von Verkehrsregeln erfolge. "Andere" würden im Sinne von Art. 26 Abs. 1 SVG "gefährdet", wenn durch das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers Leib und Leben anderer in gleicher Intensität in Gefahr gebracht würden, wie wenn eine spezifische Verkehrsregel verletzt wäre. Art. 26 Abs. 1 SVG setze weder eine erhöhte abstrakte noch eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer voraus, sondern nur, dass sich überhaupt eine abstrakte Gefährdung konstruieren lasse, die in ihrer Intensität in etwa der Verletzung einer spezifischen Verkehrsregel gleichkomme. Über die Tatsache eines Unfalls hinaus müsse dem Täter ein spezifisches Fehlverhalten nachgewiesen werden. Der Terminus der "Behinderung" anderer sei stark durch das Vortrittsrecht geprägt, wonach der Vortrittsbelastete den Vortrittsberechtigten "in seiner Fahrt nicht behindern" dürfe. Nach der Rechtsprechung liege eine Behinderung schon dann vor, wenn der Berechtigte gezwungen werde, seine Fahrrichtung oder die Geschwindigkeit brüsk zu ändern.
Der Tatbestand sei durch das Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt. Er habe von der aus seiner Sicht rechten Wegseite unvermittelt und ohne den gemeinsamen Rad- und Fussweg zu überblicken, einen Schritt nach links in Richtung Strasse gemacht. Mangels genügender Aufmerksamkeit vor dem Queren des Rad- und Fusswegs habe er den ihm entgegenkommenden Beschwerdegegner 2 nicht wahrgenommen und sei seitlich in diesen hineingelaufen. Bei genügender Aufmerksamkeit wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Kollision gekommen. Mit einem Kontrollblick, dem Abschätzen der Distanz oder "im Auge behalten" des sich nähernden Beschwerdegegners 2 oder allenfalls einem Warnruf wäre die sich abzeichnende Situation für den Beschwerdeführer leicht erkennbar gewesen. Dieser habe mit seinem Verhalten nicht nur sich selbst gefährdet, sondern auch Leib und Leben des Beschwerdegegners 2. Die Intensität dieser Gefährdung sei vergleichbar mit der Verletzung einer spezifischen Verkehrsregel, da der Beschwerdeführer auf einem gemeinsamen Rad- und Fussweg unterwegs gewesen sei. Er habe daher mit entgegenkommenden Fahrrad- oder E-Bike-Fahrern rechnen müssen und gleichwohl grundlegende Verhaltensvorschriften nicht beachtet, obschon er habe wissen müssen, dass ein Unfall mit Verletzten ohne Weiteres die Folge seines Verhaltens sein könnte. Ob er den Beschwerdegegner 2 mit seinem rücksichtslosen Verhalten auch "behindert" habe, könne dahingestellt bleiben; er habe ihn jedenfalls im Sinne von Art. 26 Abs. 1 SVG "gefährdet". Erforderlich sei zudem, dass sich der Beschwerdegegner 2, d.h. der "andere", bei der Benützung des gemeinsamen Rad- und Fusswegs "ordnungsgemäss" verhalten habe. Das sei der Fall. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf den aus Art. 26 Abs. 2 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz berufen, da er sich selbst nicht regelkonform verhalten und keinen Grund zur Annahme gehabt habe, dass ein ihm entgegenkommender Fahrradfahrer rechtzeitig würde anhalten oder ausweichen können, wenn er unvermittelt und ohne den gemeinsamen Rad- und Fussweg zu überschauen, d.h. quasi "blind", die Wegseite wechseln würde.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer fahrlässig gehandelt. Er habe den Rad- und Fussweg gequert, ohne zu prüfen, ob der Weg für ein solches Manöver frei sei, wie es seine ohne Weiteres umsetzbare Pflicht gewesen wäre. Dass sein Bekannter überraschend neben ihm gehupt habe, ändere daran nichts. Das unvermittelte Queren des gemeinsamen Rad- und Fusswegs, ohne diesen zu überschauen, sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, einen anderen Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 26 Abs. 1 SVG zu gefährden und konkret eine Kollision mit einem entgegenkommenden Beschwerdegegner 2 herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Somit sei der Erfolg oder die Folge des pflichtwidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers voraussehbar gewesen, weshalb eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege.
2.2.3. Demgegenüber könne dem Beschwerdegegner 2 kein Vorwurf gemacht werden. Er habe zumindest bis zum Hupen des Autofahrers nicht von einer Situation ausgehen müssen, bei welcher er besonders vorsichtig hätte sein müssen, da ihm auf gerader Strecke eine an ihrem rechten Wegrand gehende erwachsene Person entgegengekommen sei. Seine ungefähre Geschwindigkeit von 20 km/h sei deshalb nicht übersetzt gewesen. Da der Beschwerdeführer den Weg sofort nach dem Hupen unvermittelt gequert habe, habe der Beschwerdegegner 2 nicht noch dermassen abbremsen oder ausweichen können, dass der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Vielmehr sei der Unfallverursacher einzig der Beschwerdeführer.
Auch ein Verstoss gegen den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 Abs. 2 SVG durch den Beschwerdegegner 2 liege nicht vor. Wenngleich er auf Fussgänger besondere Rücksicht habe nehmen müssen, habe er darauf vertrauen dürfen, dass der Beschwerdeführer aufmerksam wäre und nicht ohne jeglichen Kontrollblick und ohne Handzeichen oder verbale Warnung unvermittelt den gemeinsamen Rad- und Fussweg queren würde. Auf dieses Verhalten habe er sich nicht einstellen müssen. Dies auch nicht deshalb, weil der Beschwerdeführer mit seinem Mobiltelefon beschäftigt gewesen sei. Daher habe er auch nicht frühzeitig anhalten oder seine Geschwindigkeit reduzieren müssen, zumal der Weg für ein problem- und gefahrloses Kreuzen eines Fussgängers breit genug gewesen wäre. Eine neue Verkehrssituation mit erhöhtem Gefahrenpotenzial habe sich für den Beschwerdegegner 2 erst ergeben, als der Autofahrer gehupt habe. In dieser Situation sei er aber bereits auf der Höhe des Fussgängers und daher zu keiner Reaktion mehr fähig gewesen. Er habe daher die Kollision mit dem Beschwerdeführer nicht mehr verhindern können.
2.3. Die vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend.
2.3.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seinen bereits im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkt zu wiederholen. Dies ist namentlich der Fall, wenn er die Aussagen des Beschwerdegegners 2, insbesondere zur gefahrenen Geschwindigkeit, in Zweifel zieht und ein Abstellen darauf als Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" rügt. Damit begründet er weder, dass die Vor- noch dass die Erstinstanz bei ihrer Beweiswürdigung in Willkür verfallen wären. Die Vorinstanz kommt nachvollziehbar zum Schluss, dass sich der Beschwerdegegner 2 in etwa bereits auf der Höhe des Beschwerdeführers befand, als dieser die Hupe seines Kollegen wahrnahm und sich unvermittelt zu jenem umdrehte. Sie beurteilt die Darstellung des Beschwerdeführers zu Fahrgeschwindigkeit und Distanz des Beschwerdegegners 2 überzeugend als unplausibel und schliesst aus, dass zwischen dem Hupen des Bekannten und dem Queren der Strasse durch den Beschwerdeführer sechs bzw. mehrere Sekunden vergangen sind. Auf seine diesbezüglichen Vorbringen ist nicht neuerlich einzugehen. Entgegen seiner Auffassung war eine Kollision unter Annahme des vorinstanzlichen Sachverhalts auch nicht ausgeschlossen. Darauf ist für die rechtliche Würdigung abzustellen.
2.3.2. Der Beschwerdeführer zeigt sodann nicht auf, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie ihn wegen Verstosses gegen Art. 26 Abs. 1 SVG verurteilte. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge im Wesentlichen mit einem Fehlverhalten des Beschwerdegegners 2. Darauf ist grundsätzlich nicht einzugehen, zumal der Beschwerdeführer zur Anfechtung des Freispruchs des Beschwerdegegners 2 nicht befugt ist (oben E. 1).
Im Übrigen bildeten die vom Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angerufenen Gesetzesverstösse (mangelnde Rücksicht und Abstand auf den zu Fuss gehenden Beschwerdeführer [Art. 33 Abs. 4 SSV;], Nichtbeherrschen des E-Bikes [Art. 31 Abs. 1 SVG], mangelnde Aufmerksamkeit [Art. 3 Abs. 1 VRV] sowie Art. 34 Abs. 4, Art. 35, Art. 36 SVG) nicht Gegenstand der Anklage, sodass eine Verurteilung des Beschwerdegegners 2 schon mit Blick auf das Akkusationsprinzip nicht in Frage käme. Dies würde auch für einen Verstoss gegen den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 Abs. 2 SVG gelten. Die Vorinstanz hätte sich dazu mithin nicht äussern müssen, wobei sie aber überzeugend und bundesrechtskonform darlegt, weshalb der Tatbestand ohnehin nicht erfüllt ist. Ebenso nimmt sie nach dem zum Sachverhalt Gesagten zu Recht an, dass der Beschwerdegegner 2 nicht mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war und kein Anlass zum Anhalten bestand. Dem Beschwerdeführer könnte somit nicht gefolgt werden, wenn er die eigene Strafbarkeit damit in Abrede stellt, dass der Beschwerdegegner 2 nicht genügend Rücksicht auf ihn genommen habe. Entgegen seiner Auffassung bedeutet die Pflicht des Radfahrers zur Rücksichtnahme auf Fussgänger zudem nicht, dass der Beschwerdeführer vortrittsberechtigt gewesen wäre. Wie er selbst ausführt, befand er sich auf einem gemeinsamen Fuss- und Radweg. Nachdem in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass der Beschwerdeführer abrupt die Richtung änderte, ohne den Weg zu überblicken, war er es, der die ihm obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr nicht walten liess. Damit hat er diesen in einer Weise bzw. Intensität gefährdet, welche der Verletzung einer spezifischen Verkehrsregel gleichkommt. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, war das Verhalten des Beschwerdeführers schliesslich fahrlässig. Es kann auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (oben E. 2.2.2).
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da dem Beschwerdegegner 2 keine Kosten entstanden sind (Art. 66, Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Matt