5A_763/2024 07.05.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_763/2024
Urteil vom 7. Mai 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann,
Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Mauro Müller,
Beschwerdeführerin,
gegen
Konkursamt des Kantons Zug,
Aabachstrasse 5, 6300 Zug.
Gegenstand
Konkursamtliche Siegelung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. Oktober 2024 (BA 2024 34).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 19. März 2024 wurde über die B.________ AG der Konkurs eröffnet (EK 2024 42).
A.b. Am 3. Mai 2024 teilte C.________ dem Konkursamt des Kantons Zug mit, er habe der B.________ AG in Liquidation die Lagerhalle 4e links, U.________, in V.________ vermietet. In der Lagerhalle befänden sich zahlreiche Fahrzeuge.
A.c. Gleichentags (am 3. Mai 2024) besichtigte der Konkursbeamte die Fahrzeuge vor Ort und erstellte ein Fotoprotokoll für das Inventarverzeichnis. Er stellte fest, dass es sich um Fahrzeuge im Luxussegment von erheblichem Wert handelt. Danach versiegelte er den einzigen Zugang zur Lagerhalle.
A.d. Mit Schreiben vom 17. Mai 2024 wandte sich die A.________ AG an das Konkursamt und erklärte, sie sei Untermieterin der versiegelten Lagerhalle, weshalb die sich darin befindlichen Fahrzeuge in ihrem Eigentum stünden. Sie ersuchte um Aufhebung der konkursamtlichen Siegelung.
A.e. Das Konkursamt erklärte mit Schreiben vom 22. Mai 2024, Drittansprüche seien gegenüber dem Konkursamt zu belegen. Der eingereichte Untermietvertrag vom 31. März 2021 reiche dafür nicht aus, zumal er gar nicht gültig abgeschlossen worden sei, denn D.________sei zu keiner Zeit für die A.________ AG zeichnungsberechtigt gewesen. Solange dem Amt kein offizielles Aussonderungsbegehren vorliege, in welchem nachgewiesen werde, dass die Fahrzeuge im Eigentum eines Dritten stünden, könne die konkursamtliche Siegelung nicht aufgehoben werden.
A.f. Hiergegen reichte die A.________ AG mit Eingabe vom 31. Mai 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein. Sie beantragte, die konkursamtliche Verfügung vom 22. Mai 2024 sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass sich die erwähnte Halle und die darin befindlichen Fahrzeuge nicht im Gewahrsam der Konkursmasse der B.________ AG in Liquidation befinden, und es sei die konkursamtliche Siegelung umgehend aufzuheben.
B.
Mit Urteil vom 22. Oktober 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Eingabe vom 6. November 2024 hat die A.________ AG Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und verlangt (wie im kantonalen Verfahren), die konkursamtliche Verfügung vom 22. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich die erwähnte Halle und die darin befindlichen Fahrzeuge nicht im Gewahrsam der Konkursmasse der B.________ AG in Liquidation befinden, und es sei die konkursamtliche Siegelung umgehend aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersucht die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 7. November 2024 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid des Obergerichts als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin (als Drittbetroffener) steht ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich zulässig (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).
1.2. Nach dem angefochtenen Urteil geht es um eine Siegelung von Vermögensstücken, die mit der Inventaraufnahme einhergeht und nach der Aufzeichnung aufrechterhalten werden soll (Art. 223 Abs. 3 SchKG). Hat die kantonale Aufsichtsbehörde sich auf Beschwerde hin mit einer solchen Verfügung befasst, so prüft das Bundesgericht den Entscheid im Hinblick auf die Anwendung von Bundesrecht frei, da keine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG vorliegt (Urteile 5A_106/2010 vom 26. März 2010 E. 1.4, E. 2; 5A_264/2017 vom 13. September 2017 E. 3.1).
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Das Obergericht hat festgehalten, dass aufgrund des Mietvertrages, den die Konkursitin mit C.________ (am 1. Juli 2019) geschlossen habe, die Fahrzeuge sich in der gemieteten Lagerhalle im Gewahrsam der Konkursitin befinden und damit voraussichtlich zur Konkursmasse gehören, zumal die Konkursitin im Handel mit Luxusfahrzeugen tätig war und es sich bei den sichergestellten Fahrzeugen gerade um solche handelt.
Die Beschwerdeführerin behaupte, sie sei zusammen mit weiteren Dritten Eigentümerin der Fahrzeuge im Mietobjekt. Aufgrund des Untermietvertrages, der am 31. März 2021 zwischen der Beschwerdeführerin und der Konkursitin über das Mietobjekt abgeschlossen worden sein soll, sei ein ausschliesslicher Gewahrsam der Beschwerdeführerin an den Fahrzeugen im Mietobjekt nicht nachgewiesen. Insbesondere sei fraglich, ob D.________ (gemäss Handelsregister damaliger Verwaltungsrat der Konkursitin) für die Beschwerdeführerin (zum Abschluss des Untermietvertrags mit der Konkursitin) zeichnungsberechtigt war. Unklar sei weiter, ob auf Dokumente über Mietzahlungen der Beschwerdeführerin an den Hauptvermieter C.________ abgestellt werden könne. Ein ausschliesslicher Gewahrsam der Beschwerdeführerin an den Fahrzeugen im Mietobjekt lasse sich aus diesen Dokumenten nicht zweifelsfrei ableiten. Das Obergericht hat die konkursamtliche Siegelung bestätigt und auf das Vorgehen nach Art. 242 Abs. 1 und 2 SchKG (und Art. 45 ff. KOV) und die gerichtliche Zuständigkeit zur Beurteilung eines materiellen (Eigentums-) Rechts hingewiesen.
3.
Die Beschwerdeführerin macht (in formeller Hinsicht) geltend, das angefochtene Urteil genüge mit Bezug auf die Begründung den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht und sei bereits aus diesem Grund aufzuheben.
3.1
3.1.1 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin sich unmittelbar auf Art. 112 BGG berufen kann (u.a. BGE 135 II 145 E. 8.2; Urteil 2C_540/2024 vom 16. Januar 2025 E. 3.1; verneinend insbesondere Urteile 5A_510/2023 vom 16. November 2023 E. 4.1; 4A_378/2022 vom 30. März 2023 E. 6.2, nicht publ. in BGE 149 III 268), muss nicht erörtert werden. Die Bestimmung wird vom Bundesgericht ohnehin von Amtes wegen angewendet (u.a. BGE 138 IV 81 E. 2; Urteil 1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 2), wobei eine Verletzung im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
3.1.2 Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen, enthalten. Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind, oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde. Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Vorinstanz sich mit allen Vorbringen vertieft auseinandersetzt und jedes Argument ausdrücklich widerlegt (Urteil 6B_1500/2022 vom 9. Februar 2023 E. 4 mit Hinweisen). Nichts anderes ergibt sich aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).
3.1.3 Zwar ist richtig, dass der angefochtene Entscheid betreffend die Beurteilung, weshalb die Siegelung der Lagerhalle mit den Fahrzeugen aufrechtzuerhalten sei, knapp ist. Jedoch ist offensichtlich, auf welche Gesetzesbestimmungen sich die Vorinstanz in ihrer Begründung stützt (Art. 221, Art. 223, Art. 242 SchKG). Mit der Frage, ob und welche Art von Gewahrsam gegeben ist, hat sich die Vorinstanz ausdrücklich befasst; sie hat das Vorliegen von "ausschliesslichem Gewahrsam der Beschwerdeführerin" verneint. Unter anderem hat das Obergericht auf die Rolle von D.________ (gemäss Handelsregister damals einziger Verwaltungsrat der Konkursitin) beim Vertragsabschluss für die Beschwerdeführerin (zum Abschluss des Untermietvertrags mit der Konkursitin) abgestellt. Inwiefern die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen nicht ausreichen sollten, um den angefochtenen Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.3), wird nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet; ihre Vorbringen laufen auf die Rüge einer Rechtsverletzung hinaus.
4.
Anlass zur Beschwerde gibt die konkursamtliche Siegelung einer von der Konkursitin gemieteten Lagerhalle mit Vermögensgegenständen (Luxusfahrzeuge), welche das Konkursamt als zur Konkursmasse gehörende, zu inventarisierende Bestandteile der Konkursmasse betrachtet. Das Obergericht hat die Siegelung bestätigt. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung der Regeln über das Konkursinventar, die Siegelung sowie die Aussonderung bzw. Admassierung von Vermögenswerten vor.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe mit der Konkursitin (seit dem 31. März 2021) ein rechtsgültiges Untermietverhältnis über die Lagerhalle geschlossen. Damit habe die Konkursitin keinen Gewahrsam mehr über die Halle gehabt, weshalb der Konkursbeschlag und die Siegelung der Halle rechtswidrig seien; die Sachverhaltsfeststellung sei unrichtig. Sodann sei die Frage, ob die Beschwerdeführerin (als Dritte) ausschliesslichen Gewahrsam habe, nicht relevant; die Beschwerdeführerin beruft sich dabei auf Art. 242 Abs. 3 SchKG, wonach die Konkursmasse (selbst) bei Mitgewahrsam die Fahrzeuge in der Halle durch Klage admassieren müsse. Ausserdem hätten die im ausschliesslichen Gewahrsam der Beschwerdeführerin (als Dritter) befindlichen Vermögenswerte nicht in das Inventar der Konkursitin aufgenommen werden dürfen; diese Vermögenswerte könnten "nur über das Admassierungsverfahren inventarisiert" werden.
4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verletze die Regeln über die Aussonderung bzw. Admassierung nach Art. 242 SchKG, wenn sie dem Konkursamt erlaubt habe, die Lagerhalle mit den Fahrzeugen unter Beschlag zu nehmen bzw. die amtlichen Siegel anzubringen.
4.2.1. Gemäss Art. 242 Abs. 1 SchKG trifft die Konkursverwaltung eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, die von einem Dritten beansprucht werden. Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG eine Frist von 20 Tagen an, um Klage gegen die Masse zu erheben.
Vermögensstücke, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam Dritter befinden (oder Grundstücke, die auf Dritte eingetragen sind) und die von der Konkursverwaltung als Vermögenswerte der Konkursmasse beansprucht werden, müssen jedoch nach Art. 242 Abs. 3 SchKG admassiert werden. Beansprucht der Dritte das Eigentum an Gegenständen, die (auch) in seinem Besitz sind, ist die Konkursverwaltung nicht befugt, diese zu beschlagnahmen oder wegzunehmen (BGE 110 III 87 E. 1c; LUSTENBERGER/SCHENKER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 25 zu Art. 221, N. 6a zu Art. 223; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. III, 2001, N. 16 zu Art. 223).
4.2.2. Das Obergericht hat festgehalten, Dritte (wie die Beschwerdeführerin) hätten nach "Art. 242 Abs. 1 und 2 SchKG" vorzugehen, um ihren Eigentumsanspruch an den Fahrzeugen geltend zu machen. Damit bringt das Obergericht zum Ausdruck, dass das Vorverfahren vor der Konkursverwaltung über den Drittanspruch weder stattgefunden hat noch Gegenstand der konkret zu beurteilenden Beschwerde war. Das Konkursamt hat in seiner Verfügung vom 2. April 2024 zur Begründung zur Fortführung der Siegelung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin kein genügendes offizielles Aussonderungsbegehren gestellt habe (Lit. A.e). Die Beschwerdeführerin übergeht in ihren Ausführungen, worauf das Obergericht hingewiesen hat:
Wenn die Konkursverwaltung einer Eigentumsansprache eines Dritten gegenübersteht und sie den Anspruch für unbegründet hält, hat sie ihm die Klagefrist nach Art. 242 Abs. 1 und 2 SchKG anzusetzen; dafür muss die Masse ausschliesslichen Gewahrsam an den Gegenständen innehaben (BGE 122 III 436 E. 2a; RUSSENBERGER/WOHLGEMUTH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 31 zu Art. 242). Gegen eine Fristansetzung durch die Konkursverwaltung kann der Ansprecher Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG erheben und insbesondere geltend machen, dass nicht der Gemeinschuldner, sondern er (der Ansprecher) Gewahrsam oder Mitgewahrsam an den Gegenständen habe (BGE 93 III 96 E. 3; RUSSENBERGER/WOHLGEMUTH, a.a.O., N. 35 zu Art. 242). Erweist sich die Klagefristansetzung als gesetzwidrig (weil Gewahrsam oder Mitgewahrsam beim Dritten liegt), hat das Konkursamt keine eigene Befugnis (mehr), die Gegenstände, welche der Dritte zu Eigentum beansprucht, zu beschlagnahmen, siegeln oder wegzunehmen. Dann liegt es an der Masse, nach Art. 242 Abs. 3 SchKG an das Gericht zu gelangen, um Klage zu erheben und nötigenfalls vorsorgliche Massnahmen zu verlangen (GILLIÉRON, a.a.O, N. 41 zu Art. 221).
4.2.3. Der Beschwerdeführerin bleibt es demnach unbenommen, mit einer (neuen, genügenden) Eigentumsansprache an das Konkursamt zu gelangen. Hingewiesen werden kann auf die vom Obergericht zitierte kantonale Rechtsprechung (Urteil des Obergerichts Obwalden vom 15. November 2016, OGVE 2016/2017 Nr. 12, E. 2), wonach das Konkursamt auf eine genügende Eigentumsansprache zu reagieren hat. Hingegen sind die Hinweise der Beschwerdeführerin zu Art. 242 SchKG im vorliegenden Verfahren nicht geeignet, um die Gesetzwidrigkeit der Siegelung der Lagerhalle durch das Konkursamt darzutun.
4.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Inventarisierung der Fahrzeuge, die sich in der Lagerhalle befinden.
4.3.1. Gemäss Art. 221 SchKG schreitet das Konkursamt sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses zur Aufnahme des Inventars. Für die Inventarisierung spielt es keine Rolle, wo sich die Vermögenswerte befinden, ob im Ausland oder in der Schweiz, ob im Gewahrsam des Schuldners oder eines Dritten, ob deren Bestand umstritten ist oder nicht (BGE 114 III 21 E. 5b; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 44 Rz. 12).
4.3.2. Das Obergericht hat (unter Hinweis auf LUSTENBERGER/SCHENKER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 221) festgehalten, dass es sich bei den Fahrzeugen um Vermögensgegenstände handle, die voraussichtlich zur Konkursmasse gehörten, weshalb sie in das Inventar aufzunehmen seien. Soweit die Beschwerdeführerin den "Gewahrsam als Dreh- und Angelpunkt der Inventarisierung" bezeichnet, und sich gegen die Inventarisierung der Fahrzeuge wendet, sind ihre Vorbringen unbehelflich. Sie verkennt, dass das Inventar - als rein interne Massnahme der Konkursverwaltung - nicht über die Zugehörigkeit eines Vermögenswertes zur Konkursmasse entscheidet. Deshalb haben Drittpersonen kein Recht zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG gegen die (Nicht-) Aufnahme eines Vermögenswertes in das Inventar (BGE 54 III 15 E. 2; Urteil 5A_933/2023 vom 20. März 2024 E. 4.2.2). Insoweit kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.
4.4. Bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - die Siegelung der Lagerhalle, in welcher sich die Fahrzeuge befinden, zu Unrecht bestätigt hat.
4.4.1. Das Konkursamt trifft (nach Empfang des Konkurserkenntnisses) mit der Inventaraufnahme die zur Sicherung des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens erforderlichen Massnahmen (Art. 221 SchKG). Magazine, Warenlager, Werkstätten, Wirtschaften etc. sind vom Konkursamt sofort zu schliessen und unter Siegel zu legen, falls sie nicht bis zur ersten Gläubigerversammlung unter genügender Aufsicht verwaltet werden können (Art. 223 Abs. 1 SchKG). Siegel können (auch) nach der Aufzeichnung im Inventar neu angelegt werden, wenn das Konkursamt es für nötig erachtet (Art. 223 Abs. 3 SchKG).
Der Entscheid über die Notwendigkeit der Siegel steht im Ermessen des Konkursamtes (GILLIÉRON, a.a.O., N. 7 zu Art. 223 SchKG). Solange die Sachlage sowohl tatsächlich als auch rechtlich unklar ist, muss das Konkursamt den strittigen Gegenstand beschlagnahmen und siegeln und erst dann, wenn der Dritte seine tatsächliche Verfügungsgewalt - "Gewahrsam" - glaubhaft und ein Recht geltend macht, das die Herausgabe rechtfertigt, ihm die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber zurückgeben (GILLIÉRON, a.a.O., N. 16 zu Art. 223; vgl. BGE 93 III 96 E. 3).
4.4.2. Vorliegend hat das Obergericht bei Würdigung der vorgelegten Dokumente einen "ausschliesslichen Gewahrsam der Beschwerdeführerin" an den Fahrzeugen im Mietobjekt "nicht zweifelsfrei" ableiten können, um die Herausgabe bzw. Aufhebung der Siegelung zu rechtfertigen. Ob ihr Mitgewahrsam zur Freigabe genügen würde, muss nicht erörtert werden. Die Beschwerdeführerin übergeht, dass - wie erwähnt (E. 4.2) - eine genügende Eigentumsansprache (noch) nicht erhoben wurde, so dass eine darauf gestützte Beurteilung der Gewahrsamsfrage und des weiteren Vorgehens nicht stattgefunden hat. Für die weitergeführte Siegelung ist daher ausschlaggebend, ob das Konkursamt die Sachlage sowohl tatsächlich als auch rechtlich als "unklar" betrachten durfte, so dass sich die Aufrechterhaltung der Sicherungsmassnahme rechtfertigt. Diese Prüfung hat das Obergericht im Ergebnis vorgenommen. Dass die Vorinstanz dabei den vorgelegten Untermietvertrag allein nicht als ausschlaggebend erachtet hat, um die Siegelung aufzuheben, kann ihr nicht vorgeworfen werden. Aus dem blossen Vertrag kann die Beschwerdeführerin keine rechtlichen Konsequenzen für die Gewahrsamsfrage herleiten (vgl. GILLIÉRON, a.a.O., N. 16 a.E. zu Art. 223; vgl. BGE 87 III 11 E. 1; 54 III 147 E. 1).
4.4.3. Mit Bezug auf den Gewahrsam bringt die Beschwerdeführerin vor, dass "die Konkursitin seit April 2021 sämtliche Schlüssel zum Mietobjekt übergeben habe und seither keinen Zutritt zur Halle mehr hatte" und keine "operative Tätigkeit" mehr ausübe. Im Untermietvertrag, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft und der sowohl auf Vermieterseite (Hauptmieter) als auch auf Untermieterseite von D.________unterzeichnet ist, geht hervor, dass die Schlüssel der Lagerhalle an D.________- zugleich Verwaltungsrat der Konkursitin - übergeben wurden, was nichts zur Klärung der Gewahrsamsfrage beiträgt, sondern - im Gegenteil - für einen (Mit-) Gewahrsam der Konkursitin spricht. Das Obergericht nimmt darauf nicht ausdrücklich Bezug, sondern belässt es beim Ergebnis seiner Würdigung der vorgelegten Dokumente, wonach sich eine hinreichend klare Sachlage, um die Fahrzeuge in der Lagerhalle gestützt auf den Untermietvertrag zu entsiegeln, nicht ableiten lasse. Inwiefern das Ergebnis der Beweiswürdigung geradezu unhaltbar sein und Art. 9 BV (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2) verletzen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Ebenso wenig behauptet die Beschwerdeführerin, inwiefern ihre Vorbringen vom Obergericht in einer rechtsverletzenden Weise übergangen worden wären, weil z.B. Verfahrensregeln über die Feststellung des Sachverhalts falsch angewendet worden seien (E. 1.4). Das blosse Vorbringen der Beschwerdeführerin, "der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden", genügt den Begründungsanforderungen nicht. Wenn das Obergericht zum Ergebnis gelangt ist, gestützt auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten sei die Sachlage nicht hinreichend klar, um - unter Aufhebung der Beschlagnahme und Siegelung - die Rückgabe der tatsächlichen Verfügungsgewalt zu rechtfertigen, ist eine Rechtsverletzung, insbesondere eine gesetzwidrige Ermessensausübung des Konkursamtes nicht ersichtlich.
4.5. Nach dem Dargelegten liegt keine Rechtsverletzung vor, wenn das Obergericht die Siegelung der Lagerhalle durch das Konkursamt bestätigt hat.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Levante