8C_649/2024 12.05.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_649/2024
Urteil vom 12. Mai 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Peter Bezzola,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Oktober 2024
(200 24 377+378 IV).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1984 geborene A.________ erlitt im Alter von 14 Jahren bei einem Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma. Im Jahr 2007 schloss sie die Ausbildung zur eidgenössisch diplomierten Pflegefachfrau Diplomniveau 1 erfolgreich ab. Eine Weiterbildung auf das Diplomniveau 2 musste sie abbrechen. Dafür beendete sie im Jahr 2011 eine Zweitausbildung zur medizinischen Masseurin mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis. In der Folge arbeitete sie als selbstständige Masseurin. Im Januar 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Diskushernie im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und eine seit dem 15. Mai 2015 bestehende 90%ige Arbeitsunfähigkeit erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und insbesondere gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. August 2016 verneinte die IV-Stelle Bern - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 einen Leistungsanspruch der A.________. Diese Verfügung blieb unangefochten.
A.b. Im April 2023 ersuchte A.________ unter Beilage eines polydisziplinären Gutachtens der Klinik B.________ vom 3. März 2023 erneut um Leistungen der Invalidenversicherung. Dabei verlangte sie auch eine (prozessuale) Revision der Verfügung vom 6. Oktober 2016. Mit Vorbescheid vom 26. April 2023 kündigte die IV-Stelle ihr an, auf das neue Leistungsbegehren mangels glaubhaft gemachter Veränderung seit der letzten rechtskräftigen Ablehnung des Leistungsbegehrens nicht einzutreten. Mit Verfügung vom 25. April 2024 entschied sie in diesem Sinne. Das Begehren um (prozessuale) Revision der ursprünglichen Verfügung liess sie unbehandelt.
B.
Dagegen liess A.________ Beschwerde erheben. Dabei machte sie sinngemäss auch eine Rechtsverweigerung in Bezug auf die beantragte prozessuale Revision der Verfügung vom 6. Oktober 2016 geltend. Gleichzeitig reichte sie ein polydisziplinäres Gutachten des Kompetenzzentrums des Universitätspitals Basel (asim) vom 29. Dezember 2011 ein. Mit Urteil vom 3. Oktober 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde schrieb es als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2024 sowie die Verfügungen der IV-Stelle vom 6. Oktober 2016 und vom 25. April 2024 aufzuheben. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten und die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen.
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis).
2.
Der mittels Neuanmeldung geltend gemachte Rentenanspruch setzt voraus, dass hinsichtlich der Verfügung vom 6. Oktober 2016, mit der ein Rentenanspruch verneint wurde, ein Rückkommenstitel besteht. Dafür fallen neben der materiellen Revision analog Art. 17 Abs. 1 ATSG (bei nachträglicher tatsächlicher Unrichtigkeit) grundsätzlich auch weitere Institute wie die prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (bei anfänglicher tatsächlicher Unrichtigkeit) und die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (bei anfänglicher rechtlicher Unrichtigkeit) alternativ in Betracht (vgl. Urteil 9C_367/2024 vom 31. Juli 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie zum einen die IV-Stelle in ihrem Nichteintreten auf die Neuanmeldung vom April 2023 bestätigt und zum anderen die Voraussetzungen der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) und der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) der ursprünglichen Verfügung vom 6. Oktober 2016 verneint hat.
4.
4.1. Die Vorinstanz liess offen, ob die IV-Stelle auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist oder nicht, da die Verfügung vom 6. Oktober 2016 ohnehin nicht zweifellos unrichtig gewesen sei. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin den Unfall von 1998 und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die funktionale Leistungsfähigkeit weder in ihrer IV-Anmeldung vom 14. Januar 2016 noch im telefonischen Kontakt mit der IV-Stelle erwähnt habe. Auch im Erstgespräch vom 4. Mai 2016 sei der Unfall kein Thema gewesen. Die IV-Anmeldung habe sich einzig um die (unfallfremde) Rückenproblematik gedreht. Zwar sei an einer Stelle in einem Arztbericht in den beigezogenen Akten des Krankentaggeldversicherers unter den Diagnosen von einem Schädel-Hirn-Trauma 1998 die Rede. Im Berichtstext werde auf dieses Trauma aber nicht mehr Bezug genommen. Bei dieser Ausgangslage habe die IV-Stelle nicht davon ausgehen müssen, dass der 17 Jahre zurückliegende Unfall noch von Relevanz für einen allfälligen Leistungsanspruch sein könnte. Aus Sicht der Verwaltung habe demnach keine zwingend zu schliessende Abklärungslücke vorgelegen, womit eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und damit eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 6. Oktober 2016 zu verneinen sei.
4.2. Inwiefern diese Beurteilung Bundesrecht verletzen soll, wird in der Beschwerde nicht hinreichend dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin teilt denn auch die Auffassung der Vorinstanz, wonach die IV-Stelle im Rahmen der ersten Anmeldung keinen Anlass hatte, eine Prüfung der Unfallfolgen vorzunehmen.
5.
Umstritten sind sodann die Voraussetzungen der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG.
5.1. Das kantonale Gericht erwog, das von der Beschwerdeführerin im Neuanmeldeverfahren eingereichte Gutachten der Klinik B.________ vom 3. März 2023 stelle zwar ein neues Beweismittel dar. Es sei aber nicht erheblich im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG. So würden im neuen Gutachten keine neuen medizinischen Befunde erhoben resp. gravierende und unvertretbare Fehldiagnosen des ersten Gutachtens festgestellt, aufgrund resp. in Kenntnis derer die Gutachter der asim (vgl. Sachverhalt B.) zwingend zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. Vielmehr würden die medizinische Situation resp. die daraus fliessende Arbeitsunfähigkeit - im Rahmen des Ermessens - anders eingeschätzt. Dies stelle keinen prozessualen Revisionsgrund dar.
5.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, der RAD und die IV-Stelle hätten vor Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 6. Oktober 2016 keine Kenntnis vom Unfall im Jahr 1998 mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma oder vom asim-Gutachten aus dem Jahr 2011 gehabt. Massgebend für die Ablehnung des Leistungsanspruchs sei der RAD-Bericht vom 11. August 2016 gewesen, in dem eine langfristige Arbeitsunfähigkeit aufgrund des in der IV-Anmeldung geltend gemachten Rückenleidens verneint worden sei. Im Vergleich zu dieser Beurteilung stelle das Gutachten der Klinik B.________, in dem aufgrund eines schweren Schädel-Hirn-Traumas mit verschiedenen erheblichen Funktionseinbussen eine dauernde Arbeitsunfähigkeit in der heutigen Berufstätigkeit als medizinische Masseurin von 42,75 % attestiert werde, entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht bloss eine neue Würdigung bekannter Tatsachen dar. Abgesehen davon geniesse das Gutachten der Klinik B.________ als Gerichtsgutachten einen höheren Beweiswert als das im Auftrag des Haftpflichtversicherers erstattete asim-Gutachten. Die Experten der Klinik B.________ hätten sich mit dem asim-Gutachten auseinandergesetzt und ihre abweichende Beurteilung eingehend begründet. Die Beschwerdeführerin hält abschliessend fest, es sei seit dem Unfall vom 14. August 1998 von einer Invalidität von weit über 40 % auszugehen, weshalb das neue Beweismittel sehr wohl erheblich sei.
5.3. Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids gemäss Art. 61 lit. i ATSG. Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (BGE 144 V 245 E. 5.1 und 5.2 mit Hinweisen). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht bzw. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 143 V 105 E. 2.3; SVR 2022 IV Nr. 17 S. 53, 9C_12/2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
5.4. Die prozessuale Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Somit hat die gesuchstellende Person im Revisionsgesuch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (ARV 2013 S. 356, 8C_334/2013 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 II 386 E. 5.1; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1; Urteil 8C_89/2024 vom 10. Juli 2024 E. 4.2 i.f. mit Hinweisen).
5.5. Das Gutachten der Klinik B.________ vom 3. März 2023 soll dem Beweis von neuen erheblichen Tatsachen dienen. Insbesondere will die Beschwerdeführerin damit aufzeigen, dass sie im Jahr 1998 einen Unfall mit einem schweren Schädel-Hirn-Trauma erlitten hatte, der eine dauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Diese Tatsachen ergeben sich indessen im Wesentlichen bereits aus dem asim-Gutachten vom 29. Dezember 2011. Die Gutachter hielten unter anderem fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Unfallfolgen in ihrem beruflichen Fortkommen eingeschränkt. Es bestehe für jegliche Vollzeittätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Ohne Unfall hätte sie ein höheres Bildungsniveau erreicht, verbunden mit weiteren Ausbildungsmöglichkeiten und einem höheren Verdienst. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie das asim-Gutachten im Rahmen ihrer ersten IV-Anmeldung trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (vgl. E. 5.4 hiervor). Die prozessuale Revision bezweckt aber nicht, die nachträgliche Korrektur von früheren prozessualen Fehlern und Unterlassungen einer Prozesspartei zu ermöglichen (Urteile 9C_776/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3; 8C_188/2023 vom 31. Mai 2024 E. 3.3). Nach den nicht offensichtlich unrichtigen und damit verbindlichen (vgl. E. 1 hiervor) Feststellungen der Vorinstanz werden im Gutachten der Klinik B.________ vom 3. März 2023 keine neuen medizinischen Befunde erhoben oder gravierende und unvertretbare Fehldiagnosen des ersten Gutachtens konstatiert. Zwar wurde eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dies allein ist aber nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht massgebend. Mithin hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, indem es eine prozessuale Revision der ursprünglichen Verfügung vom 6. Oktober 2016 nach Art. 53 Abs. 1 ATSG abgelehnt hat.
6.
Zu prüfen ist schliesslich, ob die vorinstanzliche Bestätigung des Nichteintretens der IV-Stelle auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom April 2023 vor Bundesrecht standhält.
6.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für das Eintreten auf eine Neuanmeldung, insbesondere unter dem Aspekt des Glaubhaftmachens einer Änderung des Gesundheitszustands (Art. 87 Abs. 2 f. IVV; BGE 133 V 108 E. 5, 130 V 71, 130 V 64 E. 5.2.5), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
6.2. Ob eine anspruchserhebliche Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht ist, ist eine vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbare Tatfrage. Frei zu beurteilende Rechtsfrage ist hingegen, welche Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (Urteile 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.3 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).
6.3. Die Vorinstanz erwog, die IV-Stelle habe mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung umfassend verneint. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erstrecke sich die Rechtskraft dieser Verfügung nicht nur auf das damals im Vordergrund gestandene Rückenleiden, sondern auf den gesamten Gesundheitszustand, woran nichts ändere, dass der von der Beschwerdeführerin unerwähnt gebliebene Unfall vom September 1998 resp. dessen Folgen nicht Gegenstand der damaligen Abklärungen gebildet hätten. Denn es sei im Rahmen eines Neuanmeldungsverfahrens unerheblich, ob der damalige Sachverhalt hinreichend abgeklärt worden sei. Entscheidend sei gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 8C_238/2023 vom 22. November 2023 E. 5.1) allein die Glaubhaftmachung einer seither eingetretenen erheblichen Änderung des Gesundheitszustands. Diesbezüglich stellte das kantonale Gericht fest, aus dem Vergleich des Gerichtsgutachtens der Klinik B.________ vom 3. März 2023 mit dem asim-Gutachten vom 12. Dezember 2011 ergebe sich keine glaubhaft gemachte Veränderung seit der Verfügung vom 6. Oktober 2016. So bestehe die neu diagnostizierte Hyposmie gemäss den Experten der Klinik B.________ bereits seit dem Unfall vom 16. September 1998. Neuropsychologisch sei gegenüber dem asim-Gutachten ein weitestgehend stabiles Bild konstatiert worden und psychiatrischerseits würden in beiden Gutachten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Die im Vergleich zum Referenzzeitpunkt interdisziplinär attestierte tiefere Arbeitsfähigkeit sei ferner - ohne veränderte Befundlage - nicht geeignet, eine Gesundheitsveränderung glaubhaft zu machen.
6.4. Die vorinstanzlichen Feststellungen zur Frage der glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sind - da nicht offensichtlich unrichtig - für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hiervor). Die Beschwerdeführerin räumt denn auch ein, dass der Gesundheitszustand sei dem Unfall vom 14. September 1998 im Wesentlichen konstant geblieben sei. Dennoch ist sie der Ansicht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hätten. So hätten gemäss RAD-Beurteilung vom 11. August 2016, die für die Verfügung vom 6. Oktober 2016 massgebend gewesen sei, keine relevanten Befunde vorgelegen. Insofern bestehe mit dem erstmals im Gutachten der Klinik B.________ diagnostizierten schweren Schädel-Hirn-Trauma eine veränderte Befundlage und zwar in einem für den Rentenanspruch relevanten Ausmass. Die Beschwerdeführerin hält deshalb dafür, sie habe mit ihrer Neuanmeldung vom April 2023 glaubhaft gemacht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch wesentlichen Weise verändert habe. Im Übrigen könne eine Veränderung, von der die IV-Stelle das Eintreten abhängig machen wolle, nur beurteilt werden, wenn die betreffenden Verhältnisse in einem IV-Verfahren bereits einmal festgestellt worden seien. Die Vorinstanz habe Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV auf den vorliegenden Fall in einer Weise angewendet, die dem Normzweck zuwiderlaufe und zu einem stossenden Ergebnis führe.
6.5. Es ist unbestritten, dass der Unfall vom 14. September 1998 und seine Auswirkungen im Rahmen des Verfahrens, das zur ablehnenden Verfügung vom 6. Oktober 2016 geführt hatte, keine Berücksichtigung fanden. Insbesondere fand auch das vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers veranlasste asim-Gutachten vom 29. Dezember 2011 keinen Eingang ins Verfahren. Es fragt sich, ob das kantonale Gericht dadurch Bundesrecht verletzt hat, dass es die Erkenntnisse aus dem asim-Gutachten in die Prüfung der Frage nach einer glaubhaft gemachten erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einbezogen hat.
6.6. Die Frage ist zu verneinen. Denn auch wenn der Unfall von 1998 und die damit einhergehenden kognitiven Einschränkungen im Verfahren, das mit der ablehnenden Verfügung vom 6. Oktober 2016 abgeschlossen wurde, unberücksichtigt blieben, beschränkt sich die Vergleichsbasis nicht auf die Angaben im RAD-Bericht vom 11. August 2016. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist im Rahmen der Neuanmeldung eine Veränderung der Befundlage glaubhaft zu machen. Auszugehen ist dabei vom Sachverhalt, wie er sich insgesamt aus den seinerzeitigen medizinischen Berichten ergibt (vgl. Urteil 8C_155/2024 vom 11. März 2025 E. 6.2.1). Zu diesen Berichten gehört auch das vom Haftpflichtversicherer veranlasste asim-Gutachten vom 29. Dezember 2011, das die Beschwerdeführerin - aus welchen Gründen auch immer - damals nicht ins IV-Verfahren einbrachte. Hätte die Beschwerdeführerin dieses Gutachten in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflicht im (ersten) Abklärungsverfahren eingereicht, und wäre ein Rentenanspruch gleichwohl abgelehnt worden - wofür zumindest die gutachterlich attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit spricht -, so stünde ausser Frage, dass mit dem Gutachten der Klinik B.________ keine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht werden könnte. Insoweit kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht von einem stossenden Ergebnis die Rede sein.
6.7. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten weder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt noch sonstwie Bundesrecht verletzt, indem sie das Nichteintreten der IV-Stelle auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom April 2023 bestätigt hat.
7.
Zusammenfassend hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Mai 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest