6B_408/2025 26.05.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_408/2025
Urteil vom 26. Mai 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. April 2025 (460 25 45).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei im Hinblick auf die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür, vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) qualifizierte Rügeanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.
Die Vorinstanz trat mit Entscheid vom 3. April 2025 auf eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 6. Februar 2025 nicht ein, weil der Beschwerdeführer innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht hatte. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Frage der Einreichung einer Berufungserklärung innert Frist prüfen bzw. sich dazu äussern, ob die Vorinstanz auf die Berufung zu Recht nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer allerdings mit keinem Wort auseinander. Er befasst sich einzig mit der materiellen Seite der Angelegenheit, die indessen nicht Verfahrensgegenstand ist und womit sich das Bundesgericht folglich auch nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist daher mangels einer tauglichen Begründung (Art. 42 und Art. 106 BGG; vorstehend E. 1) im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill