5A_800/2024 09.05.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_800/2024
Urteil vom 9. Mai 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Orly Ben-Attia,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Lämmli,
Beschwerdegegnerin,
C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Angelika Häusermann.
Gegenstand
Persönlicher Verkehr Dritter (Art. 274a ZGB),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. Oktober 2024 (30/2024/17 und 30/2024/19).
Sachverhalt:
A.
A.a. D.________ (geb. 2017) und E.________ (geb. 2018) sind die Kinder der inzwischen verstorbenen F.________ (geb. 1996) und A.________ (geb. 1991). Ihre Grossmütter sind mütterlicherseits B.________ und väterlicherseits C.________.
A.b. Am 15. März 2023 wandte sich F.________ an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen (KESB). Dieser berichtete sie, ihr Ehemann und Vater der beiden Töchter habe diese gegen ihren Willen aus U.________ - wo sich F.________ zu diesem Zeitpunkt noch immer aufhielt - in die Schweiz verbracht. Die KESB leitete daraufhin ein Verfahren ein und tätigte diverse Abklärungen. Sie ordnete unter anderem die Durchführung von Videoanrufen im begleiteten Besuchstreff G.________ an; A.________ widersetzte sich diesen jedoch.
A.c. F.________ konnte schliesslich am 1. Oktober 2023 in die Schweiz einreisen. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2023 bestätigte die KESB zum einen die bereits zuvor im Rahmen superprovisorischer Massnahmen errichtete Besuchsbeistandschaft und erklärte F.________ zum anderen für berechtigt, ihre Kinder vorläufig begleitet zweimal wöchentlich für je zwei Stunden im Besuchstreff G.________ zu sehen. Gleichentags fand ein erstes Treffen zwischen Mutter und Kindern statt.
A.d. Bereits im August 2023 hatte F.________ am Kantonsgericht Schaffhausen ein Eheschutzgesuch anhängig gemacht. Nachdem zwischen dem Ehepaar eine umfassende Vereinbarung getroffen werden konnte, erliess das Kantonsgericht am 10. November 2023 Eheschutzmassnahmen. Betreffend die Betreuung der Kinder bestätigte das Kantonsgericht vorläufig die bisherige Regelung der KESB. Ab dem 6. November 2023 bzw. dem 4. Dezember 2023 wurde eine Ausdehnung des mütterlichen Besuchsrechts auf zwei einzelne Wochentage, danach auf zwei bzw. drei Tage mit Übernachtung vorgesehen. Das Kantonsgericht regelte zudem das Ferienbesuchsrecht, die Unterhaltsbeiträge und traf weitere Regelungen (unter anderem zur Übergabe der Kinder).
A.e. Nachdem die zuständige Beistandsperson im Dezember 2023 an die KESB gelangt war und diese über den anhaltenden Loyalitätskonflikt sowie darüber orientiert hatte, dass A.________ keine Bindung zwischen den Kindern und der Mutter zulasse, errichtete die KESB am 23. Januar 2024 eine sozialpädagogische Familienbegleitung für den väterlichen Haushalt.
B.
B.a. Am xxx 2023 wurde F.________ von Familienangehörigen als vermisst gemeldet. Am yyy 2024 wurde sie tot aufgefunden; gleichentags verhaftete die Polizei A.________. Er befindet sich seither in Untersuchungshaft.
B.b. Die beiden Kinder wurden von der KESB umgehend verdeckt platziert. Mit Entscheid vom 12. Februar 2024 entzog die KESB A.________ sodann superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder und brachte diese in einer Institution des Kindesschutzes unter. Gleichzeitig wurde der Aufgabenbereich der Beistandschaft angepasst und eine Kindesvertretung eingesetzt. In der Zwischenzeit reisten zunächst der Bruder (H.________) und dann die Mutter von F.________ in die Schweiz ein.
B.c. Im Verfahren vor der KESB ging es im Folgenden um die Frage, ob der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts von A.________ aufrechterhalten werden soll und wo die Kinder untergebracht bzw. platziert werden sollen. Nachdem die Familie von F.________ zunächst die Obhut über die Kinder für sich beanspruchte, erklärte sie sich im Verlauf des Verfahrens damit einverstanden, dass die Kinder bei der Grossmutter väterlicherseits (C.________) untergebracht werden. Sie beantragten aber die Einräumung eines Kontaktrechts.
B.d. Am 6. Juni 2024 erliess die KESB - ohne zuvor einen vorsorglichen Entscheid getroffen zu haben - schliesslich ihren Entscheid. Den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts von A.________ bestätigte sie nicht bzw. erteilte sie ihm dieses wieder. Gleichzeitig nahm sie vom Einverständnis des Vaters Vormerk, dass die Kinder während der Dauer seiner Untersuchungshaft bei seiner Mutter in Pflege und Betreuung sind. Gestützt auf Art. 274a Abs. 1 ZGB räumte die KESB der Grossmutter mütterlicherseits (B.________) sodann ein Besuchsrecht wie folgt ein: bis zum Ablauf ihres Visums bzw. ihrer Ausreise aus der Schweiz jeden zweiten Samstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr (auf eigene Kosten und mit begleiteten Übergaben) und nach Ablauf ihres Visums bzw. ihrer Ausreise monatlich Videoanrufe für eine halbe Stunde bis eine Stunde (Durchführung der Videoanrufe im Besuchstreff G.________). Die Kosten für die begleiteten Übergaben bzw. die Durchführung der Videoanrufe im Besuchstreff auferlegte die KESB A.________. Diesem erteilte die KESB ausserdem unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB die Weisung, das angeordnete Besuchsrecht einzuhalten. Die KESB passte weiter die Aufgabenbereiche der Beiständin an, bestätigte die Einsetzung der Kindesvertreterin, die sie sogleich entliess und entschädigte und ernannte den Kindern eine Verfahrensbeiständin für das Strafverfahren gegen den Vater. Die Kosten des Verfahrens auferlegte die KESB A.________, nahm diese jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse. Parteientschädigungen sprach die KESB keine zu.
C.
Gegen diesen Entscheid gelangten A.________ und C.________ mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Das Obergericht vereinigte die beiden Verfahren.
C.a. Soweit vorliegend von Belang, beantragte A.________, es sei auf die Einräumung eines Besuchsrechts zugunsten von B.________ zu verzichten. Eventualiter sei ihr folgendes Besuchsrecht einzuräumen: für die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz alle zwei Wochen für zwei Stunden begleitet und in Anwesenheit einer übersetzenden Person in einem Besuchstreff auf eigene Kosten, nach Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz alle zwei Wochen für je zwanzig Minuten über Videotelefonie auf eigene Kosten, wobei die Kinder sich dazu an einem geschützten Ort aufhalten sollen und eine übersetzende Person anwesend zu sein habe. Unter Androhung der Ungehorsamsstrafe von Art. 292 StGB sei B.________ und H.________ (Bruder von F.________ bzw. Onkel der Kinder) die Weisung zu erteilen, für die Dauer des Verfahrens sowohl in U.________ als auch der Schweiz keine Interviews mit periodisch erscheinenden Medien abzuhalten, welche das KESB-Verfahren oder das Strafverfahren gegen ihn zum Inhalt hätten, den genannten Medien keine Verfahrensinhalte weiterzuleiten, keine derartigen Inhalte auf den sozialen Medien preiszugeben und auch keine Drittpersonen mit derartigen Handlungen zu beauftragen. Für das Beschwerdeverfahren sei weiter eine Kindesvertretung einzusetzen und dem Beschwerdeführer und den übrigen Verfahrensbeteiligten sei das rechtliche Gehör hierzu zu gewähren. Die Kosten des KESB-Verfahrens seien gleichmässig auf den Beschwerdeführer, C.________ und B.________ zu verteilen.
C.b. In Gutheissung der entsprechenden Anträge stellte das Obergericht superprovisorisch die aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Besuchsrechts und der Strafandrohung wieder her. Ausserdem setzte es die bisherige Kindesvertreterin auch im Beschwerdeverfahren ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 5A_512/2024 vom 11. September 2024).
C.c. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde von C.________ nicht ein; diejenige von A.________ wies es ab, soweit es darauf eintrat. Allerdings sistierte es das angeordnete Besuchsrecht, bis die Besuche in einem kindgerechten Rahmen ausgeübt werden können. Von der Sistierung ausgenommen und daher durchzuführen bleibe das festgesetzte Kontaktrecht per Videoanruf. Die Kosten des Verfahrens auferlegte es den Beschwerdeführern je zur Hälfte und verpflichtete diese zur Leistung einer Parteientschädigung an B.________. A.________ gewährte das Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. In der Zwischenzeit hob die KESB die angeordnete Sistierung wieder auf. In diesem Zusammenhang sind beim Bundesgericht weitere Verfahren hängig (5A_326/2025 und 5A_327/2025).
D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 21. November 2024 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid vom 15. Oktober 2024 an das Bundesgericht. Hauptsächlich beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, wobei diese anzuweisen sei, eine geeignete Person mit der Kindesverfahrensvertretung zu beauftragen, betreffend Ernennung der entsprechenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren und ein Hauptsacheverfahren durchzuführen. Eventualiter hält der Beschwerdeführer an den vor Obergericht in der Sache gestellten Anträgen (oben Bst. C.a) fest. Er ergänzt diese um das Begehren, der Beschwerdegegnerin sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB die Weisung zu erteilen, die Besuchs- und Videotelefonate allein und nicht in Begleitung ihrer Söhne oder anderer Familienmitglieder mütterlicherseits wahrzunehmen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer von den Kosten des KESB-Verfahrens zu befreien, subeventualiter seien die Kosten des KESB-Verfahrens gleichmässig auf den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und C.________ zu verteilen. Von den Kosten für das vorinstanzliche Verfahren sei der Beschwerdeführer zu befreien und es seien die Kosten auf die Staatskasse und die Beschwerdegegnerin zu verteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ausserdem sei den Kindern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Kindesverfahrensvertretung zu bestellen und das rechtliche Gehör betreffend die einzusetzende Person zu gewähren. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Mit Verfügung vom 26. November 2024 wies der Präsident der urteilenden Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Innert Frist (Art. 48 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Entscheid, mit dem die Beschwerde gegen die Einräumung des Rechts auf persönlichen Verkehr zugunsten der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 274a ZGB abgewiesen wurde. Diesbezüglich liegt ein Endentscheid (Art. 90 BGG) über eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vor, der von der letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75 BGG) entschieden hat, ergangen ist. Die Beschwerdeschrift ist mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehen und wurde über eine anerkannte Plattform übermittelt (Art. 42 Abs. 4 lit. b BGG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 des Reglements des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen [ReRBGer; SR 173.110.29]). Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich als das zutreffende Rechtsmittel und der Beschwerdeführer ist zu ihrer Erhebung grundsätzlich berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 1.1).
1.2. Obschon die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb die rechtsuchende Partei grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen muss (BGE 137 II 313 E. 1.3), verlangt der Beschwerdeführer in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz. Er begründet dies mit diversen angeblichen Verfahrensfehlern der Vorinstanz, insbesondere einer Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV. Vor diesem Hintergrund ist sein Vorgehen nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 5A_606/2024 vom 6. März 2025 E. 2.2).
1.3. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Auf das (Eventual-) Begehren, der Beschwerdegegnerin sei die Weisung zu erteilen, die Besuchskontakte und Videotelefonate allein wahrzunehmen, ist daher nicht einzutreten.
1.4. Der Beschwerdeführer beantragt die Einsetzung einer Kindesverfahrensvertretung für das bundesgerichtliche Verfahren. Dafür gibt es allerdings keine Rechtsgrundlage (Urteil 5A_178/2024 vom 20. August 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 III 385); der Antrag ist daher abzuweisen.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2.
2.2.1. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).
2.2.2. Die Beschwerdeschrift hält sich in weiten Teilen nicht an diese Vorgaben. So schreibt der Beschwerdeführer, der Sachverhalt werde "im Wesentlichen nicht anerkannt, was sich aus der Beschwerdeschrift" ergebe. Tatsächlich finden in der Beschwerde zahlreiche Sachverhaltselemente Beachtung, die von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichen oder diese ergänzen. Soweit der Beschwerdeführer keine konkreten Sachverhaltsrügen erhebt, ist darauf jedoch nicht einzugehen und die geschilderten Tatsachen finden keine Beachtung.
3.
Der Beschwerdeführer erhebt eine Reihe formeller Rügen, die vorab zu prüfen sind.
3.1. Als erstes macht er geltend, die Vorinstanz habe Art. 30 Abs. 1 BV verletzt, weil sie den Spruchkörper ohne sachlichen Grund ausgewechselt habe.
3.1.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht. Diese Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll nicht durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet (BGE 144 I 37 E. 2.1; 137 I 340 E. 2.2.1; 127 I 128 E. 4b). Der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht kann verletzt werden, wenn die Zusammensetzung des Gerichts im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende sachliche Gründe geändert wird. Eine Veränderung der Besetzung ist einzelfallbezogen aber zulässig und sogar erforderlich (Urteil 5A_339/2024 vom 27. November 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).
Kommt es zu einer Änderung in der Gerichtszusammensetzung, ist es Sache des Gerichts, auf die beabsichtigte Auswechslung und die Gründe dazu hinzuweisen. Erst wenn der Partei die Gründe für die Besetzungsänderung bekannt gegeben worden sind, liegt es an ihr, deren Sachlichkeit zu bestreiten (BGE 142 I 93 E. 8.2). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) sind die entsprechenden Einwände dabei so früh wie möglich vorzubringen, mithin bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme des Mangels. Ansonsten können sie nicht mehr erhoben werden (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; vgl. weiter etwa BGE 149 III 12 E. 3.2.1; 143 V 66 E. 4.3).
3.1.2. Mit Schreiben vom 20. September 2024 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass Ersatzrichter Markus Hugentobler anstelle von Oberrichter Oliver Herrmann am Entscheid mitwirken werde. Gründe für die Änderung des Spruchkörpers gab die Vorinstanz keine bekannt. Am Entscheid wirkte Ersatzrichter Markus Hugentobler schliesslich aber anstelle von Obergerichtspräsidentin Annette Dolge mit, was die Vorinstanz dem Beschwerdeführer - wieder ohne Angabe von Gründen - am 15. Oktober 2024 (Datum des angefochtenen Entscheids) mitteilte. Dem diesbezüglichen Schreiben der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass die ursprüngliche Mitteilung falsch war und richtigerweise hätte mitgeteilt werden sollen, dass Obergerichtspräsidentin Annette Dolge durch Ersatzrichter Markus Hugentobler ersetzt werde.
3.1.3. Wie der Beschwerdeführer geltend macht, trifft es zu, dass die Vorinstanz entgegen ihrer grundsätzlichen Verpflichtung hierzu (oben E. 3.1.1) keine Gründe für die Änderung im Spruchkörper angegeben hat. Daher konnte - und kann - der Beschwerdeführer auch das Vorliegen sachlicher Gründe für den Wechsel im Spruchkörper nicht (substanziiert) bestreiten. Dies hätte grundsätzlich zur Folge, dass das Bundesgericht eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV trotz unsubstanziierter Vorbringen zu prüfen hätte (Urteil 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3.2), wozu es eine Stellungnahme der Vorinstanz zu den Gründen für die Änderung im Spruchkörper einholen müsste (Urteil 1B_311/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.3). Allerdings wurde dem Beschwerdeführer die Änderung im Spruchkörper bereits am 20. September 2024 mitgeteilt. Er unterliess es jedoch - anderes behauptet er jedenfalls nicht -, sich nach den Gründen für diese Änderung zu erkundigen, obschon er danach noch weitere Eingaben einreichte. Stattdessen wartete er den in der Sache für ihn negativen Entscheid ab, um eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV zu rügen. Ein solches Vorgehen ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar und führt zur Verwirkung der formellen Rügen (zit. Urteil 4A_462/2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass die Mitteilung der Vorinstanz vom 20. September 2024 irrtümlicherweise den Austausch von Oberrichter Oliver Herrmann anstatt von Obergerichtspräsidentin Annette Dolge ankündigte, nachdem sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht für die Gründe der Änderung interessiert hat und diese erst im nun eingetretenen Fall, dass der Entscheid zu seinen Ungunsten ausfällt, kritisiert. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers erübrigt sich.
3.2.
3.2.1. Bereits im Verfahren vor der KESB stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen ein Behördenmitglied. Nachdem die KESB dieses abwies, rügte er vor Vorinstanz unter anderem, die Befangenheit habe dazu geführt, dass sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt sei. Die Vorinstanz, die diesen Vorwurf im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einsetzung einer ausserkantonalen Behörde beurteilte, erachtete die Vorwürfe als unzutreffend. Die KESB habe einlässlich und überzeugend begründet, was es mit den - vom Beschwerdeführer kritisierten - Abläufen auf sich habe. Namentlich habe die KESB dargelegt - und dies gehe auch aus den Akten hervor -, dass die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als "Überwachung" empfundenen Vorkehrungen anlässlich einer Besprechung bei der KESB aufgrund der räumlichen Verhältnisse in der Behörde zur Wahrung des Amtsgeheimnisses getroffen worden seien. Auch die behaupteten persönlichen Angriffe durch das Behördenmitglied gegenüber der Rechtsvertreterin seien als solche nicht erkennbar und verletzten den gebotenen Anstand im Rahmen der Verfahrensleitung/-disziplin nicht.
3.2.2. Der Beschwerdeführer rügt, indem die Vorinstanz das Ausstandsgesuch abgewiesen habe, sei sein Anspruch auf ein unparteiisches Gericht im Sinn von Art. 30 BV verletzt. Er schildert dabei ausführlich das von ihm beanstandete Verhalten des Behördenmitglieds und weitere Umstände im Zusammenhang mit dem gerügten Verhalten. Diese Tatsachen ergeben sich jedoch nicht aus dem angefochtenen Entscheid. Dennoch erhebt der Beschwerdeführer keine konkreten und detailliert begründete Sachverhaltsrügen (oben E. 2.2.1) und zeigt auch nicht auf, dass und wo im kantonalen Verfahren er bereits entsprechende Ausführungen getätigt hat. Seine Rüge, die Vorinstanz habe Art. 30 BV verletzt, zielt folglich bereits deshalb ins Leere, weil er sie auf einen Sachverhalt basiert, der für das Bundesgericht nicht massgeblich ist. Damit hat es sein Bewenden.
3.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt.
Er erhebt diese Rüge im Zusammenhang mit dem Replikrecht, zu dessen Ausübung er nach Zustellung diverser Eingaben der Verfahrensbeteiligten die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. September 2024 um Ansetzung einer Frist ersucht hatte. Die Vorinstanz "erstreckte" ihm daraufhin mit Verfügung vom 6. September 2024 die Frist "letztmals" bis zum 13. September 2024.
3.3.1. Dem Beschwerdeführer ist soweit zu folgen, als zum Zeitpunkt, zu dem die Vorinstanz die Frist "erstreckte", keine Frist angesetzt war. Die Zustellung von Stellungnahmen an den Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme löste jedenfalls keine eigentliche Frist für den Beschwerdeführer aus. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Replikrecht. Diese besagt nur, aber immerhin, dass das Gericht nach der Zustellung von Stellungnahmen gehalten ist, mit dem Entscheid eine angemessene Zeitspanne zuzuwarten, wobei im Sinne einer Faustregel nach dem Ablauf von zehn Tagen vom Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden darf (Urteil 5A_929/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.2). Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers, nach Zustellung der verschiedenen Eingaben um Ansetzung einer Frist zur Ausübung seines Replikrechts zu ersuchen, ist also grundsätzlich korrekt (BGE 138 I 484 E. 2.2). Die Reaktion der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer die Frist daraufhin nur um wenige Tage - und überdies übers Wochenende - zu "erstrecken", ist daher nicht ohne Weiteres verständlich.
3.3.2. Vorliegend kann aber offengelassen werden, ob die Vorinstanz damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat: Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt keinen Selbstzweck dar. Ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteil 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verfahrensverzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das kantonale Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (vgl. BGE 146 III 97 E. 3.4.3; Urteil 5A_339/2024 vom 27. November 2024 E. 4.2.1 mit Hinweisen; zur Anwendung der aus Art. 106 Abs. 2 BGG fliessenden Erfordernisse im Bereich der EMRK vgl. Urteil 5A_305/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3.2). Dies unterlässt der Beschwerdeführer, weswegen seine Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ins Leere zielt.
3.4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann vor, die Offizial- und Untersuchungsmaxime gemäss Art. 446 ZGB verletzt bzw. den Sachverhalt unvollständig festgestellt zu haben, da sie die Akten des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens nicht herangezogen hat. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung dieser Akten wies die Vorinstanz mit der Begründung ab, dass nicht davon auszugehen sei und auch nicht aufzeigt werde, dass die Abnahme der beantragten Beweismittel am vorliegenden Ergebnis etwas ändern könnte. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auseinander bzw. zeigt er nicht auf, entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen entsprechende Ausführungen gemacht zu haben. Damit hat es sein Bewenden; auf die Schilderung des Beschwerdeführers zum Inhalt der Strafakten ist nicht einzugehen.
3.5.
3.5.1. Die Vorinstanz teilte den Parteien mit Schreiben vom 20. September 2024 mit, dass das Gericht in die "Urteilsphase" eintrete. Am 24. September 2024 sandte das Gericht eine Eingabe der Kindesvertreterin, datierend vom 20. September 2024, an diese zurück, da sich das Gericht "bereits in der Urteilsphase" befinde. Mit der gleichen Begründung verweigerte die Vorinstanz die Zustellung von weiteren Eingaben des Beschwerdeführers vom 27. [recte: 26.] September und 3. Oktober 2024 an die weiteren Verfahrensbeteiligten, wobei sie darauf hinwies, dass neue Tatsachen und Beweismittel nicht mehr frei vorgetragen werden könnten und die gestellten Anträge klar verspätet seien.
3.5.2. Diese Vorgehensweise stösst beim Beschwerdeführer auf Kritik. Er argumentiert zusammengefasst, aufgrund der umfassenden Untersuchungsmaxime und der höchsten Gewichtung, die das Kindeswohl geniesse, gebe es in kindesschutzrechtlichen Verfahren keinen Aktenschluss, insbesondere, da die Parteien weder auf die Verkündigung des Aktenschlusses hingewiesen noch sie danach gefragt worden seien, ob es noch weitere Beweise oder Vorbringen gäbe, die man einbringen wolle. Selbst wenn, sei es jedenfalls stossend, wenn die Vorinstanz Beweismittel, die unmöglich früher hätten eingereicht werden können und die aufzeigen würden, dass ihre Sachverhaltsfeststellung falsch bzw. in weiten Teilen nicht vollständig sei, nicht abnehme, nur weil sie verspätet erfolgt sein sollen. Die Vorinstanz habe damit nicht nur das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, sondern auch den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem wesentliche Sachverhaltselemente trotz Ausführungen des Beschwerdeführers nicht abgeklärt und geradezu ignoriert worden seien. Die Vorinstanz habe Beweismittel, welche die Kindeswohlgefährdung durch die Beschwerdegegnerin und deren Söhne unterstrichen hätten, in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV nicht mehr zu den Akten genommen, was im Widerspruch zur uneingeschränkten Untersuchungsmaxime, der Offizialmaxime und auch dem Kindeswohl stehe und gegen das Willkürverbot verstosse.
3.5.3. Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime, die im vorinstanzlichen Verfahren zur Anwendung gelangte (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB), können neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Phase der Urteilsberatung unbeschränkt eingebracht werden (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Es trifft folglich nicht zu, dass es in solchen Verfahren keinen Aktenschluss gibt; Noven können aber bis zur Urteilsberatung eingebracht werden. Vor diesem Hintergrund stellt die Weigerung der Vorinstanz, nach dem angekündigten Eintritt in die "Urteilsphase" - dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass damit die Urteilsberatung gemeint war, anderes behauptet er auch nicht - weitere Eingaben entgegenzunehmen bzw. weitere Noven zu beachten, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder von Art. 446 Abs. 1 ZGB dar und ist auch nicht als willkürlich zu betrachten. Inwiefern die geltend gemachten Noven überhaupt eine (aktuelle) Kindeswohlgefährdung durch die Beschwerdegegnerin und ihre Söhne hätten belegen sollen, ist sodann nicht ersichtlich. Die Offizialmaxime, die der Beschwerdeführer ebenfalls als verletzt rügt, hat mit der Feststellung des Sachverhalts überdies nichts zu tun. Die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Aktenschluss durch die Vorinstanz sind damit unbegründet. Unverständlich ist sodann die - wiederholt getätigte - Behauptung des Beschwerdeführers, es sei nicht klar gewesen, "in welchem Verfahren" die Vorinstanz in die Urteilsberatung übergegangen sei bzw. es sei überhaupt nie ein "Hauptsacheverfahren" durchgeführt worden.
3.6. Der Beschwerdeführer erhebt weiter Rügen im Zusammenhang mit der Aktenführung durch die KESB. Soweit die Kritik die KESB betrifft, ist darauf nicht einzutreten, denn Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist einzig der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Vorinstanz selbst wirft der Beschwerdeführer einzig vor, überspitzt formalistisch gehandelt zu haben, indem sie ihm unmögliche Anforderungen an die Begründungspflicht auferlegt habe, und in Willkür verfallen zu sein. Der Beschwerdeführer moniert insbesondere, dass diverse E-Mails zwischen der KESB und der Mutter der beiden Kinder nicht vollständig abgelegt worden seien. Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern dies im vorliegenden Verfahren, in dem es nach dem Tod der Mutter einzig (noch) um das Besuchsrecht der Beschwerdegegnerin geht, von Belang sein sollte, und der Beschwerdeführer macht hierzu auch keine Ausführungen. Folglich sind die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach nicht ersichtlich ist, dass die Dossierverwaltung in den entscheidwesentlichen Vorgängen unvollständig ist, nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen sind unbegründet.
3.7. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, die Vorinstanz habe eine Rechtsverweigerung begangen. Er begründet seinen Vorwurf jedoch nicht weiter, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4.
Wie bereits vor Vorinstanz beantragt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht, der Beschwerdegegnerin und ihren Söhnen bzw. eventualiter nur der Beschwerdegegnerin sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB die Weisung zu erteilen, für die Dauer des Verfahrens keine Interviews mit periodisch erscheinenden Medien abzuhalten, welche das KESB-Verfahren oder das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zum Inhalt haben, oder solchen Medien Verfahrensinhalte weiterzuleiten bzw. derartige Inhalte auf den sozialen Medien preiszugeben (Sachverhalt Bst. C.a).
4.1. Die Vorinstanz erwog hierzu, die Söhne der Beschwerdegegnerin hätten im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung und seien auch nicht als Verfahrensbeteiligte zu führen. Dass die Beschwerdegegnerin entsprechende Informationen an die Medien weitergegeben hätte oder eine Verletzung der Privatsphäre der Kinder durch sie drohen würde, werde sodann nicht behauptet und sei auch nicht ersichtlich.
4.2. Der Beschwerdeführer moniert, er habe sehr wohl dargelegt, dass auch die Beschwerdegegnerin Zeitungsinterviews gegeben habe, die anderweitige Ausführung der Vorinstanz sei aktenwidrig. Er verweist dabei - wie im Übrigen auch die Vorinstanz - auf seine kantonale Beschwerdeschrift, ohne aber konkret anzugeben, wo in seiner Beschwerdeschrift sich die behaupteten Ausführungen finden lassen sollen. Dies genügt grundsätzlich nicht. Sodann legt er ausführlich dar, welche Interviews die Beschwerdegegnerin und ihre Familie gegeben haben sollen. Diese Sachverhaltselemente ergeben sich aber nicht aus dem angefochtenen Entscheid und ohne das Erheben einer tauglichen Sachverhaltsrüge bleiben sie für das Bundesgericht unbeachtlich. Es genügt nämlich nicht, über weite Strecken losgelöst von konkreten Rügen den Sachverhalt zu schildern, um dann abschliessend zu folgern, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei "offensichtlich falsch". Mit der Erwägung der Vorinstanz, es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung der Privatsphäre der Kinder durch die Beschwerdegegnerin drohen würde, setzt sich der Beschwerdeführer - abgesehen von der mangels konkreten Sachverhaltsrügen unbeachtlichen Bezugnahme auf angeblich gegebene Interviews - nicht weiter auseinander. Damit hat es sein Bewenden. Was die Söhne der Beschwerdegegnerin anbelangt, begnügt sich der Beschwerdeführer mit Kritik an der KESB, worauf nicht einzutreten ist (Art. 75 Abs. 1 BGG), und behauptet ansonsten schlicht, eine Weisungserteilung sei möglich gewesen. Damit gelingt es ihm jedoch nicht, eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz aufzuzeigen.
5.
In der Sache strittig ist das der Beschwerdegegnerin eingeräumte Recht auf persönlichen Verkehr mit den beiden Kindern.
5.1. Gemäss Art. 274a Abs. 1 ZGB kann bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient.
5.2. Der Tod eines Elternteils stellt einen aussergewöhnlichen Umstand dar, der die Einräumung des persönlichen Verkehrs zugunsten der Familienangehörigen des verstorbenen Elternteils grundsätzlich rechtfertigt, um die Beziehungen zwischen dem Kind und der Verwandtschaft des verstorbenen Elternteils aufrechtzuerhalten (BGE 147 III 209 E. 5.1). Die erste Voraussetzung gemäss Art. 274a Abs. 1 ZGB ist daher vorliegend erfüllt. Dies bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht.
5.3. Als zweites setzt die Einräumung des persönlichen Verkehrs nach Art. 274a Abs. 1 ZGB voraus, dass sich die Kontakte mit der Drittperson positiv auf das Kind auswirken. Es genügt nicht, dass das Kindeswohl durch die Kontakte zu den Dritten nicht beeinträchtigt wird. Im Zusammenhang mit Art. 274a Abs. 1 ZGB ist denn auch einzig das Interesse des Kindes relevant, unter Ausschluss der Interessen der Drittperson (zum Ganzen BGE 147 III 209 E. 5.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass das der Beschwerdegegnerin eingeräumte Kontaktrecht dem Wohl der Kinder dient bzw. ist gar der Auffassung, dass es dem Kindeswohl schadet. Seine Einwendungen sind nachfolgend zu prüfen.
5.4. Die Vorinstanz erwog unter anderem, der Kontakt der Kinder zur Beschwerdegegnerin fördere deren Wohl klar und sei auch weiterhin zu unterstützen. Die Kontakte erschienen dringend notwendig, um den Kindern in der schwierigen Situation zusätzlich Halt, Geborgenheit und Raum für die Trauer über den Verlust der Mutter zu bieten. Der persönliche Verkehr sei im Interesse des Kindeswohls behördlich zu regeln, da weder der Beschwerdeführer noch seine Mutter in der Lage seien, einen Kontakt zwischen den Kindern und der Beschwerdegegnerin zuzulassen. Aufgrund der besonderen Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass das Kindeswohl bei einem Beziehungsabbruch zur Beschwerdegegnerin gefährdet wäre, zumal die Kinder lediglich im Verhältnis zur Beschwerdegegnerin Raum für ihre Trauer um die Mutter erhielten.
5.5. Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst, dem Entscheid der Vorinstanz sei nicht zu entnehmen, inwiefern das Besuchsrecht dem Kindeswohl dienen solle, positive Auswirkungen habe und inwiefern die Interessen der Kinder im Mittelpunkt stünden. Welche Rüge er damit konkret erhebt, erschliesst sich dem Bundesgericht jedoch nicht. Sollte der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht vorwerfen wollen, erwiese sich seine Kritik jedenfalls angesichts der vorstehend wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz (E. 5.4) als unbegründet.
5.6. Weiter stellt der Beschwerdeführer die enge Bindung zwischen den Kindern und der Beschwerdegegnerin in Frage. Die Vorinstanz erwog hierzu, die Einräumung eines Kontaktrechts nach Art. 274a ZGB setze keinen strikten Nachweis einer bestehenden engen Bindung voraus. Dies gelte umso mehr im vorliegenden Fall, sei es doch auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, dass es zu einem Kontaktabbruch mit der Mutter bzw. der Familie mütterlicherseits gekommen sei. Es entspreche im Übrigen nicht den Tatsachen, dass sich die Kinder nicht an die Beschwerdegegnerin erinnert hätten. Die wieder aufgenommenen Kontakte seien nach anfänglichem, in dieser Situation völlig verständlichem Zögern herzlich verlaufen, von den Kindern genossen und auch für die Zukunft gewünscht worden. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht konkret auseinander. Er behauptet einfach das Gegenteil. Seine Argumentation stellt er dabei auf Behauptungen ab, die von der Vorinstanz explizit widerlegt wurden, ohne konkrete Sachverhaltsrügen zu erheben. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Bindung zwischen den Kindern und der Beschwerdegegnerin hat es deshalb sein Bewenden.
5.7. Wie bereits vor Vorinstanz behauptet der Beschwerdeführer, dass seitens der Familie der Mutter von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen sei.
5.7.1. Um die angebliche Kindeswohlgefährdung zu belegen, beruft er sich zunächst auf Unterlagen, die von der Vorinstanz nicht mehr berücksichtigt wurden. Es wurde bereits aufgezeigt (oben E. 3.5), dass die Vorinstanz hiermit kein Bundesrecht verletzt hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum sich aus diesen Unterlagen ergebenden Sachverhalt sind damit unbeachtlich. Dies betrifft insbesondere die - aufgrund diverser Widersprüche nicht ohne Weiteres nachvollziehbare - Argumentation, es drohe eine Entführung der Kinder durch die Familie der Mutter, wobei die Vorinstanz dem zu Recht entgegenhielt, dass bezüglich der Kinder eine Ausreisebeschränkung sowie eine Präventivausschreibung angeordnet wurden.
5.7.2. Sodann wiederholt der Beschwerdeführer die bereits vor Vorinstanz getätigten Ausführungen, wonach der Bruder der Mutter Drohungen gegenüber ihm und den Kindern geäussert habe, und dass der Vorfall, bei dem sich Mitarbeitende der KESB verfolgt gefühlt hätten, einzig durch die Söhne der Beschwerdegegnerin veranlasst worden sein könne. Zum einen erweitert er damit jedoch den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, denn diese hat lediglich festgestellt, dass der Bruder "Drohungen" ausgesprochen hat, nicht jedoch, dass sich diese gegen die Kinder gerichtet hätten. Ohne Erhebung einer konkreten Sachverhaltsrüge bleiben diese Ausführungen für das Bundesgericht unbeachtlich. Weiter setzt er den vorinstanzlichen Erwägungen zu diesen Aspekten - dass nämlich der Bruder die Drohungen in einen nachvollziehbaren Kontext setzen konnte, die Äusserungen, wonach die Kinder in U.________ in Sicherheit zu bringen seien, vor dem Hintergrund des Todes seiner Schwester zu sehen seien und es keinerlei objektivierbaren Hinweise gebe, wonach die Sicherheit der Kinder durch die Familie der Mutter gefährdet wäre - lediglich seine eigene Würdigung der Geschehnisse entgegen. Dies genügt von vornherein nicht, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz oder eine sonstige Verletzung von Bundesrecht zu belegen.
5.7.3. Das Ausgeführte gilt ebenso für die Argumentation, die Kinder würden von der Beschwerdegegnerin und ihrem Sohn im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht in der Schweiz als Mittel zum Zweck gebraucht und es bestünde die Gefahr, dass die Beschwerdegegnerin versuchen werde, die Kinder vom Beschwerdeführer zu entfremden bzw. schlecht über diesen sprechen werde. Die Vorinstanz hat sich mit beiden Argumenten auseinandergesetzt und eine Kindeswohlgefährdung verneint. Diesen Erwägungen ist zu folgen; die vom Beschwerdeführer hiergegen pauschal erhobenen Vorwürfe und Anschuldigungen - die sich mindestens teilweise nicht aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergeben - sind nicht geeignet, an diesem Schluss etwas zu ändern. Die Rüge, die Feststellung, wonach der Ursprung eines möglichen Loyalitätskonflikts beim Beschwerdeführer zu verordnen sei, sei aktenwidrig und willkürlich, ist sodann unbegründet. Insbesondere geht der Beschwerdeführer nicht auf die vorinstanzliche Feststellung ein, wonach wegen eines erheblichen Loyalitätskonflikts der Kinder noch im Januar 2024 eine sozialpädagogische Familienbegleitung für den Haushalt des Beschwerdeführers angeordnet werden musste. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern der Ursprung des Loyalitätskonflikts vorliegend entscheidwesentlich sein sollte. Wie die Vorinstanz erwog, ist insgesamt jedenfalls mindestens fraglich, ob der Beschwerdeführer die Bedürfnisse seiner Kinder überhaupt zu erkennen vermag. Dies gilt umso mehr, als die Kontakte mit der Beschwerdegegnerin gemäss für das Bundesgericht verbindlicher Feststellung den Kindern nicht nur gut tun, sondern auch deren Wunsch entsprechen.
5.7.4. Damit ist auch irrelevant, ob die Familie mütterlicherseits - wie von der Vorinstanz festgestellt - über gute Ressourcen verfügt oder nicht und die Kinder nur bei der Beschwerdegegnerin Raum für die Trauer um ihre Mutter erhalten, wobei die Kritik des Beschwerdeführers gegen diese Feststellungen ohnehin die Begründungsanforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht erfüllt.
5.7.5. Der Beschwerdeführer hält weiterhin daran fest, dass die mangelnden arabischen Sprachkenntnisse der Kinder einem Besuchsrecht der Beschwerdegegnerin entgegenstünden. Die Vorinstanz hat jedoch festgestellt, dass die Kinder die Sprache zwar nicht sprechen, sie aber wieder gut verstehen. Dass der Beschwerdeführer infrage stellt, wie dies festgestellt werden konnte, wenn die weiteren Beteiligten kein Arabisch sprechen würden, ändert daran nichts. Die Vorinstanz hat explizit erklärt, dass die Kinder gegenüber den Mitarbeitenden der Institution, in der sie untergebracht waren, berichten konnten, worüber sie sich ausgetauscht haben. Ausserdem hat sie erwogen, dass über die bestehende Beistandschaft jederzeit eine Übersetzung organisiert werden könnte, wenn sich im weiteren Verlauf abzeichnen sollte, dass die Kinder eine solche benötigten. Weshalb dies, wie der Beschwerdeführer kritisiert, nicht zutreffen und das Kindeswohl unter diesen Umständen nicht gewahrt werden sollte, erschliesst sich nicht.
5.7.6. Auf die weiteren, über die gesamte Beschwerde verteilten, jedoch nicht mit konkreten Feststellungen der Vorinstanz zusammenhängenden Vorwürfe, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen.
5.8. Für den Fall, dass er mit seinen Rügen gegen die Einräumung des persönlichen Verkehrs nicht durchdringen sollte, verlangt der Beschwerdeführer weiterhin die Anwesenheit einer übersetzenden Person sowie die Anordnung begleiteter Besuche. Dass der Beschwerdeführer mit seinen Rügen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Sprachkenntnissen der Kinder nicht durchdringt, wurde bereits gezeigt (E. 5.7.5). Weshalb den Kindern nicht, wie die Vorinstanz erwog, im Rahmen der bestehenden Beistandschaft bei Notwendigkeit jederzeit eine Übersetzung organisiert werden könnte, vermag der Beschwerdeführer sodann nicht nachvollziehbar zu erklären. Soweit er seinen Antrag auf eine Besuchsbegleitung mit den angeblich mangelnden Sprachkenntnissen der Kinder begründet, ist darauf nicht mehr einzugehen. Weitergehend führt er lediglich pauschal an, ohne Begleitperson sei niemand da, der für die Kinder Partei ergreife und sie schütze, sollten sie das Besuchsrecht nicht ausüben wollen und ein begleitetes Besuchsrecht könne wenigstens in Teilen das Kindeswohl schützen. Dies genügt jedoch nicht zur Begründung einer Rechtsverletzung durch die Vorinstanz, die erwog, für eine Überwachung des persönlichen Verkehrs fehle es an der Verhältnismässigkeit. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass zum einen die Übergaben weiterhin begleitet zu erfolgen haben und zum anderen gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid auch die bisherigen Kontakte zwischen der Beschwerdegegnerin und den Kindern zwar in den Räumlichkeiten der Institution, in der die Kinder untergebracht wurden, stattfanden, aber nicht im Sinne einer Besuchsbegleitung durchgängig eine Mitarbeiterin anwesend war. Dennoch sind die Kontakte gemäss dem für das Bundesgericht feststehenden Sachverhalt - nach anfänglichem Zögern - herzlich verlaufen; die Kinder haben die Kontakte genossen und wünschen diese auch weiterhin.
5.9. Die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Einräumung des persönlichen Verkehrs bzw. den Verzicht auf die Anordnung von begleiteten Besuchskontakten und der Anwesenheit einer übersetzenden Person erweisen sich folglich allesamt als unbegründet. Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz - der Beschwerdeführer nennt die Art. 274a und Art. 307 ZGB, Art. 11 BV und Art. 3 Abs. 1 KRK - liegen demnach nicht vor. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der persönliche Verkehr mit der Beschwerdegegnerin dem Kindeswohl dient, womit auch die zweite Voraussetzung von Art. 274a Abs. 1 ZGB erfüllt ist.
6.
Nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer sodann mit der ihm unter Strafandrohung gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB erteilten Weisung, das eingeräumte Besuchsrecht einzuhalten (dazu E. 6.1), und der Auferlegung der Kosten für die Durchführung der Videokontakte im Besuchstreff (dazu E. 6.2).
6.1.
6.1.1. Zunächst macht er geltend, aufgrund seiner Untersuchungshaft und der zu erwartenden Ausreise der Beschwerdegegnerin keinen Einfluss darauf zu haben, ob die Kinder das Besuchsrecht wahrnehmen oder nicht. Der vorinstanzlichen Erwägung, wonach er alleinsorgeberechtigt sei, woran weder seine Haft noch das Pflegeverhältnis etwas änderten und nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer keinen Einfluss darauf hätte, ob das Besuchsrecht wahrgenommen werde oder nicht, setzt er lediglich seine eigene Sicht der Dinge entgegen. So führt er aus, seine Kinder nur selten zu sehen und wenn, dann fänden die Kontakte in der Haftanstalt statt. In diesem Rahmen könne er nicht dafür sorgen, dass die Kinder das Besuchsrecht wahrnehmen würden. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu widerlegen.
6.1.2. Weiter erachtet der Beschwerdeführer die Weisung in Verbindung mit der Ungehorsamsstrafe als unverhältnismässig. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass ihm entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen keine allgemeine Kooperationsunwilligkeit und mangelnde Bindungstoleranz unterstellt werden könne. Seine Kritik beruht dabei mindestens teilweise auf Sachverhaltselementen, die im angefochtenen Entscheid keine Basis finden. Dass er sich wiederholt behördlichen Vorgaben in Bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen den Kindern und deren Mutter widersetzt hat, bestreitet er jedenfalls nicht. Angesichts dessen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die angeordnete Weisung unter Androhung der Ungehorsamsstrafe weiterhin notwendig und geeignet ist, den Defiziten des Beschwerdeführers bei der Umsetzung der Kontakte entgegenzuwirken und mildere Massnahmen nicht mehr zielführend sind, nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.
6.2. Zur Kostenübernahme durch den Beschwerdeführer erwog die Vorinstanz, gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB trage der Beschwerdeführer insbesondere die Kosten für Kindesschutzmassnahmen. Die Anordnung, wonach [die Videokontakte] im Besuchstreff stattzufinden haben, sei aufgrund der Verweigerungshaltung durch den Beschwerdeführer notwendig geworden; eine Kostenübernahme oder -beteiligung der Beschwerdegegnerin sei vor diesem Hintergrund unbillig, zumal ihr damit die Ausübung des Kontaktrechts faktisch verunmöglicht würde. Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, es sei unklar, wie die Vorinstanz eine Verweigerungshaltung gegenüber Kontakten zur Familie mütterlicherseits festgestellt haben soll und der Besuchstreff sei vielmehr notwendig, da aufgrund des kindeswohlgefährdenden Verhaltens vonseiten der Beschwerdegegnerin und ihren Söhnen eine neutrale Umgebung erforderlich sei. Diese Unterstellungen sind angesichts des für das Bundesgericht verbindlich feststehenden Sachverhalts zurückzuweisen. Die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers ist darüber hinaus gut dokumentiert und offensichtlich. Die gegenteiligen Behauptungen sind nicht nachvollziehbar. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Kostenübernahme oder -beteiligung der Beschwerdegegnerin als unbillig erachtet hat. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt.
7.
Unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist der Beschwerdeführer sodann mit der Regelung der Kostenfolgen des erst- und vorinstanzlichen Verfahrens nicht einverstanden. Diese richten sich allerdings nach kantonalem Recht (Urteil 5A_363/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2 mit Hinweisen). Selbst wenn über einen Verweis im kantonalen Recht oder Art. 450f ZGB die ZPO zur Anwendung gelangt, handelt es sich dabei um (ergänzendes) kantonales Recht (BGE 144 I 159 E. 4.2). Dessen Anwendung kann das Bundesgericht zwar auf Willkür (Art. 9 BV) hin überprüfen. Diesfalls genügt es aber nicht, ohne Bezug auf das kantonale Recht bzw. ohne Nennung einer Bestimmung des kantonalen Rechts oder einer als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung gelangenden Bestimmung der ZPO, ausführlich zu einzelnen Aspekten der Kostenregelung Stellung zu nehmen, um dann abschliessend zu behaupten, die Vorinstanz handle willkürlich und verletze Art. 9 BV. Dies genügt den Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; oben E. 2.1) nicht und darauf ist nicht einzutreten. Im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Kostenregelung macht der Beschwerdeführer schon gar keinen zulässigen Beschwerdegrund geltend, insbesondere behauptet er nicht einmal, dass die Vorinstanz das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt hätte. Auf seine unabhängig vom Obsiegen in der Sache gestellten Anträge zu den Kostenfolgen ist demnach nicht einzutreten.
8.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Entsprechend ist nicht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach im Fall einer Rückweisung an die Vorinstanz eine geeignete Kindesvertretung einzusetzen ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung schuldet er der Beschwerdegegnerin mangels Entstehens entschädigungspflichtigen Aufwands jedoch nicht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, denn die Beschwerde hat sich von Anfang an als aussichtslos erwiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen, der Staatsanwaltschaft I und I.________, mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang