8C_248/2025 27.05.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_248/2025
Urteil vom 27. Mai 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. März 2025 (VV.2024.203).
Erwägungen:
1.
Das kantonale Gericht verweigerte der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 26. März 2025 die unentgeltliche Verbeiständung. Dabei handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der das Verfahren in der Sache (Leistungsstreit aus UVG) nicht abschliesst.
2.
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist indessen restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihre Argumente doch im Rahmen des Endentscheids vorbringen, soweit sich der Zwischenentscheid auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
3.
Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 150 III 248 E. 1.1; 149 II 476 E. 1.2.1; 142 III 798 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen). Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Vor- und Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (Näheres dazu a.a.O.; je mit Hinweisen).
4.
Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann; rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 150 III 248 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur kann dem Gesuchsteller der unentgeltlichen Verbeiständung entstehen, wenn er seine Interessen im Verfahren ohne den Beistand eines Anwalts wahrnehmen muss (BGE 129 I 129 E. 1.1). Hat der Rechtsvertreter seine Arbeit indessen bereits erledigt und geht es nur noch um die Frage, wer das Honorar des Anwalts bezahlt, dann läuft der Gesuchsteller nicht Gefahr, seine Rechte wegen der Verweigerung des Rechtsbeistands nicht wahrnehmen zu können (BGE 139 V 600 E. 2.3 mit Hinweis; zum Ganzen auch Urteil 5A_988/2019 vom 3. Juni 2020 E. 3.1).
5.
5.1. Das vorinstanzliche Instruktionsverfahren in der Sache scheint abgeschlossen. Es wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, welcher mit Mitteilung vom 17. Januar 2025 geschlossen wurde. Ein weiterer Schriftenwechsel ist nicht angeordnet. Inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand dem Risiko ausgesetzt wird, ihre Rechte nicht mehr (gehörig) wahrnehmen zu können, ist dergestalt nicht erkennbar, geschweige denn in die Augen springend. Die im angefochtenen Zwischenentscheid verweigerte unentgeltliche Rechtsvertretung wird durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 139 V 600 E. 2.3; 133 V 645 E. 2.; Urteil 8C_92/2024 vom 9. April 2024 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
5.2. Unter diesen Umständen wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, dazu nähere Ausführungen zu machen. Die Beschwerde enthält indessen nichts Derartiges. Stattdessen wird darin das Vorgehen der Vorinstanz als unnötiger Aufwand bezeichnet. Es sei nicht einzusehen, weshalb nicht direkt mit der Hauptsache über das Gesuch entschieden worden sei. Wohl geht die Beschwerdeführerin - allerdings zu Unrecht (E. 5.1 in fine hiervor) - davon aus, den Zwischenentscheid später nicht mehr mit dem Endentscheid anfechten zu können.
5.3. Da weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass der angefochtene Zwischenentscheid Auswirkungen auf das Hauptverfahren hat, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. ungenügend begründet, was zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt.
6.
Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
7.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bern, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Mai 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel