7B_364/2025 19.05.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_364/2025
Urteil vom 19. Mai 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorladung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident,
vom 10. April 2025 (SB.2023.12).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 13. Oktober 2022 sprach das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, A.________ der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 250.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Dieses verfügte am 10. April 2025, dass zur Berufungsverhandlung A.________ sowie die Staatsanwaltschaft (fakultativ) geladen werde. Es hielt fest, dass von einer obligatorischen Ladung der Staatsanwaltschaft sowie von der Vorladung von B.________ als Zeuge abgesehen werde.
Mit Eingabe vom 27. April 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen die Verfügung vom 10. April 2025. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, dass der Polizeibeamte B.________ als Zeuge zu laden und zu befragen sei, weiter sei auch die Staatsanwaltschaft zwingend zu laden und zu befragen. Eventualiter sei er von sämtlichen strafrechtlichen Vorwürfen freizusprechen.
2.
2.1. Die angefochtene Verfügung schliesst das Verfahren nicht ab, womit es sich - entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint - nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Vor- bzw. Zwischenentscheid handelt. Sie betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG, weshalb sie gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss lit. a der Bestimmung muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass ihm durch die beschwerdegegenständliche Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im dargestellten Sinn drohen würde. Das liegt auch nicht auf der Hand. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, Ausführungen in materieller Hinsicht betreffend die ihm vorgeworfenen Delikte bzw. die Strafuntersuchung im Allgemeinen zu machen und behauptet eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da angeblich wesentliche Beweiserhebungen unterlassen worden seien. Diese Vorbringen, wie auch der von Beschwerdeführer beantragte Freispruch von sämtlichen strafrechtlichen Vorwürfen, wird er anlässlich der noch anstehenden Berufungsverhandlung vorbringen können. Folglich fehlt es an den Voraussetzungen für einen selbständigen Weiterzug an das Bundesgericht. Die Beschwerde erweist sich mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 BGG als offensichtlich unzulässig.
3.
Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier