6B_267/2025 15.05.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_267/2025
Urteil vom 15. Mai 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrichteramt Zürich,
Verwaltungszentrum Eggbühl,
Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung, Rückzug der Einsprache; Gerichtsgebühr; rechtliches Gehör; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Februar 2025 (UH250026-O/U/GRO).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 19. Juni 2024 wurde die B.________ SA, handelnd durch A.________, wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit mit Fr. 40.-- gebüsst. Auf Einsprache hin hielt das Stadtrichteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Bezirksgericht Zürich zur Durchführung des Hauptverfahrens. Am 10. Dezember 2024 (Zustellung am 13. Dezember 2024) lud das Gericht zur Hauptverhandlung auf den 14. Januar 2025 vor und zwar unter Hinweis auf die Erscheinungspflicht (durch eine einzelzeichnungsberechtigte oder schriftlich bevollmächtigte Person) und die Säumnisfolgen. Zudem wurde auf die Regelung von Art. 205 Abs. 2 StPO und das Vorgehen im Verhinderungsfall hingewiesen sowie darauf, dass die Verfahrensleitung über Verschiebungsgesuche endgültig entscheide. Weil die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb bzw. sich unentschuldigt auch nicht durch eine einzelzeichnungsberechtigte oder schriftlich bevollmächtigte Person vertreten liess, schrieb das Bezirksgericht Zürich das Verfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab und hielt fest, der Strafbefehl vom 19. Juni 2024 sei in Rechtskraft erwachsen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 12. Februar 2025 ab.
A.________ erhebt Beschwerde gegen die obergerichtliche Verfügung vom 12. Februar 2025.
2.
Es ist fraglich, ob A.________ als einziges Mitglied der B.________ SA mit Einzelunterschrift zur Beschwerde legitimiert ist. Die Frage kann offen gelassen werden, da auf die Beschwerde aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.
Die Vorinstanz erwägt, A.________, gemäss Handelsregisterauszug der B.________ SA einziges Mitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung, vermöge nicht darzulegen, dass es ihr selbst nicht möglich gewesen sei, für die B.________ SA an der Hauptverhandlung teilzunehmen, noch dass es der B.________ SA unmöglich gewesen sei, sich durch eine schriftlich bevollmächtigte Person an der Hauptverhandlung vertreten zu lassen. Die eingereichten ärztlichen Zeugnisse beträfen den Ehemann von A.________ und bestätigten einzig dessen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis 21. Januar 2025; aus der Verschreibung einer Physiotherapie vom 23. Dezember 2024 lasse sich dazu nichts weiter ableiten. Überdies vermöge die B.________ SA nicht darzulegen, weshalb es ihr unmöglich gewesen sein soll, bei der ersten Instanz rechtzeitig ein Verschiebungsgesuch zu stellen, nachdem es sich bei der vorgebrachten Krankheit des Ehemanns sowie beim neugeborenen Kind von A.________ um bekannte sowie bestehende und nicht um spontane Umstände gehandelt habe. Der ersten Instanz könne gefolgt werden, wenn sie annehme, die B.________ SA sei der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben bzw. habe sich unentschuldigt nicht durch eine einzelzeichnungsberechtigte oder schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen. Aus dieser Säumnis dürfe nach Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Verfahrensgang und zumindest auf eine Inkaufnahme der Säumnisfolgen von Art. 356 Abs. 4 StPO geschlossen werden.
5.
Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Auf die Erwägungen der Vorinstanz, welche die Rechtsfolgen eines unentschuldigten Fernbleibens der Einsprecherin von der Hauptverhandlung unter Bezugnahme auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend aufzeigt, wird überhaupt nicht eingegangen. Weshalb es der B.________ SA nicht möglich gewesen sein soll, sich durch eine schriftlich bevollmächtigte Person an der Hauptverhandlung vertreten zu lassen oder ein Verschiebungsgesuch zu stellen, wird vor Bundesgericht nicht im Geringsten thematisiert. Stattdessen wird in der Beschwerde einzig wiederholt, was schon im kantonalen Verfahren vorgetragen wurde (Krankheit/Arbeitsunfähigkeit Ehemann und neugeborenes Kind von A.________), ohne indessen mit der Kritik - in rechtlicher Hinsicht - auch nur ansatzweise an der vorinstanzlichen Begründung anzusetzen, geschweige denn - in tatsächlicher Hinsicht - auf die Feststellungen der Vorinstanz einzugehen, um darzulegen, inwiefern diese (namentlich in Bezug auf die Würdigung der Arztzeugnisse) willkürlich sein könnten. Soweit zudem vorgebracht wird, die finanziellen Verhältnisse hätten eine Anreise nicht erlaubt, handelt es sich um eine unzulässige neue Tatsache im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, die vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden kann. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die angefochtene Verfügung willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig sein soll. Dies gilt auch, soweit der vorinstanzliche Kostenentscheid beanstandet wird, ohne aufzuzeigen, inwiefern dieser rechts- und/oder ermessensfehlerhaft sein könnte. Sollte mit der Beschwerdeeingabe im Übrigen um Kostenerlass oder -stundung ersucht werden, was vom Wortlaut nicht vollkommen ausgeschlossen erscheint, hat bzw. hätte hierüber erstinstanzlich nicht das Bundesgericht zu entscheiden (vgl. Art. 425 StPO; Art. 80 Abs. 1 und 90 BGG). Der Beschwerde mangelt es an einer tauglichen Begründung, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
6.
Mit der materiellen Seite der Angelegenheit hat sich die Vorinstanz nicht befasst. Folglich kann dies auch das Bundesgericht nicht tun (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sind nicht zu hören.
7.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill