2C_16/2024 30.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_16/2024
Urteil vom 30. April 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
handelnd durch A.________,
3. C.________,
handelnd durch A.________,
4. D.________,
handelnd durch A.________,
5. E.________,
handelnd durch A.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Züsli,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung / Nichterteilen einer Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. November 2023 (VWBES.023.121).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geboren am 28. Oktober 1977) ist kamerunische Staatsangehörige und heiratete am 17. Januar 2013 in Kamerun F.________ (geboren am 19. September 1972), der über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt und damals in der Schweiz niederlassungsberechtigt war. Am 15. Mai 2015 reiste A.________ im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 12. Juni 2015 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Verbleibs beim Ehemann.
A.b. Aus der Ehe von A.________ und F.________ gingen vier Kinder hervor. B.________ kam am 29. November 2010 in Kamerun zur Welt, ebenso seine am 24. Mai 2012 geborene Schwester C.________. Beide Kinder reisten im Mai 2015 zusammen mit der Mutter in die Schweiz ein. Am 12. Dezember 2015 kamen sodann D.________ und am 26. Juni 2018 E.________ in der Schweiz zur Welt. Alle Kinder verfügen über die deutsche Staatsbürgerschaft sowie eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
A.c. Am 1. Juli 2020 trennten sich A.________ und ihr Ehemann. Gemäss Angaben von A.________ verliess der Ehemann im August 2021 die Schweiz. Das Richteramt Solothurn-Lebern schied die Ehe rechtskräftig mit Urteil vom 16. Mai 2022. Die vier Kinder stellte das Gericht unter die gemeinsame elterliche Sorge und beliess sie in der alleinigen Obhut der Mutter.
A.d. A.________ bezog zusammen mit ihren Kindern Sozialhilfe im Betrag von Fr. 69'359.18 (Stand März 2023). Seit Ende Dezember 2022 ist sie während 20 Stunden pro Woche erwerbstätig bei einem durchschnittlichen Nettolohn von Fr. 1'996.20. Anfangs 2023 trat sie ausserdem ein niederprozentiges Pensum als Reinigungskraft an.
B.
Mit Verfügung vom 16. März 2023 widerrief das Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Migrationsamt, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte die Verfügung vom 16. März 2023 und wies die Beschwerde von A.________ und ihren Kindern mit Urteil vom 23. November 2023 ab.
C.
A.________ und ihre Kinder führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil vom 23. November 2023 und beantragen dem Bundesgericht die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Migrationsamt, sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragen unter Verweis auf das angefochtene Urteil die Beschwerdeabweisung. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen.
Mit Schreiben vom 4. März 2025 wurde dem Bundesgericht ein Vertretungswechsel angezeigt und dieses darum gebeten, statt Rechtsanwalt Dr. Marc Spescha den in der selben Anwaltskanzlei tätigen Rechtsanwalt Dominik Züsli als unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführer einzusetzen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 148 I 160 E. 1).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist im Bereich des Ausländerrechts unzulässig, wenn sie eine Bewilligung betrifft, auf die weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Die Beschwerdeführer berufen sich zum einen auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681). Sie leiten aus der deutschen Staatsangehörigkeit der bereits eingeschulten Kinder einen Aufenthaltsanspruch bis zum Ende der Ausbildung ab, welcher sich auch auf die Beschwerdeführerin 1 erstrecke ("umgekehrter Familiennachzug"; vgl. Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA). Sie machen damit in vertretbarer Weise einen (völker-) rechtlichen Anspruch auf Bewilligungserteilung geltend (vgl. Urteil 2C_330/2023 vom 2. April 2024 E. 1.2.2).
Zum anderen stützen sich die Beschwerdeführer auf Art. 50 Abs. 1 AIG und machen in diesem Zusammenhang vertretbar einen Anspruch auf nachehelichen Verbleib der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz geltend (vgl. Urteil 2C_63/2023 vom 15. November 2023 E. 1.1).
Damit steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. Ob die angerufenen Ansprüche tatsächlich bestehen, betrifft nicht das Eintreten, sondern die materielle Beurteilung des Rechtsmittels (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).
1.3. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 42 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).
3.
Letztinstanzlich ist unbestritten, dass die im Hinblick auf den Familiennachzug erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin 1 erloschen ist. Der Streitgegenstand vor Bundesgericht umfasst erstens die Frage, ob sich die Kinder als deutsche Staatsangehörige erfolgreich auf das FZA berufen können und der Beschwerdeführerin 1 einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch vermitteln (E. 4 hiernach). Zweitens ist strittig, ob der Beschwerdeführerin 1 aufgrund des nationalen Rechts (Art. 50 Abs. 1 AIG) ein eigenständiger Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zukommt (E. 5 hiernach). Das kantonale Gericht verneinte sowohl einen abgeleiteten als auch einen originären Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin 1.
4.
4.1. Gemäss Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA dürfen die Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei unabhängig davon, ob dieser im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt, eine solche ausgeübt hat oder erwerbslos ist, unter den gleichen Bedingungen am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats. Die Regelung ist Art. 12 der von der Schweiz als "Acquis communautaire" übernommenen Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19. Oktober 1968 S. 2 ff.; vgl. heute Art. 10 der Verordnung [EU] Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union [ABl. L 141 vom 27. Mai 2011 S. 1 ff.]) nachgebildet und stimmt mit dieser fast wörtlich überein. Sie verschafft den Kindern einen eigenständigen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt, um die Ausbildung abschliessen zu können, wenn ihnen die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann (BGE 142 II 35 E. 4.1; Urteile 2C_330/2023 vom 2. April 2024 E. 4.1; 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 4.1; 2C_185/2019 vom 4. März 2021 E. 6.1; je mit Hinweisen). Steht dem Kind ein entsprechendes Anwesenheitsrecht zu, kommt der Elternteil, der die Sorge über das Kind tatsächlich wahrnimmt, in den Genuss eines abgeleiteten Anwesenheitsrechts (vgl. BGE 142 II 35 E. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs [EuGH]).
4.2. Sinn und Zweck des in Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA übernommenen selbständigen Anwesenheitsrechts für Kinder von Bürgern aus EU- und EFTA-Staaten bzw. deren Partnern ist es, über die Teilnahme am allgemeinen Unterricht die Integration in der Aufnahmegesellschaft zu fördern. Das setzt voraus, dass die Kinder tatsächlich über den Unterricht (bzw. anschliessend die Lehrlings- und Berufsausbildung) bei (noch) intakter Familiengemeinschaft bereits in nennenswerter Weise begonnen haben, sich zu integrieren bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auszubilden (BGE 139 II 393 E. 4.2.2; Urteile 2C_330/2023 vom 2. April 2024 E. 4.2; 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 4.2; 2C_185/2019 vom 4. März 2021 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Der Unterricht bzw. die Ausbildung muss begonnen worden sein, bevor die Familiengemeinschaft, welche das abgeleitete Anwesenheitsrecht begründete, dahinfiel (Urteil 2C_330/2023 vom 2. April 2024 E. 4.2; vgl. auch BGE 142 II 35 E. 4.4; 139 II 393 E. 4.2.4). Kleinkinder können sich nicht auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA berufen, auch wenn sie teils familienextern, bspw. in einer Tageskrippe oder im Kindergarten, betreut werden (vgl. BGE 139 II 393 E. 4.2.2; Urteile 2C_330/2023 vom 2. April 2024 E. 4.2; 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 4.2 und 4.3; 2C_1016/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 3.1; 2C_185/2019 vom 4. März 2021 E. 7.2.2).
4.3. Strittig ist zunächst, ob die dargelegte Rechtsprechung vorliegend Anwendung findet.
4.3.1. Die Beschwerdeführer machen unter Verweisung auf das Urteil 2C_185/2019 vom 4. März 2021 geltend, das Bundesgericht habe seine Praxis insofern gelockert, als es einem im Entscheidzeitpunkt bereits eingeschulten, im Zeitpunkt der Trennung jedoch erst zweieinhalb Jahre alten Kind ermöglicht habe, sich auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA zu berufen. In Situationen, in denen ein Schüler die Ausbildung begonnen und gleichzeitig im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei, genüge es, dass sich der Wanderarbeitnehmer zeitnah zur Einschulung des Kindes in der Schweiz aufhalte. Nicht mehr erforderlich sei ein intaktes Familienleben im Zeitpunkt der Einschulung.
4.3.2. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer kann aus dem Urteil 2C_185/2019 vom 4. März 2021 keine Abkehr von der dargelegten Praxis (E. 4.1 und 4.2 hiervor) abgeleitet werden. Das Bundesgericht bestätigte wiederholt die mit dieser Rechtsprechung statuierten Voraussetzungen des Anspruchs nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA, darunter namentlich eine in nennenswerter Weise begonnene Integration im Zeitpunkt einer intakten Familiengemeinschaft (vgl. Urteile 2C_330/2023 vom 2. April 2024 E. 4.3; 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 4.2 und 4.3; 2C_1056/2022 vom 12. April 2023 E. 5.3.1; 2C_1016/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 3.1; 2C_580/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 3.7; vgl. auch ASTRID EPINEY, in: HAP Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N. 4.72 [kritisch]). Ausschlaggebend für den Ausgang des Verfahrens 2C_185/2019 war demgegenüber das behördliche Verhalten, das eine besondere Sachlage nach sich zog (vgl. Urteile 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 4.3; 2C_1016/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 3.2). Die Beschwerdeführer machen zu Recht nicht geltend, in ihrem Fall seien besondere, von den Behörden zu vertretende Umstände zu beachten.
4.3.3. Damit bleibt es bei den dargelegten Grundsätzen (E. 4.1 und 4.2 hiervor).
4.4. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Kinder der Beschwerdeführerin 1 hätten im massgebenden Zeitpunkt - dem Datum der Trennung der Eltern am 1. Juli 2020 - noch nicht in nennenswerter Weise eine Ausbildung begonnen gehabt. Der Beschwerdeführer 2 habe damals gerade die 2. Klasse und die Beschwerdeführerin 3 die 1. Klasse abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin 4 sei kurz vor der Einschulung gestanden und der Beschwerdeführer 5 sei im August 2022 eingeschult worden (vgl. E. 6.3 des angefochtenen Urteils).
4.5. Die gemäss der Praxis des Bundesgerichts entscheidende nennenswerte Integration (E. 4.2 hiervor) ist nach einem jüngeren Urteil bei einem Kind im Alter von elf Jahren noch nicht zu bejahen (vgl. Urteil 2C_631/2023 vom 13. September 2024 E. 5.2.2 ["à la limite"]). Soweit das Bundesgericht ein Verbleiberecht gestützt auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA bejahte, ging es um Kinder an der Schwelle zur Adoleszenz (vgl. Urteile 2C_815/2020 vom 11. Februar 2021 E. 4.6.1; 2C_673/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 5.2 [jeweils 13 Jahre alte Kinder]). Die Rechtsprechung lehnt demgegenüber einen Anspruch bei jüngeren Kindern ab, so z.B. im Alter von acht Jahren (vgl. Urteil 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). In Anwendung dieser Praxis verneinte die Vorinstanz zu Recht einen Anwesenheitsanspruch des ältesten Sohns der Beschwerdeführerin 1. Im Zeitpunkt der Auflösung der Familiengemeinschaft war dieser zehn Jahre alt. Auch die jüngeren Kinder können aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA kein Anwesenheitsrecht ableiten.
4.6. Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA verletzt, ist nach dem Gesagten unbegründet. Fraglich ist, ob sich die Beschwerdeführerin 1 erfolgreich auf ein eigenes Recht auf Verbleib in der Schweiz berufen kann (E. 5 hiernach).
5.
5.1. Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (in der vorliegend massgeblichen, bis Ende 2024 in Kraft gewesenen Fassung) besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Die beiden Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Ablauf der Dreijahresfrist und Integration) müssen kumulativ erfüllt sein, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen (BGE 140 II 289 E. 3.5.3; Urteil 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.1 mit Hinweisen).
5.2. Das kantonale Gericht ging davon aus, die Beschwerdeführerin 1 könne sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen. Es verneinte in der Folge die erfolgreiche Integration nach Art. 58a AIG (vgl. E. 7 des angefochtenen Urteils).
Zwar ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft mehr als drei Jahre dauerte und der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt der Trennung über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz sowie die deutsche Staatsangehörigkeit verfügte. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich aber für das Bundesgericht verbindlich, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin 1 die Schweiz verliess (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin 1 selbst bringt vor Bundesgericht vor, der Ex-Ehemann sei im August 2021 nach Frankreich übergesiedelt und als Grenzgänger erwerbstätig geblieben. Es stellt sich daher die Frage, ob Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in dieser Konstellation anwendbar ist.
5.2.1. Der Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG knüpft an die Voraussetzungen von Art. 42 und Art. 43 AIG an. Er setzt damit im Grundsatz voraus, dass der Ehegatte, von dem die Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden soll, über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt (BGE 144 II 1 E. 4.3; Urteile 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1; 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 3.1). Reist der originär aufenthaltsberechtigte Ehegatte während der Dauer der Ehegemeinschaft aus der Schweiz aus, verliert der andere Ehegatte den abgeleiteten Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Bewilligung nach Art. 42 oder Art. 43 AIG. Dasselbe gilt für den Fall des Verlusts der Niederlassungsbewilligung infolge Widerrufs gemäss Art. 63 AIG (Urteil 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1; vgl. auch BGE 140 II 129 E. 3.4). In dem Zeitpunkt, in dem die Ehe oder Familiengemeinschaft aufgelöst wird, muss also eine originäre Anspruchsberechtigung bestehen, aus der sich der Anspruch nach Art. 50 AIG ableitet. Vor diesem Zeitpunkt darf weder der originäre Anspruch widerrufen worden noch der originär berechtigte Ehegatte (freiwillig) aus der Schweiz ausgereist sein (Urteile 2C_63/2023 vom 15. November 2023 E. 4.2; 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1). Hielt sich der originär berechtigte Ehegatte im Zeitpunkt der Trennung in der Schweiz auf, besteht der abgeleitete Anspruch nach Art. 50 AIG folglich unabhängig davon weiter, ob der originäre Anspruch nach der Trennung allenfalls durch Ausreise oder Widerruf erloschen ist.
5.2.2. Vorliegend verfügte der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin 1 gemäss den unbestrittenen Feststellungen des kantonalen Gerichts über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Die Ausreise des Ex-Ehemanns erfolgte im August 2021. Die Ehegatten hatten sich vorher getrennt (am 1. Juli 2020), jedoch erst nach dem Zeitpunkt der Ausreise scheiden lassen (Urteil vom 16. Mai 2022). Massgebend für das allfällige Erlöschen des abgeleiteten Aufenthaltsanspruchs der Beschwerdeführerin 1 ist vor diesem Hintergrund, ob die Trennung am 1. Juli 2020 oder die Scheidung im Jahr 2022 den Willen zur ehelichen Gemeinschaft dahinfallen liess. Sofern dieser Wille am 1. Juli 2020 erloschen sein sollte, wäre ausländerrechtlich an diesen Zeitpunkt anzuknüpfen, sodass der Beschwerdeführerin 1 (noch) ein vom Ehemann abgeleitetes Aufenthaltsrecht zustünde (vgl. Urteil 2C_63/2023 vom 15. November 2023 E. 4.4).
Das kantonale Gericht ging von der definitiven Trennung per 1. Juli 2020 aus (vgl. E. 6.3 des angefochtenen Urteils). Hierbei handelt es sich um eine durch das Bundesgericht nur beschränkt überprüfbare Tatfrage (Urteile 2C_63/2023 vom 15. November 2023 E. 4.4; 2C_10/2023 vom 31. Mai 2023 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin kritisiert die vorinstanzliche Feststellung nicht, womit es dabei bleibt, dass die eheliche Gemeinschaft am 1. Juli 2020 definitiv endete (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor). Da der Ehemann später, im August 2021, nach Frankreich übersiedelte, bestand im relevanten Zeitpunkt eine originäre Anspruchsberechtigung, von welcher sich die (potenzielle) Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin nach Art. 50 Abs. 1 AIG ableitet.
5.2.3. Kann sich die Beschwerdeführerin mithin auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen, bleibt zu prüfen, ob die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Unbestritten sind die Ehedauer von mehr als drei Jahren und das Fehlen eines Widerrufsgrunds (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Die Vorinstanz verneinte jedoch das Vorliegen einer hinreichenden Integration.
5.3. Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; in der Fassung vom 15. August 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019) konkretisieren die gesetzlichen Integrationskriterien und -vorgaben (BGE 148 II 1 E. 2.2).
5.3.1. Nach Art. 77e VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Rechtsprechung verlangt keine geradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit oder ein hohes Einkommen. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (Urteile 2C_1043/2021 vom 3. August 2022 E. 3.3; 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3; 2C_248/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1).
5.3.2. Gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE gilt der Nachweis der Sprachkompetenzen in einer Landessprache u.a. dann als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Kann sich die ausländische Person auf einfache Weise in typischen Alltagssituationen verständigen und kurze Gespräche führen, hat sie in sprachlicher Hinsicht als hinreichend integriert zu gelten (Urteile 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.4; 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3). Ausserdem sind die Sprachkenntnisse am sozioprofessionellen Umfeld zu messen; genügen sie diesem bzw. kommt die betroffene Person mit ihren Sprachkenntnissen im Berufsalltag zurecht, kann ihr der Grad der Sprachbeherrschung nicht entgegengehalten werden (Urteile 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.4; 2C_595/2017 vom 13. April 2018 E. 5.7.2).
5.3.3. Bei der Beurteilung der Integration einer ausländischen Person sind die Umstände des Einzelfalls gesamthaft zu würdigen (Urteile 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.5; 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3; 2C_342/2021 vom 20. September 2021 E. 6.3). Erweisen sich die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben als mangelhaft, haben die rechtsanwendenden Behörden auch zu prüfen, weshalb diese Integrationskriterien nicht hinreichend ausgeprägt sind (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE). Eine Abweichung von den Integrationskriterien ist möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer diese aufgrund der in Art. 77f VZAE genannten Gründe nicht erfüllen kann. Insbesondere ist der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben Rechnung zu tragen (Art. 77f lit. c Ziff. 3 VZAE). Unterlassen die rechtsanwendenden Behörden die geforderte gesamthafte Würdigung der Integrationsleistung der ausländischen Person, verletzen sie Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE (vgl. Urteil 2C_790/2021 vom 7. März 2023 E. 5.3).
5.4. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz spricht die Beschwerdeführerin 1 fliessend Französisch und besucht sie einen Deutschkurs. Das kantonale Gericht erwog auf dieser Grundlage, die Beschwerdeführerin 1 habe keine mündlichen Deutschkompetenzen auf dem Niveau A1 nachgewiesen. Ihre Französischkenntnisse seien unerheblich, weil an ihrem Wohnort Deutsch die gesprochene Landessprache sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin Betreuungsaufgaben wahrnehme, hätte sie einen Deutschkurs besuchen müssen. Die sprachliche Integration sei mangelhaft (vgl. E. 7.6 des angefochtenen Urteils). Weiter warf die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 eine mangelhafte wirtschaftliche Integration vor. Sie scheine sich erst unter dem Eindruck des ausländerrechtlichen Verfahrens um eine Arbeitsstelle bemüht zu haben. Mit einem Nettolohn von monatlich Fr. 1'996.20 sowie dem Einkommen aus einer niederprozentigen Tätigkeit als Reinigungskraft sei sie zusammen mit den Kindern weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen. Sie habe seit der Trennung von ihrem Ehemann massive Kosten verursacht (vgl. E. 7.10 des angefochtenen Urteils).
5.5. Die Beschwerdeführer kritisieren zusammengefasst, die Vorinstanz trage der besonderen Lebens- und Familiensituation der Beschwerdeführerin 1 als alleinerziehende Mutter von vier Kindern im Alter von 13, 111 /2, 8 und 41 /2 Jahren nicht Rechnung. Die Vorinstanz verletze dadurch Art. 77f lit. c VZAE. Zudem wende das kantonale Gericht die bundesgerichtliche Praxis schematisch an und setze weder die effektive Dauer des Sozialhilfebezugs noch dessen Höhe in Relation zur Lebenssituation der Beschwerdeführerin 1. Schliesslich stehe die Integrationsbeurteilung des kantonalen Gerichts in krassem Widerspruch zu den aktenkundigen Rückmeldungen von Behörden.
5.6. Die Kritik der Beschwerdeführer erweist sich als stichhaltig.
5.6.1. Auch wenn die Beschwerdeführerin 1 nach den insofern unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz keinen strikten Nachweis des Vorliegens mündlicher Deutschkompetenzen auf dem Niveau A1 erbrachte, so besucht sie doch einen Deutschkurs. Dem vorinstanzlichen Urteil lässt sich sodann nicht entnehmen, ob sich die Beschwerdeführerin 1 in alltäglichen Lebenssituationen auf Deutsch verständigen kann. Auch ist offen, ob die Sprachkompetenzen dem sozioprofessionellen Umfeld entsprechen (E. 5.3.2 hiervor). Soweit das kantonale Gericht der Beschwerdeführerin vorwirft, in der Vergangenheit nicht oder nicht zeitgerecht und hinreichend gezielt Sprachkompetenzen erworben zu haben, bleibt unklar, ob die Vorinstanz den Betreuungsaufgaben der Beschwerdeführerin Rechnung trug. Für die Beurteilung der Integrationsleistung ist aber relevant, dass die Beschwerdeführerin 1 alleinerziehende Mutter von vier Kindern mit den Jahrgängen 2010, 2012, 2015 und 2018 ist. Die gezeigte Integrationsleistung lässt sich auf der Grundlage des angefochtenen Urteils nicht beurteilen. Für die Zeit ab Dezember 2022 bleibt zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nunmehr einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Doppelbelastung von Betreuung und Erwerbstätigkeit ist bei der Beurteilung der sprachlichen Integration zu berücksichtigen (vgl. Urteil 2C_867/2020 vom 13. Januar 2021 E. 4.3.2).
5.6.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann einer ausländischen Person mit Betreuungsaufgaben ab dem dritten Altersjahr des jüngsten Kindes zugemutet werden, sich an den Kosten der Familie zu beteiligen (Urteile 2C_311/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 4.3.1; 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018 E. 5.2.1; 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 4.2.2). Diese Rechtsprechung muss jedoch mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls angewendet werden. Sie entbindet das kantonale Gericht nicht davon, die von Art. 77f VZAE geforderte Beurteilung der Lebenssituation einer ausländischen Person vorzunehmen. Insbesondere muss die wirtschaftliche Integration in Relation gesetzt werden zu den Betreuungsaufgaben, die eine ausländische Person wahrnimmt. Die Beschwerdeführerin 1 kritisiert in diesem Zusammenhang zutreffend das angefochtene Urteil. Die Vorinstanz beschränkt sich darauf, der Beschwerdeführerin 1 anzulasten, sie hätte Ende Juni 2021 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen. Das angefochtene Urteil äussert sich aber nicht zur Betreuungssituation der vier Kinder in diesem Zeitpunkt. Zu beachten ist, dass der älteste Sohn gemäss den Feststellungen der Vorinstanz schulische Massnahmen der speziellen Förderung in Anspruch nimmt (angefochtenes Urteil, E. 6.3). Ein erhöhter Betreuungsbedarf kann nicht ausgeschlossen werden, doch enthält das angefochtene Urteil dazu keine Feststellungen. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Vorinstanz auf das Sozialhilfebudget 2023 der Beschwerdeführerin 1, aus dem die Vorinstanz ableitet, die Kinder würden an zwei Tagen pro Woche in einer Tagesschule betreut. Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 unter der Woche während 20 Stunden zuzüglich eines von der Vorinstanz nicht bezifferten niederprozentigen Pensums als Reinigungskraft erwerbstätig war, lag eine Fremdbetreuung der Kinder nahe. Entscheidend für die Integrationsleistung der Beschwerdeführerin 1 ist aber, wie sich die Betreuungsverhältnisse vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit präsentierten.
5.6.3. Auch im Übrigen behandelt die Vorinstanz die wirtschaftliche Integrationsleistung der Beschwerdeführerin oberflächlich. Das Urteil enthält weder Feststellungen zum Einkommen, das die Beschwerdeführerin aus ihrer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft generiert, noch zu den konkreten Umständen des Beginns der Erwerbstätigkeit. Die Vorinstanz führt zu letzterem Punkt aus, die Beschwerdeführerin 1 "scheine" sich erst unter dem Eindruck ausländerrechtlicher Konsequenzen für eine Erwerbstätigkeit entschieden zu haben. Wie die Beschwerdeführer jedoch zutreffend rügen, setzt sich die Vorinstanz in diesem Punkt nicht mit den Akten auseinander. Insbesondere geht sie nicht auf eine Stellungnahme der für die Beschwerdeführerin 1 zuständigen Sozialen Dienste vom 11. Oktober 2022 ein. Demgemäss sei die Beschwerdeführerin 1 aktiv auf Stellensuche und bereit, jede Arbeit anzunehmen. Der Einstieg ins Erwerbsleben gestalte sich aber schwierig: Die Beschwerdeführerin 1 erhalte keine Unterstützung durch den Vater der vier Kinder, verfüge über kein familiäres Netzwerk, das sie in der Kinderbetreuung unterstützen könne, und die Tagesschule am Wohnort der Beschwerdeführerin 1 verfüge nur über beschränkte Kapazitäten. Es handle sich um eine "Herkulesaufgabe" (Art. 105 Abs. 2 BGG). Dieser von den Beschwerdeführern explizit angerufene Bericht relativiert die vorinstanzliche Mutmassung über die Umstände des Beginns der Erwerbstätigkeit und wäre im Licht von Art. 77f VZAE durch das kantonale Gericht näher zu würdigen gewesen.
5.7. Demnach hat die Vorinstanz wesentliche Aspekte der geforderten Gesamtbeurteilung der Integrationsleistung der Beschwerdeführerin 1 nicht berücksichtigt. Dadurch verletzte sie Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.
6.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da das kantonale Gericht die für die Beurteilung der Integrationsleistung der Beschwerdeführerin 1 erforderlichen tatsächlichen Abklärungen nicht traf, ist die Sache zum erneuten Entscheid an dieses zurückzuweisen. Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin (u.a. zu Art. 8 EMRK) einzugehen, erübrigt sich.
7.
Die Rückweisung mit offenem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerdeführer (vgl. Urteil 2C_790/2021 vom 7. März 2023 E. 6), weshalb diese keine Gerichtskosten tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Auch dem Kanton Solothurn sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 5 BGG). Den obsiegenden Beschwerdeführern bzw. ihrem Rechtsvertreter steht eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vor diesem Hintergrund gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 23. November 2023 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt Dominik Züsli für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
5. Lausanne, 30. April 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann