2C_351/2023 15.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_351/2023
Urteil 15. April 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni, Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdeführende,
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,
gegen
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 12. Mai 2023 (B 2022/203).
Sachverhalt:
A.
Der nordmazedonische Staatsangehörige A.________ (geb. 1977), heiratete am 8. November 2017 in Slowenien die slowenische Staatsangehörige D.________ (geb. 1985), nachdem seine zuvor bestehende Ehe am 9. Oktober 2017 geschieden worden war. Wenige Tage vor der Hochzeit, am 1. November 2017, war D.________ nach St. Gallen gezogen und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 7. Juni 2018 wurde A.________ im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis 6. Juni 2023 erteilt. Seine Kinder aus erster Ehe, B.________ (geb. 2001) und C.________ (geb. 2002), erhielten am 7. Juni 2019 im Rahmen eines Familiennachzugs eine bis 22. Mai 2024 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Seit dem 1. November 2019 lebten die Ehegatten getrennt. Am 26. August 2022 erfolgte die Scheidung.
B.
Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen am 28. Januar 2021 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A.________, B.________ und C.________ und wies diese an, spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügungen die Schweiz zu verlassen. Die dagegen erhobenen Rekurse wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 2. November 2022 ab, nachdem es die Verfahren vereinigt hatte. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Mai 2023 ebenfalls ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragen A.________, B.________ und C.________ vor Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2023 sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter beantragen sie die Rückweisung an das Verwaltungsgericht bzw. an das Sicherheits- und Justizdepartement.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 gewährt die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.
Das Verwaltungsgericht, das Sicherheits- und Justizdepartement sowie das Migrationsamt beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration liess sich nicht vernehmen.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2023, vom 13. Juli 2023, vom 7. September 2023 und vom 10. Oktober 2023 legen A.________, B.________ und C.________ weitere Unterlagen, insbesondere zum Verlauf der medizinischen Behandlung des Erstgenannten, ins Recht.
Das Sicherheits- und Justizdepartement sowie das Migrationsamt geben mit Schreiben vom 21. August 2023 bzw. vom 13. Dezember 2023, vom 7. Mai 2024, vom 3. Juni 2024, vom 5. August 2024 und vom 6. Januar 2025 neue Dokumente zu den Akten.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt es, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 142 V 395 E. 3.1; 134 II 45 E. 2.2.3; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).
1.2. Der Beschwerdeführer 1 macht einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 AIG (SR 142.20), Art. 3 und 8 EMRK sowie Art. 13 BV geltend, während die Beschwerdeführenden 2 und 3 einen Anspruch aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV und zusätzlich aus Art. 47 und 50 AIG sowie Art. 2 des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) ableiten wollen.
1.2.1. Die Beschwerdeführenden können sich nicht in vertretbarer Weise auf einen Rechtsanspruch in Anwendung des FZA berufen: Der (abgeleitete) Anspruch auf Verlängerung einer Bewilligung gestützt auf Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs und setzt sowohl für den Ehegatten als auch die Verwandten in absteigender Linie, zu denen auch Stiefkinder zu zählen sind (BGE 136 II 65 E. 4; 136 II 177 E. 3.2), voraus, dass die Ehe formell fortdauert (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.2.1). Die Ehe des Beschwerdeführers 1 ist seit dem 26. August 2022 geschieden, sodass die Beschwerdeführenden daraus nichts mehr zu ihren Gunsten ableiten können.
1.2.2. Anders verhält es sich für den Beschwerdeführer 1 mit der Aufenthaltsregelung nach Auflösung der Ehe im Rahmen von Art. 50 AIG: Diese Bestimmung ist in Verbindung mit Art. 2 FZA auch dann anwendbar, wenn die EU-angehörige ehemalige Ehegattin - wie hier - keine Niederlassungs-, sondern nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA besitzt und sie sich weiterhin in der Schweiz aufhält (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. zum anwendbaren Recht hinten E. 4.1). Soweit ersichtlich hält sich die ehemalige Ehegattin nach wie vor in der Schweiz auf, weshalb der Beschwerdeführer 1 sich in vertretbarer Weise auf einen potentiellen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 50 AIG (i.V.m. Art. 2 FZA) berufen kann.
1.2.3. Selbst wenn die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 gestützt auf Art. 50 AIG zu verlängern sein sollte, fliesst daraus kein Aufenthaltsanspruch für die Beschwerdeführenden 2 und 3. Eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 AIG setzt unter anderem voraus, dass die Kinder minderjährig sind. Letzteres trifft auf die Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht zu.
1.2.4. Ebenso wenig machen die Beschwerdeführenden 2 und 3 einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Aufenthaltsanspruch vertretbar geltend: Zwar anerkennt die Praxis bei Personen, die selbst einen gefestigten Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz haben, gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV einen Anspruch auf Nachzug von Familienmitgliedern (vgl. BGE 146 I 185 E. 6.1; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 284 E. 2.6). Diese Bestimmungen schützen aber in erster Linie die Kernfamilie. Ist - wie hier - die Beziehung zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern betroffen, muss ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan werden, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1 f.; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2). Besteht kein Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Urteile 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.2; 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2; 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5).
1.2.5. Obschon die Gesundheit des Beschwerdeführers 1 aufgrund seiner Nierenkrankheit schwerwiegend beeinträchtigt ist (vgl. hinten E. 3.5), ist derzeit ein Abhängigkeitsverhältnis zu den Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht plausibel. Die Beschwerdeführenden legen nicht substanziiert dar, inwiefern der Beschwerdeführer 1 pflege- und betreuungsbedürftig ist, welche Unterstützung er konkret von den Beschwerdeführenden 2 und 3 erfährt und inwiefern diese Unterstützung ausschliesslich von seinen Kindern geleistet werden könnte. Ungenügend ist diesbezüglich jedenfalls, wenn die Beschwerdeführenden pauschal auf den Umstand verweisen, dass das Schicksal des Beschwerdeführers 1 von der ganzen Familie getragen werde, die Beschwerdeführenden 2 und 3 sich finanziell am Unterhalt beteiligten und sich um alle Arbeiten kümmerten, die der Beschwerdeführer 1 infolge seiner Erkrankung nicht mehr selbst erledigen könne. Vor diesem Hintergrund ist ein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK im jetzigen Zeitpunkt nicht in vertretbarer Weise dargetan. Entsprechend ist auch auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1, soweit er sich seinerseits auf Art. 8 EMRK beruft und einen umgekehrten Familiennachzug geltend macht, nicht einzugehen, zumal seine Kinder über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen.
1.2.6. Nicht ersichtlich ist im Übrigen, inwiefern den Beschwerdeführenden 2 und 3 deshalb ein Bewilligungsanspruch zustehen sollte, weil deren Bewilligung nach eingetretener Volljährigkeit "eigenständig" geworden sei. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 übersehen insbesondere, dass ihre Aufenthaltsbewilligungen insofern einer Bedingung unterstanden, als sie für einen bestimmten Aufenthaltszweck, nämlich die Gewährleistung des Familienlebens, erteilt wurden (vgl. Art. 33 Abs. 2 AIG). Fällt der ursprüngliche Aufenthaltszweck dahin, ist eine neue Bewilligung erforderlich (Art. 54 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes können die Beschwerdeführenden folglich keinen Verlängerungsanspruch ableiten. Dies gilt auch mit Blick auf die Nachzugsfristen (Art. 47 AIG) : Die blosse Möglichkeit, dass unter Umständen ein Familiennachzug kurz vor der Volljährigkeit erfolgt, verschafft keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung einer in diesem Zusammenhang erteilten Aufenthaltsbewilligung. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern eine von den Beschwerdeführenden behauptete Ungleichbehandlung vorliegen würde, die Art. 8 BV oder Art. 2 FZA verletzte und deshalb einen Bewilligungsanspruch nach sich zöge.
1.3. Nach dem Dargelegten haben die Beschwerdeführenden 2 und 3 keinen Bewilligungsanspruch vertretbar geltend gemacht. Auf ihre Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist folglich nicht einzutreten (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Wegen Fehlens eines Bewilligungsanspruchs sind die Beschwerdeführenden 2 und 3 sodann nicht legitimiert, den Entscheid hinsichtlich der Bewilligungsfrage als solcher mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten (Art. 115 lit. b BGG). In dieser Situation sind praxisgemäss die Rügen unzulässig, der angefochtene Entscheid verletze das Willkürverbot, das Rechtsgleichheitsgebot oder den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (BGE 149 I 72 E. 3.1; 147 I 89 E. 1.2.2; 137 II 305 E. 2). Die Beschwerdeführenden können ausschliesslich rügen, der angefochtene Entscheid missachte verfahrensrechtliche Ansprüche, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2 und E. 4; 114 Ia 307 E. 3c). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Soweit verfahrensrechtliche Punkte thematisiert werden, zielen die Beschwerdeführenden damit wiederum auf die materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 137 II 305 E. 2). Ohnehin verlangen sie explizit, es sei im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführenden 2 und 3 kann demnach nicht eingetreten werden.
1.4. Der Beschwerdeführer 1 kann sich auf Art. 50 AIG berufen (vorne E. 1.2.2). Im Übrigen wurde die Beschwerde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht und der Beschwerdeführer 1 ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten. Entsprechend verbleibt kein Raum für seine ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 215 E. 1.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsrüge ist hinreichend substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 139 I 72 E. 9.2.3.6) und setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur ausnahmsweise vorgebracht werden, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2).
Der Beschwerdeführer 1 bringt neue Tatsachen und Beweise betreffend seinen Gesundheitszustand vor. So führt er aus, dass er inzwischen mittels Dialysen behandelt werde, was seinen Zustand aber nicht verbessere. Zudem reicht er eine Bestätigung vom 4. Oktober 2023 des Kantonsspitals St. Gallen ein, wonach der Beschwerdeführer 1 nunmehr auf die nationale Warteliste für eine Nierentransplantation aufgenommen worden ist. Die nachgereichten Beweismittel datieren teilweise vor dem angefochtenen Entscheid und stellen daher unechte Noven dar. Diesbezüglich versäumt es der Beschwerdeführer 1 indes, hinreichend darzulegen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, diese Unterlagen bereits der Vorinstanz vorzulegen. Sie sind folglich nicht zu berücksichtigen. Soweit sodann Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, die sich auf den weiteren Behandlungsverlauf beziehen und erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid eingetreten bzw. entstanden sind, handelt es sich um echte Noven. Als solche kann ihnen im vorliegenden Verfahren ebenso wenig Rechnung getragen werden. Dies gilt im Übrigen auch für das Rückreisevisum betreffend den Beschwerdeführer 1, welches das Migrationsamt nachträglich zu den Akten gab.
3.
Der Beschwerdeführer 1 rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, und beruft sich in diesem Zusammenhang auch auf den Untersuchungsgrundsatz, den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie Art. 3 EMRK.
3.1. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz müssen die Migrationsbehörden den rechtserheblichen Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen feststellen (Urteile 2C_362/2021 vom 20. September 2021 E. 3.1; 2C_337/2020 vom 23. Juli 2020 E. 4.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2; 138 II 465 E. 8.6.4; Urteile 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 5.2; 2C_280/2023 29. September 2023 E. 4.2.2).
3.2. Die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung erweisen sich nur dann als willkürlich bzw. offensichtlich unrichtig, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 I 127 E. 4.3; 144 II 281 E. 3.6.2; Urteil 2C_64/2023 vom 26. November 2024 E. 7.2). Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt hingegen noch nicht, dass die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung willkürlich bzw. offensichtlich unrichtig wäre (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3).
3.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter anderem der Anspruch auf Abnahme und Würdigung rechtzeitig und formrichtig angebotener rechtserheblicher Beweismittel (BGE 144 I 11 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verbietet dem Gericht indes nicht, auf die Abnahme von Beweisen zu verzichten, wenn es aufgrund der Aktenlage oder der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 145 I 167 E. 4.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 136 I 229 E. 5.3). Ebenso wenig steht der Untersuchungsgrundsatz (vgl. vorstehend E. 3.2) einer vorweggenommenen Beweiswürdigung entgegen (Urteile 5A_625/2023 vom 7. August 2024 E. 4.1.3; 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.2).
3.4. Der Beschwerdeführer 1 bringt unter Verweis auf einen Untermietvertrag zwischen ihm und seiner ehemaligen Ehefrau vor, die Vorinstanz habe die Dauer der Ehegemeinschaft falsch berechnet. Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, dass die Ehegatten seit dem 1. November 2019 nicht mehr zusammengelebt hätten und die eheliche Gemeinschaft höchstens 20 Monate gedauert habe, was sich aus den Ausführungen im Rekursentscheid klar ergebe. Darin führte das Sicherheits- und Justizdepartement aus, die Eheleute hätten selbst unter Berücksichtigung des erwähnten Untermietvertrags lediglich 20 Monate zusammengelebt. Mit dieser Feststellung setzt sich der Beschwerdeführer 1 nicht substanziiert auseinander und legt insbesondere nicht dar, inwiefern sie offensichtlich falsch sein sollte. Demnach kann im Folgenden auch nicht auf die Behauptung des Beschwerdeführers 1 abgestellt werden, die Ehegemeinschaft habe bis Januar 2022 gedauert.
3.5. Sodann rügt der Beschwerdeführer 1, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich seines Gesundheitszustandes aktenwidrig festgestellt. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass das ehemals akute nephritische Syndrom behandelt und die Nierenfunktion stabilisiert worden seien und sich Letztere auch im Verlauf stabil gezeigt habe. Zudem gehe die weitere medizinische Versorgung "selbst bei einer akuten Verschlechterung [...] nicht über eine [...] hausärztliche Behandlung hinaus". Schliesslich ging die Vorinstanz davon aus, dass eine Nierentransplantation zwar "im Raum stehe", aber "nicht als akute Behandlungsmöglichkeit" diskutiert werde.
Ein Vergleich der beiden Verlaufsberichte vom 4. April 2022 und vom 18. Januar 2023 zeigt, dass innerhalb eines Jahres eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 1 stattfand. Zusammenfassend stellten die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals St. Gallen im Januar 2023 denn auch "eine sukzessive verschlechternde Situation mit bevorstehender Notwendigkeit eines Nierenersatzverfahrens" fest. Die vorinstanzlichen Feststellungen stehen zwar in einem Spannungsverhältnis zu diesen ärztlichen Einschätzungen. Allerdings ist im Bericht vom 18. Januar 2023 zugleich von einer stabilen Situation die Rede und eine fachärztliche Verlaufskontrolle wurde in drei Monaten angesetzt. Zudem ergibt sich aus dem genannten Bericht, dass der Beschwerdeführer 1 sowohl seiner Arbeit nachgehen als auch reisen konnte. Vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz nicht von einer akuten Behandlungsnotwendigkeit ausging, zumal sie sich im Anschluss gleichwohl mit der Verfügbarkeit einer nephrologischen Behandlung in Nordmazedonien auseinandersetzte.
3.6. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer 1 die vorinstanzlichen Feststellungen zu den Behandlungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsland. Diesbezüglich führte die Vorinstanz aus, es sei in Nordmazedonien eine flächendeckende Gesundheitsversorgung gewährleistet und gerade auch im nephrologischen Bereich scheine ausreichend Wissen zu bestehen. Namentlich würden auch Nierentransplantationen durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer 1 legt nicht substanziiert dar, inwiefern diese Feststellungen nicht zutreffen sollten. Vor diesem Hintergrund ist es unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf weitergehende Abklärungen zur Gesundheitsversorgung im Herkunftsstaat verzichtet hat (vgl. vorne E. 3.3). Ebenso wenig drängten sich weitere Abklärungen zur Reisefähigkeit auf, nachdem der Beschwerdeführer 1 noch Ende 2023 in sein Herkunftsland gereist war. Die Frage, ob die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Zeitpunkt ihres Urteils von der Zumutbarkeit der Ausreise ausgehen durfte, ist rechtlicher Natur und im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen (vgl. hinten E. 5).
4.
Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den jeweils einschlägigen Nachzugsbestimmungen weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
4.1. Am 1. Januar 2025 ist Art. 50 AIG in der Fassung vom 14. Juni 2024 (AS 2024 713) in Kraft getreten. Das neue Recht ist gemäss Art. 126g AIG auch auf Gesuche anwendbar, die vor dem 1. Januar 2025 eingereicht worden sind. Soweit das bundesgerichtliche Verfahren betroffen ist, ist indes das bis Ende 2024 geltende Recht massgebend, wenn das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vor Inkrafttreten des neuen Rechts ergangen ist (Urteil 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 3.2.4, zur Publikation vorgesehen). Entsprechend knüpfen die Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AIG an diejenigen von Art. 42 und Art. 43 AIG an und setzen damit voraus, dass der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner, von dem die Bewilligung abgeleitet wurde, das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besass. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind aber im Lichte des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA ehemalige Ehegatten von EU-Angehörigen gleich zu behandeln wie die ehemaligen Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern. Art. 50 AIG ist folglich auch dann anzuwenden, wenn die ehemalige Ehegattin nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine Niederlassungsbewilligung besitzt, sofern sie sich noch im Land aufhält (BGE 144 II 1 E. 4.7; Urteile 2C_776/2022 vom 14. November 2023 E. 4.1; 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 1.2.2).
4.2. Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die betroffene Person Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Auch schwere gesundheitliche Probleme können als wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG anerkannt werden, wenn sie so gravierend sind, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland aus medizinischer Sicht unhaltbar erscheint. Ob dies der Fall ist, hängt im Wesentlichen von den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland ab (Urteile 2C_512/2019 vom 21. November 2019 E. 6.1; 2C_467/2018 vom 3. September 2018 E. 2.1). Soweit die medizinische Versorgung im Heimatland gewährleistet ist, kann sich die ausländische Person regelmässig nicht darauf berufen, dass die Versorgung in der Schweiz einem höheren Standard entspreche (BGE 139 II 393 E. 6; Urteile 2C_512/2019 vom 21. November 2019 E. 6.1; 2C_467/2018 vom 3. September 2018 E. 2.1).
4.3. Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.1; Urteile 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.1; 2C_292/2022 vom 17. Januar 2023 E. 4.2; vgl. auch BGE 143 I 21 E. 4.1; sowie Art. 31 Abs. 1 VZAE). Das Gesetzesrecht ist möglichst verfassungs- und konventionskonform anzuwenden, wobei wichtige persönliche Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht restriktiver verstanden werden können als konventionsrechtliche Ansprüche, die sich insbesondere aus Art. 3 und Art. 8 EMRK ergeben (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.1; Urteile 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.2; 2C_512/2019 vom 21. November 2019 E. 6.2; 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2.1 f.). Allfällige gesundheitliche Probleme sind grundsätzlich nicht im Rahmen der Vollziehbarkeit des Wegweisungs-, sondern als Teil der Rechtmässigkeit des Bewilligungsentscheids zu berücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2; Urteile 2C_1050/2016 vom 10. März 2017 E. 1.3; 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.4).
4.4. Eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat verletzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Art. 3 EMRK, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021 [Nr. 57467/15] § 129; Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] §183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteile 2D_22/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.1; 2C_54/2022 vom 8. November 2023 E. 7.4.2; 2C_853/2022 vom 29. März 2023 E. 3.1).
4.5. Aus Art. 3 EMRK ergeben sich - ebenso wie aus Art. 10 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 BV - nicht nur inhaltliche, sondern auch verfahrensrechtliche Pflichten: Hat die betroffene Person die ernsthafte Gefahr ("real risk"), wegen gesundheitlicher Probleme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, hinreichend konkretisiert, sind alle vernünftigen Zweifel zu beseitigen, dass sich im Zusammenhang mit ihrer Verbringung in den Heimat- oder in einen Drittstaat die drohende Gefahr realisiert. Bei der Prüfung, ob und gegebenenfalls welches Risiko medizinisch besteht, sind allgemeine Berichte sowie die konkrete medizinische Diagnose im Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei muss von Fall zu Fall abgeschätzt werden, wie sich der Gesundheitszustand nach der Rückschiebung entwickeln dürfte (vgl. Urteile des EGMR Savran §§ 130 und 134 f.; Paposhvili §§ 185-189; Urteile 2D_22/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.1; 2C_54/2022 vom 8. November 2023 E. 7.4.2; 2C_853/2022 vom 29. März 2023 E. 3.1 f.; 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.3; 2C_868/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.3 f.). Es geht dabei weder darum, dass der gleiche Behandlungsstandard im Zielstaat garantiert wird wie im Staat, der zu verlassen ist, noch dass aus Art. 3 EMRK ein Recht auf eine spezifische Behandlung abgeleitet wird, welche auch dem Rest der Bevölkerung nicht zur Verfügung steht. Die Behörden haben zu prüfen, inwieweit die betroffene Person einen wirksamen Zugang zur notwendigen Behandlung im Zielstaat hat. Bei fortbestehenden ernsthaften Zweifeln sind gegebenenfalls - als Voraussetzung der Rückschiebung - Garantien vom Zielstaat bezüglich des Zugangs zu einer angemessenen medizinischen Versorgung einzuholen (vgl. Urteile des EGMR Savran §§ 130 f.; Paposhvili §§ 189-192; Urteile 2D_22/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.1; 2C_54/2022 vom 8. November 2023 E. 7.4.2; 2C_853/2022 vom 29. März 2023 E. 3.2; 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.3; 2C_868/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.3 f.).
5.
Der Beschwerdeführer 1 rügt, die Vorinstanz habe Art. 50 AIG und Art. 3 EMRK verletzt.
5.1. Soweit der Beschwerdeführer 1 eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geltend macht, ist ihm nicht zu folgen: Er hat lediglich 20 Monate mit seiner ehemaligen Ehegattin in der Schweiz zusammengelebt (vorne E. 3.4) und damit die erforderliche Ehedauer von 3 Jahren nicht erreicht, zumal in der Regel auf die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft und nicht die formelle Beendigung der Ehe abzustellen ist (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.1; 138 II 229 E. 2; 136 II 113 E. 3.2 f.).
5.2. Hinsichtlich der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 3 EMRK bringt der Beschwerdeführer 1 vor, die Behandlung seiner Nierenerkrankung sei in Nordmazedonien nicht sichergestellt, weshalb die Rückkehr unzumutbar sei. Die Vorinstanz habe diesen Umstand unzureichend abgeklärt und sei bereits daher ihren Verpflichtungen aus Art. 3 EMRK nicht nachgekommen.
5.3. Die Vorinstanz prüfte stellenweise, ob eine Rückkehr nicht nur nach Nordmazedonien, sondern stattdessen nach Bosnien und Herzegowina zumutbar wäre, was darauf hindeutet, dass die Vorinstanz von einer gewissen Verbundenheit zu diesem Staat ausgegangen ist. Allerdings wird im vorinstanzlichen Urteil nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 über die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina verfügt oder ein Aufenthaltsrecht in diesem Staat besteht (vgl. zur dahingehenden Abklärungspflicht Urteil 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 4.3.5, zur Publikation vorgesehen). Daher hat sich die vorliegende Prüfung auf die Frage zu beschränken, ob eine allfällige Ausreise nach Nordmazedonien mit Umständen verbunden wäre, die einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen vermögen.
5.4. Nach dem Dargelegten obliegt es der betroffenen Person, hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die nahelegen, dass aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu einer Behandlung eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands droht, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (vgl. vorne E. 3.1 und E. 4.4 f.). Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer 1 vorliegend nicht nachgekommen (vgl. auch Urteile 2C_494/2023 vom 22. Februar 2024 E. 6.2; 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018 E. 5.3). Zwar ist mit Blick auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer 1 an einer ernsthaften und schwerwiegenden Nierenerkrankung leidet (vorne E. 3.5). Damit liegt indes noch keine Gefährdung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK vor. Eine solche ist erst zu bejahen, wenn nebst der gesundheitlichen Beeinträchtigung konkrete Hinweise dafür bestehen, dass im Herkunftsstaat entweder eine angemessene Behandlung im Allgemeinen nicht verfügbar ist oder die betroffene Person zu dieser Behandlung keinen Zugang hat. Diesbezüglich hat sich der Beschwerdeführer 1 weitgehend mit dem Vorwurf begnügt, dass die Vorinstanz die Behandlungsmöglichkeiten sowie die Zugänglichkeit unzureichend abgeklärt habe. Er übersieht damit, dass es an ihm gelegen wäre, hinreichend konkrete Anhaltspunkte in dieser Hinsicht ins Verfahren einzubringen (vgl. vorne E. 3.1 und 4.4 f.). Dabei wäre auch darzulegen gewesen, in welchem Zeitraum sich voraussichtlich die Notwendigkeit einer Nierenersatztherapie aktualisieren könnte. Auch wenn die Vorinstanz ihrerseits auf vertiefte Abklärungen verzichtet hat, ergibt sich aus ihren Feststellungen immerhin, dass eine fachärztliche Behandlung grundsätzlich verfügbar ist (vorne E. 3.6). Der Hinweis des Beschwerdeführers 1 auf einen Länderbericht der WHO, wonach die Kostenbeteiligung im nordmazedonischen Gesundheitswesen vergleichsweise hoch sei, sowie der Umstand, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 je nach Behandlungsverlauf eingeschränkt sein könnte, lassen noch nicht darauf schliessen, dass ihm eine angemessene medizinische Versorgung tatsächlich verwehrt bliebe. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer 1 bereits gegenüber der Vorinstanz geltend, dass er in der Schweiz und Deutschland über zahlreiche intensive familiäre Kontakte verfüge. Ebenso führt er in seiner Beschwerde aus, er werde derzeit von seinem familiären Umfeld unterstützt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn seine zahlreichen Familienangehörigen zumindest in finanzieller Hinsicht nicht auch in Nordmazedonien unterstützen können sollten (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG).
5.5. Vor dem Hintergrund, dass der Vorinstanz keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gefährdung bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien vorlagen, durfte sie im Zeitpunkt ihres Urteils davon ausgehen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 zumutbar war. Zudem war die Vorinstanz angesichts der tatsächlichen Ausgangslage nicht gehalten, weitergehende Abklärungen vorzunehmen (vgl. vorne E. 3.5 f.) oder Garantien einzuholen. Die Vorinstanz hat folglich weder Art. 3 EMRK noch Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG verletzt, indem sie die Nierenkrankheit des Beschwerdeführers 1 nicht als wichtigen persönlichen Grund anerkannt hat.
5.6. Soweit der Beschwerdeführer 1 sodann eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darin erkennt, dass seine Wiedereingliederung praktisch unmöglich sei, ist ihm nicht zu folgen: Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, legt sein Aufenthalt über Weihnachten und Neujahr nahe, dass der Beschwerdeführer 1 weiterhin zu seinem Herkunftsstaat verbunden ist. Überdies fehlen Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer 1 nicht mehr mit der Sprache und der Kultur Nordmazedoniens vertraut wäre. Auch wenn die Rückkehr des Beschwerdeführers 1, zumal mit Blick auf seine gesundheitliche Situation, nicht einfach sein wird, sind vorliegend keine Integrationsschwierigkeiten erstellt, die einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c AIG begründen würden. Einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ergibt sich im Übrigen ebenso wenig aus den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers 1, wonach er in Bosnien und Herzegowina sein Geschäft verkauft habe und die Ehe wegen einer ausserehelichen Schwangerschaft aufgelöst worden sei. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt bereits die Annahme eines nachehelichen Härtefalls (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteil 2C_770/2019 vom 14. September 2020 E. 5.1).
6.
6.1. Nach dem Dargelegten verletzt der angefochtene Entscheid weder Bundes- noch Konventionsrecht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers 1 ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.2. Das Gesuch um untentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, soweit der Beschwerdeführer 1 betroffen ist, da er bedürftig ist und seine Beschwerde nicht als aussichtslos gelten konnte (Art. 64 Abs. 1 BGG). Demgegenüber ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung der Beschwerdeführenden 2 und 3 mangels Bedürftigkeit und Erfolgsaussichten abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdeführenden 2 und 3 sind reduzierte Gerichtskosten anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
1.2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten.
1.3. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführenden 2 und 3 wird nicht eingetreten.
2.
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers 1 wird gutgeheissen. Ihm wird Rechtsanwältin Katja Ammann als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben. Dieser wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
2.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführenden 2 und 3 wird abgewiesen.
2.3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden 2 und 3 unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: F. Weber