5F_28/2025 21.05.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_28/2025
Urteil vom 21. Mai 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Amthausquai 23, 4601 Olten 1 Fächer.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_544/2024 vom 25. März 2025.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil 5A_544/2024 vom 25. März 2025 wies das Bundesgericht eine von A.________ (Beschwerdeführer, Gesuchsteller) gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 14. August 2024 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 beantragt der Gesuchsteller dem Bundesgericht die Revision des Urteils 5A_544/2024 vom 25. März 2025. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der vom Bundesgericht beurteilten Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Danach kann die Revision unter anderem verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt gelassen (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG). Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2; 6F_19/2023 vom 16. August 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteil 2F_13/2022 vom 17. März 2022 E. 2.4). Desgleichen können allfällige Versäumnisse bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht nicht mittels Revision nachgeholt werden (Urteile 6F_19/2024 vom 26. November 2024 E. 7.1; 6F_16/2020 vom 3. Juni 2020 E. 2.1; 6F_4/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.
Das Bundesgericht ist im zu revidierenden Urteil 5A_544/2024 auf den sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Betreibungsamtes hinsichtlich eines zu spät erfolgten Ausgleichs seines Existenzminimums betreffend den Monat Mai 2024 festzustellen, mangels aktuellen und praktischen Interesses nicht eingetreten, nachdem das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer den betreffenden Betrag bereits unmittelbar nach Erhebung der Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde überwiesen hatte. Diese rechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Dass der Gesuchsteller mit der rechtlichen Behandlung seiner Beschwerde nicht einverstanden und insbesondere der Meinung ist, das Bundesgericht habe infolge mangelnder Weitsicht völlig ausser Acht gelassen, dass eine solche Konstellation jederzeit wieder eintreten könne, stellt keinen Revisionsgrund dar.
Soweit der Gesuchsteller das Nichteintreten des Bundesgerichts in diesem Punkt schliesslich unter Hinweis auf eine E-Mail des Betreibungsamts vom 27. Juni 2024 beanstandet, kommt dieser E-Mail (bzw. dem in dieser E-Mail enthaltenen Verweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde) nicht die Entscheiderheblichkeit zu, die der Gesuchsteller dieser beimessen möchte. Für die Frage, ob dem Gesuchsteller bei Einreichung der Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung seines Feststellungsbegehrens fehlte, ist diese E-Mail ohne Belang. Es handelt sich dabei folglich nicht um eine versehentlich unberücksichtigte Tatsache im Sinn von Art. 121 lit. d BGG, bei deren Berücksichtigung der zu revidierende Entscheid hätte anders ausfallen müssen. Der Hinweis des Betreibungsamts auf die Beschwerdemöglichkeit scheint sich im Übrigen primär auf dessen Weigerung bezogen zu haben, auf die Pfändungsverfügung vom 20. März 2024 zurückzukommen. Mit der Rüge des Gesuchstellers, diese Verfügung sei mangels hinreichender Begründung nie in Rechtskraft erwachsen, hat sich im zu revidierenden Entscheid dann auch das Bundesgericht befasst.
3.
Die weiteren Ausführungen des Gesuchstellers erschöpfen sich in blosser allgemeiner Urteilskritik, die nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann (oben E. 1). Die Begründung eines Begehrens stellt keinen Antrag im Sinn von Art. 121 lit. c BGG dar und eine Rüge ist keine revisionsrelevante Tatsache im Sinn von Art. 121 lit. d BGG (Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1). Der Vorwurf, das Bundesgericht habe sich mit einer Rüge nicht auseinandergesetzt, ist daher kein gültiger Revisionsgrund (Urteile 1F_14/2024 vom 26. August 2024 E. 5; 1F_6/2021 vom 1. März 2021 E. 2.1).
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 5A_544/2024 weder einzelne Anträge unbeurteilt gelassen (Art. 121 lit. c BGG) noch in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG). Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich jedoch ausnahmsweise, noch einmal auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Buss