6B_300/2025 12.05.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_300/2025
Urteil vom 12. Mai 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrichteramt Zürich,
Verwaltungszentrum Eggbühl,
Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Übertretung von Verkehrsvorschriften; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. März 2025 (UH250065-O/U/GRO).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Das Stadtrichteramt Zürich büsste den Beschwerdeführer am 7. August 2024 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit bis zwei Stunden auf einem gebührenpflichtigen Parkfeld (Parkuhr; Übertretung von Verkehrsvorschriften) unter Kosten- und Gebührenauflage mit Fr. 240.--. Der Strafbefehl wurde ihm am 26. September 2024 zugestellt. In der Folge erhob der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2024 Einsprache. Am 31. Oktober 2024 wurde er darauf hingewiesen, die Einsprache sei verspätet und deshalb ungültig; es wurde ihm Frist bis zum 20. November 2024 angesetzt, um die Einsprache zurückzuziehen oder den noch ausstehenden Betrag zu bezahlen, andernfalls die Einsprache dem Bezirksgericht Zürich zur Überprüfung der Gültigkeit überwiesen werde. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben des Stadtrichteramts am 4. November 2024 zugestellt. In der Folge überwies das Stadtrichteramt die Akten an das Bezirksgericht Zürich, das am 24. Januar 2025 auf die Einsprache nicht eintrat. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 19. März 2025 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich am 27. März und 23. April 2025 an das Bundesgericht.
2.
Die Vorinstanz ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb nur die Frage, ob sie zu Recht eine Nichteintretensverfügung gefällt hat.
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid dargelegt wird, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert. Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Sie ist im Stile eines ungebührlichen "Rundumschlags" verfasst. Der Beschwerdeführer beschränkt sich u.a. darauf zu behaupten, dass die Dokumente der Justiz nicht relevant seien, weil sie von vorsätzlichen Straftätern erstellt worden seien. Er habe den Beweis erbringen können, dass die gesamte Justiz aktiv oder passiv beauftragt sei, die Pädophilie umzusetzen. Die Verantwortlichen hätten sich verführen lassen, "pädophil", "Holocaust Nazis" und sogar "Terroristen" zu sein. "Ein vorsätzlich krimineller Rechtsstaat hat keine Handlungsberechtigung". Die Beschwerde enthält hingegen keinerlei Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung, und es wird auch nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung gegen Recht verstossen haben könnte. Mangels einer tauglichen Begründung ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.
5.
Der Beschwerdeführer ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er für den Anstand verletzende Äusserungen mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- bestraft werden kann (Art. 33 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill