8C_207/2025 28.05.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_207/2025
Urteil vom 28. Mai 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2025 (ZL.2025.00026).
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Überweisungsentscheiden praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichtbehandlungsgründen (vgl. BGE 123 V 335).
2.
Die Vorinstanz erklärte sich in der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2025 zur Behandlung der bei ihr eingereichten Eingabe vom 16. März 2025 für sachlich (korrekt: funktionell) unzuständig. Sie stellte dabei in Aussicht, diese an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, welche zunächst über die gegen die Verfügung vom 19. Februar 2025 erhobene Einsprache zu entscheiden habe, bevor sich der Beschwerdeweg an das kantonale Gericht eröffne.
3.
Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in ihren verschiedenen Eingaben nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen thematisiert sie den Inhalt der Verfügung vom 19. Februar 2025 (Prämienverbilligungsanspruch; Rückforderung Zusatzleistungen), was mit Blick auf den gegebenen Streitgegenstand (funktionelle Zuständigkeit) an der Sache vorbeizielt.
4.
Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so kann die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt werden.
5.
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben unbeantwortet abzulegen.
6.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Mai 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel