8C_148/2024 30.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_148/2024
Urteil vom 30. April 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Februar 2024 (VSBES.2023.86).
Sachverhalt:
A.
Die 1966 geborene A.________ meldete sich am 23. April 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Mitteilung vom 29. Juli 2019 sprach ihr die IV-Stelle Solothurn Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung / persönlichem Coaching am Arbeitsplatz zu, die gemäss Schlussbericht vom 15. Januar 2020 (vgl. auch vorläufiger Schlussbericht vom 18. November 2019) bis zu diesem Tag dauerten. Im Abschlussbericht vom 20. Januar 2020 wurde festgehalten, dass der Arbeitsplatz von A.________ beim Amt für Wirtschaft mit einer neuen betriebsinternen Lösung auf den 1. November 2019 hin habe erfolgreich erhalten werden können (Reduktion des Arbeitspensums von 60 % auf 40 %). In der Folge holte die IV-Stelle bei der SMAB AG St. Gallen ein interdisziplinäres Gutachten ein (Expertise vom 26. April 2021) und liess eine Abklärung zur Invalidität im Haushalt durchführen (Situationsberichte vom 4. Juni 2021und 30. November 2022). Auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) äusserte sich mehrfach zur medizinischen Situation (Stellungnahmen vom 29. April und 4. Oktober 2021 sowie vom 12. Mai und 13. Juni 2022). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle den Anspruch von A.________ auf weitere berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 3. März 2023 ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 5. Februar 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 % auszurichten. Eventualiter sei die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zu verpflichten.
Die IV-Stelle sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen lassen sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2).
1.3. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso betrifft die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und die Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten beanstandet werden (statt vieler: Urteil 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 1.3). Rechtsfrage ist ferner, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 3. März 2023 Leistungen (Rente und berufliche Massnahmen) verneint hat, ohne Bundesrecht zu verletzen.
2.2. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging zwar nach dem 1. Januar 2022. Da die beantragten Leistungen jedoch bereits davor entstanden sein könnten (frühest möglicher Rentenbeginn ab Oktober 2019), ist damit für deren Beurteilung vorab die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gestandene Rechtslage massgebend.
Im Folgenden wird deshalb, soweit nicht anders vermerkt, die Rechtslage in ihrer bisherigen Fassung wiedergegeben, zitiert und angewendet.
2.3. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 IVG) sowie zum Rentenanspruch bzw. dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Aufgabenverteilung zwischen Ärztin oder Arzt und Verwaltung oder Gericht (BGE 140 V 193 E. 3.2) sowie für den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Darauf wird verwiesen.
3.
Die Vorinstanz hat dem interdisziplinären Gutachten der SMAB AG vom 26. April 2021 Beweiswert zuerkannt. Danach leidet die Beschwerdeführerin an einem hochgradigen Verdacht auf Leberzirrhose bei primär biliärer Cholangitis sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode. Interdisziplinär attestierten die Gutachter in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer den Leiden angepassten Tätigkeit muteten sie der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % zu. Die Vorinstanz ist im Ergebnis aufgrund der Stellungnahmen des RAD vom 12. Mai und 13. Juni 2022 von der in der Expertise der SMAB AG festgehaltenen Arbeitsfähigkeit abgewichen. Nach Auffassung des kantonalen Gerichts hätten die Gutachterpersonen nicht berücksichtigt, dass die von der Beschwerdeführerin bisher ausgeübte Arbeit als Verwaltungsmitarbeiterin bereits eine angepasste Tätigkeit sei. Daher habe der RAD nachvollziehbar festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gleich zu beurteilen sei wie in der aktuell ausgeübten Stelle als Sachbearbeiterin (seit September 2018 50 %), so die Vorinstanz. Zudem hat sie die Situationsberichte Haushalt vom 4. Juni 2021und 30. November 2022als beweiskräftig erachtet. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt um 10 % eingeschränkt sei. Es hat in der Folge in Anwendung der gemischten Berechnungsmethode einen Invaliditätsgrad von 34 % ab 1. Oktober 2019 ermittelt.
4.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdeführerin weist zunächst auf den Schlussbericht vom 18. November 2019 über die Eingliederungsmassnahme hin. Sie macht geltend, der Eingliederungscoach sei von einer Restarbeitsfähigkeit von maximal 40 % ausgegangen. Der gastroenterologische Gutachter der SMAB AG hätte sich mit dieser seiner eigenen Einschätzung diametral widersprechenden Beurteilung auseinandersetzen müssen. Da er dies unterlassen habe, sei das Teilgutachten nicht beweiskräftig. Es sei auch mit Blick auf die weiteren Disziplinen nicht nachvollziehbar, warum nicht auf die tatsächlich verwertete Restarbeitsfähigkeit nach Abschluss der Eingliederungsmassnahme abgestellt worden sei.
4.1.2. Die Expertise der SMAB AG enthält zwar keine eingehende Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der erfolgten Eingliederungsmassnahme. Den Gutachtern waren jedoch alle diesbezüglichen Berichte bekannt. Sie berücksichtigten bei ihrer Arbeitsfähigkeitsschätzung insbesondere die von der Beschwerdeführerin bei der Exploration geschilderten und auch im Rahmen der Eingliederungsmassnahme im Vordergrund gestandenen Symptome wie Müdigkeit, Konzentrationsschwäche und vermehrte Erschöpfung. Hinzu kommt, dass die medizinisch-theoretische Einschätzung der Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit im Umfang von 50 % ausüben könne, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht diametral von den im Abschlussbericht über die berufliche Eingliederung festgehaltenen 40 % abweicht. Die Vorinstanz ist somit nicht in Willkür verfallen, wenn sie die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin als nicht stichhaltig erachtet hat.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Vorinstanz nicht von der Beweistauglichkeit des gastroenterologischen Teilgutachtens hätte ausgehen dürfen, da sich der Gutachter nicht hinreichend mit der konkreten beruflichen Tätigkeit auseinandergesetzt habe und die Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht schlüssig sei. Es gehe zudem nicht an, dass der Gastroenterologe der SMAB AG von einer Arbeitsfähigkeit von "circa" 50 % spreche. Dabei handle es sich nicht um eine zuverlässige Bezifferung der Arbeitsfähigkeit. Dies gelte umso mehr, als diese Einschätzung diametral der Beurteilung der behandelnden Ärzte widerspreche.
4.2.2. Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2022 fest, dass die gutachterliche Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei, nicht ganz schlüssig erscheine. Denn die aktuell ausgeübte Beschäftigung im Backoffice stelle bereits eine angepasste Arbeit dar. Die Gutachter würden sich daher bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung in der angestammten Tätigkeit auf den aktuellen Arbeitsplatz beziehen. Dementsprechend sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gleich zu beurteilen, wie jene in der aktuell ausgeübten Beschäftigung als Sachbearbeiterin (50 % seit September 2018).
Dass die Sachverständigen der SMAB AG bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf die aktuelle Beschäftigung abstellten, ist durchaus zu kritisieren. Letztlich ist es aber nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung gestützt auf die Stellungnahme des RAD davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu je 50 % arbeitsfähig ist. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich diese 50 % aus dem interdisziplinären Gutachten ergeben.
4.2.3. Der Vorinstanz kann im Weiteren nicht vorgeworfen werden, sie habe zu Unrecht der gastroenterologischen Teilexpertise Beweiswert zuerkannt, obwohl der Gutachter von einer Arbeitsfähigkeit von "circa" 50 % ausging. So hat sie zu Recht erwogen, dass diese Formulierung den Beweiswert nicht schmälert. Denn es handelt sich vielmehr um einen Hinweis darauf, dass der Gutachter die zumutbare Arbeitsfähigkeit nicht exakt festlegen konnte, was er durch den Zusatz "circa" offenlegte und damit transparent machte (vgl. Urteil 9C_672/2019 vom 12. August 2020 E. 5.2).
4.3. Die Beschwerdeführerin rügt, der gastroenterologische Gutachter der SMAB AG habe aktenwidrig festgehalten, seine Einschätzung decke sich mit jener der behandelnden Ärzte. Mithin sei die darauf beruhende Feststellung der Vorinstanz, aus den zeitlich vor dem Gutachten verfassten medizinischen Akten seien keine dem Teilgutachten widersprechenden diagnostischen Einschätzungen zu entnehmen, willkürlich. Dabei bezieht sich die Beschwerdeführerin einzig auf den Bericht von Dr. med. B.________, FMH Gastroenterologie und Hepatologie, vom 10. März 2021, der insbesondere aus psychischen Gründen eine Arbeitsfähigkeit von nur 20 % attestierte, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
4.4.
4.4.1. Im Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Bericht von Prof. Dr. med. C.________, Facharzt Gastroenterologie und Hepatologie, vom 28. Juni 2023, wonach ein autoimmunes hepatisches Overlap-Syndrom vorliege, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung der medizinischen Akten in Willkür verfallen sei.
4.4.2. Das kantonale Gericht hat den Bericht von Prof. Dr. med. C.________ umfassend gewürdigt und dabei nachvollziehbar dargelegt, weshalb dieser den Beweiswert des gastroenterologischen Teilgutachtens der SMAB AG nicht in Frage zu stellen vermag. Namentlich hat es willkürfrei festgestellt, es sei im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der SMAB AG festgehalten worden, dass es nach der Fibroscan-Untersuchung mit hochgradigem Verdacht auf eine Leberzirrhose und endoskopischem Ausschluss von Ösophagusvarizen im Verlauf unter Ursodeoxycholsäure zu einer Verbesserung der Leberwerte gekommen sei. Dabei sei die Lebersynthese stets normal gewesen und Zeichen einer hepatischen Dekompensation seien zu keinem Zeitpunkt aufgetreten, so die Vorinstanz weiter. Der internistische Gutachter der SMAB AG habe dazu berichtet, dass es bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine Hashimoto-Thyreoiditis, ein solitäres Raynaud-Syndrom oder rheumatoide Arthritiden gegeben habe. Aufgrund dieser Ausführungen könne gemäss kantonalem Gericht der Einschätzung von Prof. Dr. med. C.________, wonach das autoimmune, hepatische Overlap-Syndrom bereits seit 2018 mit Ursodeoxycholsäure behandelt werde und diese wesentliche Information dem gastroenterologischen Gutachter bei seiner Exploration nicht zur Verfügung gestanden habe, nicht gefolgt werden. Insbesondere hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, die vom Internisten der SMAB AG empfohlene Abklärung eines allfälligen Overlap-Syndromes habe ergeben, dass ein solches serologisch und histologisch ausgeschlossen werden könne (Bericht der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, Bürgerspital Solothurn, vom 4. Juli 2021).
4.5.
4.5.1. Die neurologische Gutachterin der SMAB AG hielt fest, sie könne keine Diagnose stellen, die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Neurostatus sei regelrecht. Es liege ein leichtes Restless-Legs-Syndrom (RLS) vor. Die geklagte Müdigkeit und Erschöpfung seien jedoch im Wesentlichen nicht neurologisch bedingt. Die Vorinstanz hat dazu erkannt, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Exploration angegeben, die Restless-Legs würden ihren Schlaf manchmal zusätzlich stören, sie sei aber grundsätzlich nicht entspannt, komme nicht zur Ruhe und grüble oft. Da das Ausmass der Beschwerden von der neurologischen Gutachterin als gering eingestuft worden sei und die Beschwerdeführerin diesbezüglich zurzeit auch keine Therapie wünsche, erscheine es schlüssig, dass sich daraus aus neurologischer Sicht keine verminderte Arbeitsfähigkeit ergebe, so das kantonale Gericht weiter. Dies gelte umso mehr, als die Neurologin der SMAB AG festgehalten habe, dass die beklagten Schlafstörungen auch an Tagen ohne RLS-Symptomatik bestehen würden.
4.5.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Schlafstörungen hätten entgegen dem neurologischen Teilgutachten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, hält sie ihre eigene laienhafte medizinische Einschätzung derjenigen der Neurologin entgegen, woraus sie nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
4.6.
4.6.1. Mit den von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich wiederholten Rügen zum psychiatrischen Teilgutachten hat sich bereits das kantonale Gericht umfassend auseinandergesetzt. So ist es nach eingehender Würdigung insbesondere des Berichtes von Dr. med. D.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Januar 2022 nicht offensichtlich unrichtig davon ausgegangen, dass dieser keine Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten der SMAB AG zu begründen vermöge. Denn seine Diagnosen stünden denen des Sachverständigen der SMAB AG nicht entgegen. Eine Abweichung bestehe lediglich hinsichtlich des Schweregrades der depressiven Episoden. So sei Dr. med. D.________ von einer mittelgradigen Episode und der Gutachter von einer leichten Episode ausgegangen. Die Einschätzung der mittelgradigen Depression beruhe allein auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, so die Vorinstanz weiter. Auch der RAD habe am 12. Mai 2022 festgehalten, dass die Befunde und Beobachtungen des behandelnden Psychiaters keine andere Beurteilung des Schweregrades erlauben würden.
Hinzu kommt, dass Dr. med. D.________ seit Anfang März 2021 von einer mittelgradigen Depression ausging. Diese Beurteilung bezieht sich somit auf einen Zeitpunkt vor der psychiatrischen Exploration bei der SMAB AG. Diese erfolgte Ende März 2021. Es kann daher auch nicht davon gesprochen werden, dass Dr. med. D.________ etwas aufzeigte, was dem Gutachter der SMAB AG nicht bereits bekannt war.
4.6.2. Auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die anderen Teilgutachter der SMAB AG hätten die psychische Problematik schwerwiegender dargestellt als der psychiatrische Gutachter selbst, hat sich das kantonale Gericht bereits ausführlich befasst. So hat es willkürfrei dargelegt, dass die Gutachter der somatischen medizinischen Fachgebiete für psychiatrische Beurteilungen nicht in gleichem Masse kompetent seien wie der entsprechende Facharzt selbst. Zudem ist die Beurteilung und die Diagnosestellung des psychiatrischen Teilgutachtens in die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung mit eingeflossen und bestätigt worden. Es kann daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Beurteilung des Psychiaters von den übrigen Ärzten mitgetragen wurde.
4.7. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz auch eingehend mit der Rüge der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, wonach eine neuropsychologische Begutachtung hätte erfolgen müssen. Namentlich ist das kantonale Gericht davon ausgegangen, im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung durch die SMAB AG sei keine neuropsychologische Abklärung erforderlich gewesen, da sich weder im Rahmen der Exploration noch gestützt auf die medizinischen Vorakten Anhaltspunkte für eine solche ergeben hätten. Inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.
4.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem interdisziplinären Gutachten der SMAB AG Beweiswert zuerkannt, ohne Bundesrecht zu verletzen. Die gestützt darauf festgestellte Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit von 50 % ist nach dem Gesagten nicht willkürlich und damit für das Bundesgericht verbindlich.
5.
5.1.
5.1.1. Im vorliegenden Fall wurde auf eine Abklärung der Invalidität im Haushalt vor Ort verzichtet. Das kantonale Gericht hat sich in diesem Zusammenhang eingehend mit den Situationsberichten (vom 4. Juni 2021und vom 30. November 2022) auseinandergesetzt. Es ist davon ausgegangen, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die eine entsprechende Abklärung vor Ort notwendig gemacht hätten. Zur Begründung hat es dargelegt, die Beurteilung des Teamleiters Abklärungsdienst habe sich in erster Linie auf die Anmeldung zum Leistungsbezug, die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich des Intake-Gesprächs vom 8. Mai 2019, die interdisziplinäre Expertise der SMAB AG vom 26. April 2021 sowie die Stellungnahme des RAD vom 29. April 2021 gestützt. Da die Beschwerdeführerin im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung jeweils übereinstimmend angegeben habe, die Hausarbeiten in Etappen und mit den nötigen Pausen sowie mit Unterstützung ihres Ehemannes zu erledigen, sei der Verzicht auf eine Abklärung vor Ort gerechtfertigt gewesen.
5.1.2. Die Beschwerdeführerin moniert pauschal, die Abklärungsperson habe sich nicht die Mühe gemacht, die Einschränkungen im Haushaltsbereich vor Ort zu erfragen, weshalb nicht von beweiskräftigen Berichten ausgegangen werden könne. Diese Rüge ziehlt ins Leere, denn die Beschwerdeführerin zeigt damit nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich sein sollen. Zudem legt sie nicht dar, was durch den Verzicht auf Abklärungen vor Ort konkret übersehen oder im Rahmen der Situationsberichte nicht richtig eingeordnet worden sein soll.
5.2. Schliesslich findet sich im vorinstanzlichen Urteil eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage der Schadenminderungspflicht im Sinne der zumutbaren Mithilfe von Familienangehörigen im Aufgabenbereich Haushalt (vgl. dazu BGE 141 V 642 E. 4.3.2). Auch in diesem Zusammenhang ist entgegen der Beschwerdeführerin keine Willkür der Vorinstanz zu erkennen. Diese hat dargelegt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin trotz der von ihm beklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Lage sei, Arbeitstage von 12 Stunden zu bewältigen. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des kantonalen Gerichts nicht einzusehen, weshalb es ihm unter diesen Umständen nicht möglich sein soll, die Beschwerdeführerin im Haushalt zu unterstützen. Soweit diese auf ein ärztliches Zeugnis des Hausarztes ihres Ehemannes vom 8. Februar 2023 verweist und geltend macht, ihr Ehemann könne bei der Haushaltsführung nicht mithelfen, ist nach Auffassung des kantonalen Gerichts zusätzlich zu den bereits erwähnten vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass sich diesem Zeugnis weder eine Diagnose noch ein medizinisch fundierter Befund entnehmen lässt. Der Hausarzt des Ehemannes führt neben gesundheitlichen auch berufliche Gründe an, die ihn an der Mithilfe im Haushalt hindern würden.
5.3. Vor dem Hintergrund des Gesagten hat die Vorinstanz auch den Situationsberichten zu Recht Beweiswert zuerkannt und ist willkürfrei von einer Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 10 % ausgegangen.
6.
Mit den einlässlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts zur Invaliditätsbemessung (Invaliditätsgrad: 34 %) setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie legt mithin nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Bundesrecht verletzen könnten. Weiterungen dazu erübrigen sich.
7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz die leistungsabweisende Verfügung der IV-Stelle zu Recht bestätigt. Die Beschwerde ist unbegründet.
8.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. April 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Huber