6B_306/2025 15.05.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_306/2025
Urteil vom 15. Mai 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Statthalteramt des Bezirks Uster,
Amtsstrasse 3, 8610 Uster,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Einvernahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Februar 2025 (UH240340-O/U/JST).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Mit Strafbefehl vom 16. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren (Nichterscheinen zum Pfändungsvollzug) mit Fr. 150.-- kostenfällig gebüsst. Auf Einsprache hin wurde sie vom Statthalteramt des Bezirks Uster am 2. April 2024 zur Einvernahme auf den 16. April 2024 vorgeladen, mit dem Hinweis darauf, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, sollte sie der Einvernahme trotz Vorladung unentschuldigt fernbleiben. Die Beschwerdeführerin teilte am 2. Mai 2024 mit, die Vorladung erst am 18. April 2024 erhalten zu haben, und ersuchte zugleich um Sistierung des Verfahrens. In der Folge lud das Statthalteramt die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2024 auf den 20. August 2024 zur Einvernahme vor, erneut unter Hinweis auf die Erscheinungspflicht und die Säumnisfolgen. Am 17. April 2024 beantragte die Beschwerdeführerin abermals die Verfahrenssistierung und machte geltend, anwaltliche Unterstützung zu brauchen. Das Statthalteramt lehnte die Sistierung des Verfahrens am 20. August 2024 ab und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, genügend Zeit gehabt zu haben, sich um rechtlichen Beistand zu bemühen. Davon abgesehen gehe es um eine Bagatellsache, weshalb sie sich selbst verteidigen könne. Das Statthalteramt lud die Beschwerdeführerin auf den 11. September 2024 zur Einvernahme vor, mit dem Hinweis auf Art. 205 und Art. 355 StPO. Eine weitere Absage kurz vor dem Termin ohne wichtigen Grund könne nicht mehr akzeptiert werden. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin mit der Vorladung am 29. August 2024 zugestellt. Da die Beschwerdeführerin nicht zur Einvernahme erschien, trat das Statthalteramt auf die Einsprache nicht ein und stellte fest, der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen. Die Busse, die Gebühren sowie die Auslagen seien zu bezahlen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 11. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts überprüft das Bundesgericht - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - im Übrigen nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 IV 70 E. 3.3.1 S. 79; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen).
3.
Das Obergericht erwägt, es ergebe sich insbesondere aus der Beschwerdeschrift und dem Protokoll des Statthalteramts vom 9. (recte 11.) September 2024, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Einvernahme erschienen sei. Gemäss Aktennotiz des Statthalteramts vom 11. September 2024 habe die Beschwerdeführerin am Schalter einen Brief abgegeben, die Räumlichkeiten des Statthalteramts jedoch sofort wieder verlassen. Sie habe mit diesem Schreiben geltend gemacht, dass ihr eine Sistierung zustehe. Das Stellen eines Sistierungsgesuchs entschuldige ihr Fernbleiben indessen nicht. Zum Zeitpunkt der Einvernahme sei weder das Sistierungsgesuch gutgeheissen noch ihr die Ladung abgenommen worden. Die Beschwerdeführerin wäre daher zum Erscheinen verpflichtet gewesen. Der Einvernahme sei sie folglich unentschuldigt ferngeblieben. Das Statthalteramt habe das Verfahren entsprechend zu Recht als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrieben bzw. sei darauf nicht eingetreten und habe die Rechtskraft des Strafbefehls zu Recht festgestellt. Für eine Verfahrenssistierung bestehe kein Raum (mehr). Die Beschwerde sei unbegründet.
4.
Dass und inwiefern die angefochtene Verfügung des Obergerichts vom 11. Februar 2025 verfassungs- oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte, vermag die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht zu sagen. Mit den Erwägungen des Obergerichts befasst sie sich in ihrer Beschwerde nicht im Geringsten. Stattdessen bezieht sie sich mit ihren Ausführungen - über den Verfahrensgegenstand hinausgehend - auf ein Betreibungsverfahren, erklärt die Handlungen des Stadtammann- und Betreibungsamts Uster für amtsmissbräuchlich und weist auf ihr an dieses Amt gerichtete Revisionsgesuch vom November/ Dezember 2024 hin; darin fände sich "sämtliche Begründung" ihrer Beschwerde dargelegt. Die polizeiliche Vorführung, die zum Strafbefehl geführt habe, sei nichts anderes als eine "strukturelle Vergewaltigung". Es brauche eine minutiöse Aufarbeitung der Geschehnisse, sodass es zum Rückzug jener Anzeige komme. Solange dies nicht geschehe, benötige sie die Sistierung des Strafverfahrens beim Statthalteramt Uster, um vorrangig die Ursache klären zu lassen. Daraus ergibt sich nicht ansatzweise, was an den obergerichtlichen Erwägungen gegen geltendes Recht verstossen könnte. Die Beschwerde erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht. Aufgrund des eindeutigen Begründungsmangels kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
5.
Ausnahmsweise sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG wird gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill