5A_419/2024 29.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_419/2024
Urteil vom 29. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Winckler-Knecht,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schutz der Persönlichkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 29. Mai 2024
(Z1 2023 8).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ und B.A.________ hatten am 11. Februar 1984 geheiratet. Sie haben vier gemeinsame Kinder, zwei mittlerweile volljährige Töchter und die noch minderjährigen Zwillinge C.________ und D.________ (geb. 2010). Die Ehe der Parteien wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 17. März 2021 geschieden.
B.
B.a. B.A.________ war Mitglied der Geschäftsleitung Bank G.________). Der vorliegende Rechtsstreit dreht sich um Vorfälle, die direkt oder indirekt im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehen und über die teilweise auch in den Medien berichtet wurde.
B.b. So schrieb das Internetportal E.________ am 17. April 2021, dass sich B.A.________ im Jahr 2017 in eine "externe Beraterin mit Aufträgen aus seinem Informatik-Reich" verliebt habe. Der Bericht thematisierte B.A.________s Handhabung dieser Beziehung, allfällige Interessenkonflikte und die diesbezüglichen bankinternen Regelungen, die laut einer Sprecherin der Bank G.________ gewahrt worden seien. Unbestritten ist, dass es sich bei der fraglichen Beraterin um F.________ handelte und B.A.________ mit ihr im Jahr 2017 eine aussereheliche Beziehung unterhielt. B.A.________ verliess vorübergehend das eheliche Haus und kehrte Anfang 2018 wieder zu A.A.________ zurück, bevor er gegen Ende 2020 endgültig auszog.
B.c. Am 22. September 2021 berichtete E.________ davon, dass H.________ aus privaten Gründen als Mitglied der obersten Führung und Leiterin Produkte aus der Bank G.________ ausgeschieden sei. Ein weiterer Bericht desselben Portals vom 1. Oktober 2021 handelt davon, dass H.________ wegen einer Liebesbeziehung zu B.A.________ zurückgetreten sei und sich die Frage stelle, wie lange diese Beziehung schon bestehe bzw. ob das Paar diese intern rechtzeitig offengelegt habe. I.________, H.________s Ehemann, sandte am 1. Oktober 2021 eine E-Mail an seine Frau und in Kopie an B.A.________ und J.________, den damaligen CEO der Bank G.________. Darin schrieb er, dass er und H.________ im Juli 2020 geheiratet hätten und sie ihn im Januar 2021 plötzlich verlassen habe.
B.d. Am 2., 4. und 6. Oktober 2021 sandte A.A.________ jeweils eine E-Mail an J.________. In diesen Schreiben warf sie B.A.________ unter anderem strafbares Verhalten sowie Verstösse gegen die internen Richtlinien der Bank G.________ vor. Die E-Mail vom 2. Oktober 2021 lautet wie folgt:
"Sehr geehrter Herr J.________
Ich habe mit Interesse die letzten E.________ Artikel meines Ex-Mannes gelesen. Ich denke, dass es nun an der Zeit ist, Licht ins Dunkeln zu bringen.
1. B.A.________ hatte im Juli 2018 Kenntnis von F.________s Auftrag bei G.________. Sie fragte ihn wegen eines Auftrags an. Dies jedoch über seinen privaten Mail Account. Er hat drei davon.
2. Dies war zwischen mir und B.A.________ ein grosses Thema, da ich damit Mühe hatte, dies zu akzeptieren. Zu diesem Zeitpunkt war B.A.________ frisch von F.________ zu uns zurückgekehrt. Er hatte mit ihr damals 9 Monate [lang] eine Beziehung.
3. Ihm war das egal, schaute zu und liess F.________ gewähren, dass sie den Auftrag erhielt.
4. Ende August 2020 erkrankten ich und meine jüngste Tochter schwer an Covid.
5. Während der Quarantäne hatte B.A.________ sehr oft mit H.________ Kontakt. Dies leider auch privat.
6. Als mir klar wurde, dass B.A.________ eine Affäre mit Frau H.________ hatte und ich es auf seinem Handy schriftlich sah, beschloss ich, nach x-fach wiederholtem Fremdgehen, mich von B.A.________ zu trennen.
7. Kaum hatte Frau H.________ Anfang 2020 bei G.________ angefangen, warf B.A.________ bereits ein Auge auf sie.
8. Als es mir nach meiner schweren Erkrankung im Oktober 2020 besser ging, beschloss ich, mich von B.A.________ zu trennen und die Scheidung einzureichen. Dies war am 19. Oktober 2020.
9. Anstatt sich während meiner Erkrankung und meinem Spitalaufenthalt um die Kinder zu kümmern, pflegte B.A.________ die Affäre mit Frau H.________ per Telefon.
10. Folgende Gründe bewegten mich, vor einem Jahr die Scheidung einzureichen:
11. Gewalt psychisch und physisch an den Kindern und mir und sein dauerhaftes Fremdgehen, zuletzt mit Frau H.________.
12. Ich halte somit fest, dass der E.________ Artikel von gestern nur ein paar Stunden der Wahrheit entsprach, nämlich, dass B.A.________ und H.________ seit sicher August 2020 ein Paar sind und der Artikel vom August 2021 über F.________ leider falsch war.
13. Ich habe keine Beweggründe, mich an B.A.________ zu rächen. Das liegt mir fern. Ich habe mich von ihm getrennt und nicht umgekehrt.
14. Ich habe bis jetzt geschwiegen, da ich mich um den Unterhalt sorgte.
15. Doch mein Anwalt hat mich eines Besseren belehrt.
16. Ich habe gestern den Antrag gestellt, B.A.________ wegen häuslicher Gewalt das Sorgerecht zu entziehen.
17. Sollte dies an die Öffentlichkeit kommen, wird dies für G.________ ein Riesen-Skandal werden.
18. Dann noch etwas altes Zusätzliches. Von G.________ hatten wir für das Haus Libor-Hypotheken. Das Haus hatte damals so wie heute einen Wert von 3,3 Mio. B.A.________ gab jedoch 4,5 Mio. an, was nicht stimmte. Er tat dies, um nicht noch so viel amortisieren zu müssen. So seine damalige Aussage.
19. Während der Scheidung mussten alle Konten offengelegt werden. Auch unser gemeinsames "und"-Konto. Doch leider war dieses leer. B.A.________ hat mit einer gefakten E-Mail den Kundenberater dazu gebracht, das ganze Geld ohne mein Wissen und meine Unterschrift auf sein Konto zu transferieren. Nach dem 1. Transfer wurde der Kundenberater leider von B.A.________ erpressbar. Ich benötigte die Auszüge für den Anwalt. Doch leider wurden diese mir ewig nicht zugestellt. Ich musste meinen Anwalt einschalten. So kam ich dahinter. Es wurden so 5 Transaktionen getätigt. Ich habe Anfang März alle Transaktionen nachträglich unterschrieben, sodass Herr K.________ nicht mehr erpressbar war. Die Angelegenheit habe ich so für mich und Herrn K.________ erledigt.
[...]"
Am 4. Oktober 2021 schickte A.A.________ J.________ eine E-Mail mit folgendem Inhalt zu:
"Sehr geehrter Herr J.________
Nach langen Überlegungen habe ich nun auch beschlossen, B.A.________ wegen mehrmaliger versuchter Vergewaltigung und zweimaliger Vergewaltigung anzuzeigen. Einmal war auch die Polizei vor Ort.
Ich möchte so alles aufräumen und die Vergangenheit hinter mir lassen.
[...]"
Mit E-Mail vom 6. Oktober 2021 fügte A.A.________ Folgendes an:
"Sehr geehrter Herr J.________
Hier noch ein Nachtrag zum letzten Thema:
B.A.________ war von Mai 2017 bis Februar 2018 mit F.________ (L.________ AG) zusammen. In dieser Zeit lebte er bei ihr in U.________. Gemeldet war er jedoch in V.________. An einem der Abende, als B.A.________ Besuchsrecht wegen der Kinder hatte, versuchte er, mich zu vergewaltigen. Da ich damals schon Selbstverteidigung trainierte, misslang einer seiner Versuche. Ich musste mich verteidigen. Ich teilte dies damals, das muss Ende Dezember 2017 gewesen sein, per Facebook Messenger M.________ mit. Dieser reagierte nicht. Ich schrieb ihm eine zweite Messenger-Mail. N.________ informierte ich über die G.________-Mail zum Vorfall.
Nachdem dann der Rechtsdienst von G.________ eingeschaltet wurde, drohte mir B.A.________, sodass ich die Aussage, mit Handlung im Affekt, dementierte. Das Verfahren wurde eingestellt und B.A.________ blieb.
Da damals schon die G.________ involviert war, müssen Sie dies auch wissen.
[...]"
B.e. Am 7. Oktober 2021 wurde B.A.________s Anwalt von O.________, dem Betreiber von E.________, kontaktiert und um eine Stellungnahme zu diversen, auch in den zitierten E-Mails (Bst. B.d) gegenüber B.A.________ erhobenen Vorwürfen ersucht.
B.f. Am 19. November 2021 teilte P.________, der "Leiter Legal & Compliance" der Bank G.________, B.A.________ per E-Mail mit, dass im Zusammenhang mit den von A.A.________ erhobenen Vorwürfen kein begründeter Verdacht auf eine schwerwiegende Verletzung von bankinternen Weisungen oder auf einen sonstigen Regulatorienverstoss habe erhärtet werden können und J.________ die Vorabklärungen habe einstellen lassen und auf die Eröffnung einer internen Untersuchung verzichtet habe.
B.g. Am 23. November 2021 kündigte die Bank G.________ das Arbeitsverhältnis mit B.A.________ per 31. Mai 2022. Die Kündigung wurde damit begründet, dass verschiedene Entwicklungen eine Erschütterung des Vertrauensverhältnisses bewirkt und namentlich mediale Berichte über B.A.________s Privatleben sowie die jüngst von A.A.________ an J.________ versandten E-Mails dazu geführt hätten, dass das Reputationsrisiko für die Bank untragbar geworden sei.
B.h. Tags darauf wurde B.A.________s Entlassung auf E.________ thematisiert. Gemäss dem Bericht habe B.A.________ eine Untersuchung "am Hals gehabt" und die Vorwürfe entkräften können, doch habe ihn die Bank G.________ aus Angst vor einem Rufschaden dennoch entlassen. Am Folgetag fand diese Meldung auch Eingang in anderen Tageszeitungen.
C.
C.a. Am 24. November 2021 reichte B.A.________ beim Kantonsgericht Zug gegen A.A.________ ein Gesuch um Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen mit folgenden Anträgen ein:
"1. Der Gesuchsgegnerin sei zu verbieten, gegenüber Dritten weiter zu behaupten,
1.1 der Gesuchsteller habe seine frühere Geliebte F.________ oder deren Unternehmen L.________ AG in irgendeiner Weise bevorzugt;
1.2 der Gesuchsteller und Frau H.________ seien schon seit 2020 ein Paar;
1.3 der Gesuchsteller habe je physisch und/oder psychisch Gewalt gegen sie oder die Kinder angewendet;
1.4 der Gesuchsteller habe einen zu hohen Wert des Familienhauses angegeben, um weniger amortisieren zu müssen;
1.5 der Gesuchsteller habe mit gefälschten Mails den Kundenberater dazu gebracht, Geld vom gemeinsamen Konto auf sein eigenes Konto zu überweisen;
1.6 de r [Gesuchsteller] habe sie vergewaltigt bzw. versucht, sie zu vergewaltigen.
2. [Superprovisorium]
3. Ziff. 1 sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu erlassen, wonach mit Busse bestraft wird, wer einer behördlichen Anordnung nicht Folge leistet.
[...]"
C.b. Der Einzelrichter entsprach dem Gesuch zunächst im Sinne einer superprovisorischen Massnahme (Entscheid vom 25. November 2021); mit Entscheid vom 15. Februar 2022 bestätigte er das Superprovisorium und setzte B.A.________ eine Frist von dreissig Tagen zur Einreichung einer Klage im ordentlichen Verfahren.
C.c. Mit Eingabe vom 17. März 2022 reichte B.A.________ beim Kantonsgericht gegen A.A.________ die Klage ein, in der er an seinen Begehren (Bst. C.a) festhielt. Am 18. Januar 2023 erging der Entscheid, mit dem das Kantonsgericht das vorsorgliche Verbot gemäss dem Entscheid vom 15. Februar 2022 (Bst. C.b) bestätigte.
C.d. A.A.________ erhob Berufung beim Obergericht des Kantons Zug und schloss auf vollumfängliche Abweisung der Klage. Das Obergericht hiess die Berufung teilweise gut und wies die Klage mit Bezug auf den Antrag, A.A.________ die Behauptung zu verbieten, dass B.A.________ seine frühere Geliebte F.________ oder deren Unternehmen L.________ AG in irgendeiner Weise bevorzugt habe (vgl. Bst. C.a), ab. Im Übrigen wies es die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid. Das Urteil datiert vom 29. Mai 2024 und wurde am 31. Mai 2024 an die Parteien versandt.
D.
Mit Beschwerde vom 28. Juni 2024 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage von B.A.________ (Beschwerdegegner) vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid beschlägt den Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 und 28a Abs. 1 ZGB). Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 127 III 481 E. 1a). Die Vorinstanz ist ein oberes Gericht. Sie hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Ihr Entscheid lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde steht demnach offen.
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2).
2.2. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 145 III 49 E. 3.3; 142 III 336 E. 5.3.2; 132 III 97 E. 1).
2.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).
3.
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Nach Absatz 2 der zitierten Norm ist eine Verletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
3.1. Das Obergericht stellt vorab fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich ihre Ausführungen zu F.________ und zu H.________ nicht als persönlichkeitsverletzend erachtet, im Übrigen die erstinstanzliche Erkenntnis, dass die in ihren E-Mails vom 2., 4. und 6. Oktober 2021 erhobenen Vorwürfe die Persönlichkeit des Beschwerdegegners verletzen, jedoch nicht in Abrede stellt. In den Äusserungen zu F.________ erkennt das Obergericht keine Persönlichkeitsverletzung, weshalb es die Berufung in diesem Punkt gutheisst. Was die Beziehung zu H.________ angeht, verwirft das Obergericht den Einwand der Beschwerdeführerin, dass diese Beziehung auch innerhalb der Bank G.________ zwingend zum Thema geworden sei und die diesbezüglichen Ausführungen von ihr, der Beschwerdeführerin, daher nicht persönlichkeitsverletzend sein können. Strittig sei, ob der Beschwerdegegner und H.________ ihre Beziehung der Bank rechtzeitig gemeldet hätten. Würde sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Beziehung "seit sicher August 2020" bestand, als wahr erweisen, so hätte das Paar den CEO der Bank G.________ erst rund ein Jahr später von ihrer Beziehung in Kenntnis gesetzt, was eine klare Verletzung der Compliance-Richtlinien der Bank bedeutet hätte.
3.2. Bei der Prüfung der Rechtfertigungsgründe befasst sich der angefochtene Entscheid zuerst mit der Frage, ob es der Beschwerdeführerin gelungen sei, die Wahrheit der Vorwürfe nachzuweisen, die sie in den drei E-Mails von Anfang Oktober 2021 gegen den Beschwerdegegner erhob. Das Obergericht geht ausführlich auf die in der Berufung erhobenen Beanstandungen ein, verwirft diese allesamt und kommt - wie die erste Instanz - zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Wahrheit ihrer Behauptungen nicht nachzuweisen vermocht habe. Die Verbreitung unwahrer persönlichkeitsverletzender Tatsachen sei grundsätzlich immer widerrechtlich und könne - abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen - nicht durch überwiegende private oder öffentliche Interessen gerechtfertigt werden.
Trotzdem äussert sich das Obergericht in der Folge zur Eventualbegründung der ersten Instanz, die für den Fall, dass der Beschwerdeführerin der Wahrheitsbeweis gelungen wäre, einen Rechtfertigungsgrund für die unnötig herabsetzenden Äusserungen verneinte. In diesem Zusammenhang stellt das Obergericht fest, dass im Berufungsverfahren einzig noch strittig sei, ob sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der "arbeitsplatzbezogenen Darstellungen" auf ein überwiegendes privates Interesse und hinsichtlich der "Thematik H.________" auf ein überwiegendes öffentliches Interesse stützen könnte. Was die "arbeitsplatzbezogenen Darstellungen" angeht, pflichtet der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin darin bei, dass ihre privaten Interessen vom Kantonsgericht nicht hinreichend geprüft wurden. Solche Interessen, die das Interesse des verletzten Beschwerdegegners an seiner Integrität überwögen, lägen indes nicht vor.
Anders sähe es dem angefochtenen Entscheid zufolge aus, wenn es effektiv der Wahrheit entspräche, dass der Beschwerdegegner seine seit über einem Jahr (Sommer 2020) mit H.________ andauernde Beziehung erst am 7. September 2021 offengelegt hätte und damit seinen Compliance-Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachgekommen wäre. Hinsichtlich dieser Information bejaht das Obergericht ein überwiegendes öffentliches Interesse, das es darin erblickt, dass bei systemrelevanten Banken die Mitglieder der Geschäftsleitung die diesbezüglichen Regeln einhalten. Dass sein Interesse an der Wahrung seiner Intim- oder zumindest seiner Privatsphäre weniger stark als dieses öffentliche Interesse zu gewichten wäre, hätte dem Beschwerdegegner als Mitglied der Geschäftsleitung einer systemrelevanten und damit der Öffentlichkeit ausgesetzten Bank bei Stellenantritt bewusst sein müssen. Aus diesen (hypothetischen) Umständen folgert das Obergericht, dass die Aussage, wonach der Beschwerdegegner die Beziehung zu H.________ nicht rechtzeitig offengelegt habe, nicht als rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung zu werten und der Eingriff in die Persönlichkeit des Beschwerdegegners aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt gewesen wäre. Nachdem der Beschwerdeführerin der Wahrheitsbeweis für ihre Behauptung jedoch nicht gelungen sei, könne sie sich auf diesen Rechtfertigungsgrund nicht berufen.
3.3. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren (Eventual-) Begründungen, die je für sich den Rechtsstreit vor der Vorinstanz beenden konnten, so muss in der Beschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3). Erweist sich auch nur eine von mehreren entscheidtragenden vorinstanzlichen Begründungen als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst (BGE 133 III 221 E. 7; 130 III 321 E. 6).
Wie die resümierten vorinstanzlichen Erwägungen zeigen, ist der angefochtene Entscheid hinsichtlich des ursprünglich im Massnahmegesuch unter Ziffer 1.2 beantragten Verbots betreffend die Dauer der Beziehung des Beschwerdegegners mit H.________ (s. vorne Sachverhalt Bst. C.a) ausschliesslich von der Erkenntnis getragen, dass der Beschwerdeführerin der Wahrheitsbeweis nicht gelungen sei. Was die angebliche Angabe eines zu hohen Werts des Familienhauses im Zusammenhang mit der Hypothek der Bank G.________ und die angebliche Fälschung von E-Mails im Zusammenhang mit Transaktionen vom gemeinsamen Konto (Ziffern 1.4 und 1.5 der Massnahmebegehren; s. vorne Sachverhalt Bst. C.a) angeht, stützt sich die Abweisung der Berufung hingegen auf eine doppelte Begründung: Zur Erkenntnis, dass der Wahrheitsbeweis gescheitert sei, tritt die (Eventual-) Begründung, dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht auf ein überwiegendes privates Interesse berufen könne. Ein überwiegendes öffentliches Interesse der Beschwerdeführerin war im Streit um diese Behauptungen bzw. um die diesbezüglichen Verbote im Berufungsverfahren kein Thema mehr.
Anders verhält es sich mit den Behauptungen betreffend die angebliche häusliche Gewalt gegen die Zwillinge und die angeblichen (versuchten) Vergewaltigungen. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen zum Inhalt der Berufung hat die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Entscheid dahingehend verstanden, dass das Kantonsgericht in Bezug auf diese Themen kein überwiegendes privates Interesse erkannt habe. Dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung gegen diese Erkenntnis der ersten Instanz gewehrt hätte, ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. Laut Obergericht war im Berufungsverfahren als Rechtfertigungsgrund im Zusammenhang mit den "arbeitsplatzbezogenen Darstellungen" ein überwiegendes privates Interesse und hinsichtlich der Thematik "H.________" ein überwiegendes öffentliches Interesse umstritten (s. vorne E. 3.2). Diesen vorinstanzlichen Feststellungen über den Prozesssachverhalt widerspricht die Beschwerdeführerin nicht. Namentlich macht sie auch nicht geltend, im Berufungsverfahren hinsichtlich der fraglichen Äusserungen am Rechtfertigungsgrund des überwiegenden privaten Interesses festgehalten zu haben und damit verfassungswidrig nicht gehört worden zu sein. Hat sich die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz aber damit abgefunden, dass die Vorwürfe der häuslichen Gewalt und der (versuchten) Vergewaltigungen jedenfalls nicht durch ein überwiegendes privates Interesse gerechtfertigt sind, so braucht das Bundesgericht nicht zu erörtern, ob die Vorinstanz den Wahrheitsbeweis bezüglich dieser Behauptungen zu Recht als gescheitert erachtet. Dann allein an der Klärung von Fragen ohne praktische Relevanz hat die Beschwerdeführerin kein im Sinne von Art. 76 BGG schutzwürdiges Interesse (s. Urteil 5A_443/2021 vom 18. Januar 2022 E. 6.2).
4.
Streitig bleibt nach dem Gesagten, ob der Beschwerdeführerin hinsichtlich der in Ziffer 12 ihrer E-Mail vom 2. Oktober 2021 enthaltenen Aussage, dass der Beschwerdegegner und H.________ "seit sicher August 2020" ein Paar seien, der Wahrheitsbeweis gelungen ist.
4.1. Die Vorinstanz konstatiert, dass die Beschwerdeführerin die Anträge, im Zusammenhang mit der Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner und H.________ das Paar zu befragen und den Mietvertrag für die Wohnung in W.________ zu edieren, erstmals in der Berufungsschrift gestellt habe. Weshalb sie nicht in der Lage gewesen sein soll, diese Beweismittel bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufzurufen, zeige die Beschwerdeführerin nicht auf. Daher seien diese Anträge im Berufungsverfahren nicht mehr zu hören. Gleiches gilt laut Obergericht für den mit der Berufung eingereichten "Ausriss WhatsApp Beklagte mit I.________". Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin weder dargelegt noch nachgewiesen, wann die WhatsApp-Nachrichten geschrieben wurden, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob es sich um echte oder unechte Noven handelt. Die Frage könne aber offenbleiben. Denn falls die Nachrichten echte Noven wären, hätte die Beschwerdeführerin nachweisen müssen, dass sie dieses Beweismittel im Berufungsverfahren ohne Verzug vorbrachte; wären es unechte Noven, so hätte sie darlegen müssen, weshalb sie diese nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnte. Nachdem die Beschwerdeführerin weder den einen noch den andern Nachweis angetreten habe, sei darauf nicht weiter einzugehen.
Zur schon in erster Instanz verlangten Zeugenbefragung von I.________ hält das Obergericht fest, dass das Kantonsgericht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme habe verzichten dürfen. I.________ könne keinesfalls als "vollkommen unvoreingenommen" gelten. Zum einen habe H.________ ihn verlassen und lebe nun mit dem Beschwerdegegner zusammen, zum anderen habe sich I.________ gemäss seiner E-Mail vom 22. Januar 2023 mit der Beschwerdeführerin solidarisiert. Diese E-Mail sei ein echtes Novum, das im Berufungsverfahren berücksichtigt werden dürfe, nachdem es vom Beschwerdegegner ohne Verzug im ersten Schriftenwechsel vorgebracht worden sei. Aufgrund der persönlichen Betroffenheit von I.________ und seiner offen ausgesprochenen Nähe zur Beschwerdeführerin könne eine Aussage von I.________, wonach die Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner und H.________ bereits im Sommer 2020 begonnen habe, von vornherein nicht als glaubhaft betrachtet werden. Zudem sei I.________ aus eigener (unmittelbarer) Wahrnehmung offenbar nicht bekannt, seit wann genau und in welcher Art die Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner und H.________ besteht. Demnach vermöchte die Beschwerdeführerin auch mit einer allfälligen Aussage von I.________ ihre Behauptung zum Beginn der Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner und H.________ nicht zu beweisen. Auch aus diesem Grund sei I.________ mithin nicht als Zeuge zu hören, so die Schlussfolgerung im angefochtenen Entscheid.
4.2. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, den Beschwerdegegner und (allenfalls) H.________ entgegen ihren Beweisanträgen nicht als Zeugen zum Beginn ihrer Beziehung befragt und den Mietvertrag betreffend die Wohnung des Paares nicht ediert zu haben, versäumt sie es, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, wonach das Novenrecht diesen Anträgen entgegenstehe. Insofern ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG; s. vorne E. 2.1) nicht einzutreten. Was den in vorweggenommener Beweiswürdigung abgewiesenen Antrag angeht, I.________ als Zeugen zu befragen, konzentriert sich die Beschwerdeführerin darauf zu erläutern, weshalb I.________s Aussagen entgegen dem angefochtenen Entscheid sehr wohl Aufschluss darüber hätten geben können, wann die Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner und H.________ ihren Anfang nahm, und demnach geeignet gewesen wären, die Glaubwürdigkeit von ihr, der Beschwerdeführerin, zu stützen und den Wahrheitsgehalt der in den E-Mails vom 2., 4. und 6. Oktober 2021 gemachten Darstellungen zu beweisen. Mit der vorinstanzlichen (Haupt-) Begründung, wonach eine Zeugenaussage von I.________ zum Beginn der Paarbeziehung von vornherein nicht als glaubhaft gelten könnte und das Kantonsgericht (schon) deshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf seine Befragung verzichten durfte, mag sich die Beschwerdeführerin bei alledem nicht beschäftigen. Verpasst es die Beschwerdeführerin aber darzutun, dass im Streit um den fraglichen Beweisantrag auch diese Begründung Bundesrecht verletzt, so muss es mit dem angefochtenen Entscheid auch in diesem Punkt sein Bewenden haben (s. vorne E. 3.3).
Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, fusst der angefochtene Entscheid auch nicht auf der Überlegung, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner und H.________ und insbesondere der Zeitpunkt ihres Beginns eine "rein private Angelegenheit" ist, deren Veröffentlichung persönlichkeitsverletzend sein könnte. Ebenso wenig ist dem Obergericht entgangen, dass das Paar seine Beziehung der Bank G.________ unverzüglich hätte melden müssen. Die Vorinstanz selbst stellt klar, dass der Zeitpunkt mit Blick auf die Einhaltung der internen Meldepflichten der Bank G.________ von Bedeutung ist und die Persönlichkeitsverletzung in der Unterstellung besteht, die Beziehung in Missachtung der bankinternen Richtlinien nicht rechtzeitig offengelegt zu haben (s. vorne E. 3.1). Weshalb wegen dieser "regulatorischen Auswirkungen" unabhängig von der Erbringung des Wahrheitsbeweises ein "übergeordneter Rechtfertigungsgrund" vorliegen soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar zu erklären und ist auch nicht ersichtlich.
5.
Sodann dreht sich der Streit um die in den Ziffern 18 und 19 der E-Mail vom 2. Oktober 2021 enthaltenen Vorwürfe, der Beschwerdegegner habe beim Abschluss des Hypothekarkredits den Wert des gemeinsam bewohnten Hauses in U.________ (ZG) falsch angegeben und zur Saldierung des gemeinsamen "und-Kontos" E-Mails gefälscht.
5.1. Mit Blick auf allfällige Rechtfertigungsgründe (s. vorne E. 3.2) erwägt die Vorinstanz, dass allein die Befürchtung der Beschwerdeführerin, gegenüber der Arbeitgeberin des Beschwerdegegners als Mitwisserin zu gelten bzw. Objekt von Untersuchungen der Bank G.________ zu werden, hinsichtlich der Aussagen betreffend die Transaktionen ab dem "und-Konto" kein überwiegendes privates Interesse zu begründen vermöchte, habe die Beschwerdeführerin doch diesbezüglich mangels eigener Handlungen ihrerseits nichts zu befürchten gehabt. Sofern ihre Äusserungen im Zusammenhang mit der "Hypothek" wahr wären, könnte sich hingegen die Frage stellen, ob sie sich diesbezüglich auf ein überwiegendes privates Interesse stützen könnte. Soweit sie vom (angeblichen) Betrug gewusst und den Hypothekarvertrag mitunterzeichnet hätte, wäre diese Verfehlung auch ihr anzulasten gewesen, weshalb eine "Gewissensbereinigung" in gewisser Weise nachvollziehbar wäre. Die Vorinstanz findet aber, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner zu diesem Zweck nicht derart stark bzw. unnötig herabsetzend hätte belasten müssen und sich mit dem Hinweis hätte begnügen können, dass ihr der damals angegebene Wert als (zu) hoch erscheine und die Bank G.________ diesen erneut prüfen und anpassen bzw. entsprechende Schritte in die Wege leiten solle. Das geltend gemachte private Interesse würde daher das Interesse des Beschwerdegegners an der Integrität seiner Persönlichkeit nicht überwiegen. Demnach würden die "arbeitsplatzbezogenen Darstellungen" der Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner selbst dann widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzen, wenn sie wahr wären.
5.2. Laut der Beschwerde wäre für den Fall, dass die "arbeitsplatzbezogenen Darstellungen" der Wahrheit entsprechen, das überwiegende private Interesse zu prüfen. Der Vorinstanz wirft die Beschwerdeführerin vor, dies unterlassen zu haben. Die Beschwerdeführerin irrt. Wie die soeben resümierten Erwägungen zeigen, äussert sich die Vorinstanz - im Sinne einer Eventualbegründung (s. vorne E. 3.2) - sehr wohl zur Frage, ob sich die Beschwerdeführerin bezüglich der besagten Äusserungen in ihrer E-Mail vom 2. Oktober 2021 auf ein überwiegendes privates Interesse berufen kann. Bleibt diese entscheidtragende Begründung aber gänzlich unbeanstandet, so erweist sich der angefochtene Entscheid selbst als bundesrechtskonform (s. vorne E. 3.3). Damit erübrigen sich Erörterungen zur alternativen Begründung, wonach der Beschwerdeführerin auch mit Bezug auf diese Äusserungen der Wahrheitsbeweis nicht gelungen sei.
6.
Anlass zur Beschwerde gibt schliesslich das der Beschwerdeführerin auferlegte, im angefochtenen Entscheid bestätigte Verbot, die streitgegenständlichen Äusserungen gegenüber Dritten zu wiederholen (s. vorne Sachverhalt Bs t. C).
6.1. Nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB setzt die Unterlassungsklage im Sinne des Rechtsschutzinteresses ein Verhalten der beklagten Partei voraus, das eine künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Das Vorliegen einer Verletzungsgefahr stellt notwendigerweise eine Vermutung dar, weshalb der Nachweis des Rechtsschutzinteresses leicht gemacht werden sollte (BGE 97 II 97 E. 5b mit Hinweis). Indiz für das Vorliegen einer Verletzungsgefahr und damit für einen bevorstehenden Eingriff kann sein, dass gleichartige Eingriffe in der Vergangenheit stattgefunden haben und eine Wiederholung zu befürchten ist. Wiederholungsgefahr kann regelmässig angenommen werden, wenn eine Verwarnung keine Wirkung gezeigt hat oder zwecklos wäre oder wenn der Verletzer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreitet, ist doch dann zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (Urteil 5A_218/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 3.4.1 mit Hinweisen).
6.2. Das Obergericht erinnert an die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung und betont, auf eine Wiederholungsgefahr könne insbesondere die Tatsache hindeuten, dass der Verletzer die Widerrechtlichkeit seiner Anschuldigungen nicht einsieht und weder eine Abstandserklärung abgibt noch die Rechtswidrigkeit der Äusserungen anerkennt. In der Folge fasst es die diesbezüglichen Erwägungen des Kantonsgerichts und die dazu erhobenen Beanstandungen der Beschwerdeführerin zusammen. Was es mit deren Einwänden im Einzelnen auf sich hat, braucht dem angefochtenen Entscheid zufolge aber nicht abschliessend beurteilt zu werden. Entscheidend sei nämlich, dass sich die Beschwerdeführerin - wie schon im erstinstanzlichen Verfahren - auch im Berufungsverfahren nicht klar dazu bekenne, die Äusserungen in der Zukunft nicht mehr zu wiederholen. Sie spreche lediglich davon, die Äusserungen "derzeit" nicht zu wiederholen. Zudem bestreite sie nach wie vor die Rechtswidrigkeit ihrer Äusserungen. Damit sei dem Beschwerdegegner der im Rahmen des Rechtsschutzinteresses zu führende Nachweis, dass eine erneute Störung ernsthaft zu befürchten sei, gelungen; die Beschwerdeführerin vermöge diese nachgewiesene Vermutung nicht umzustossen.
6.3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, in willkürlicher Weise von einer Wiederholungsgefahr auszugehen und ihre Behauptungen einseitig zu ihrem Nachteil zu würdigen. Soweit sich ihre in diesem Zusammenhang erhobenen Beanstandungen allein gegen die vorinstanzliche Zusammenfassung der erstinstanzlichen Entscheidgründe richten, ist darauf nicht weiter einzugehen. Zur Beurteilung steht ausschliesslich die (entscheidtragende) Beurteilung des Obergerichts selbst. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass allein ihre Bemühungen, im vorliegenden Prozess ihre Äusserungen als rechtmässig zu verteidigen, kein Indiz für eine unmittelbar drohende Verletzung sein können. Ebenso wenig sei eine Wiederholungsgefahr bereits deshalb anzunehmen, weil sie im Rahmen ihrer Prozessverteidigung bestreite, widerrechtlich gehandelt zu haben, denn sonst würde ihr faktisch die Berufung auf Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB verwehrt werden. Dem Obergericht wirft sie vor, sich mit diesen Aspekten überhaupt nicht auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführerin insistiert, dass sie ein einziges Mal an eine einzige Person gelangt sei und danach, insbesondere auch vor dem superprovisorischen Entscheid vom 25. November 2021 (s. Sachverhalt Bst. C.b), gegenüber keiner einzigen Person ihre Darstellungen aufrechterhalten habe. Sie habe gegenüber dem Obergericht "explizit geltend gemacht, die beanstandeten Äusserungen derzeit [nicht] zu wiederholen". Berichte über den Beschwerdegegner auf E.________, die im Zusammenhang mit ihr selbst standen, habe sie löschen lassen, ohne auch nur ein Wort über die streitgegenständlichen Darstellungen zu verlieren. Das Obergericht ignoriere dies nicht nur, sondern kehre ihr Verhalten ins Gegenteil um, indem es zur falschen Erkenntnis gelange, dass von ihr "im Ergebnis eine erneute Persönlichkeitsverletzung hinreichend erstellt sei".
6.4. Die Vorbringen helfen der Beschwerdeführerin nicht weiter. In Erwägung 2.4.2 eines Urteils 5A_286/2012 vom 29. Oktober 2012, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, hält das Bundesgericht lediglich fest, es sei bereits in erster Instanz unbestritten geblieben, dass das Verhalten der (dortigen) Beschwerdegegnerin, im Prozess ihre Äusserungen als rechtmässig zu verteidigen, im konkreten Fall kein Indiz für eine unmittelbar drohende Verletzung abgebe. Allein aus dieser Feststellung über den Prozesssachverhalt kann die Beschwerdeführerin hier nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zur Klarstellung weist das zitierte Urteil denn auch mit dem Zusatz "immerhin" auf zwei amtlich publizierte Entscheide hin, denen zufolge Wiederholungsgefahr regelmässig angenommen werden kann, wenn der Verletzer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreitet (BGE 128 III 96 E. 2e im Markenschutzrecht und BGE 124 III 72 E. 2a zu Art. 9 Abs. 1 Bst. a UWG). Diese Praxis hat das Bundesgericht für die Unterlassungsklage nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 BGG übernommen (Urteil 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 4.5.1 sowie das zitierte Urteil 5A_218/2022 a.a.O.). Die Beschwerdeführerin täuscht sich also, wenn sie meint, dass ihre Anstrengungen zur Verteidigung ihrer Äusserungen bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr keine Berücksichtigung finden dürfen. Sodann stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, auf die Wiederholung ihrer Äusserungen lediglich "derzeit" verzichtet zu haben. Weshalb die Vorinstanz angesichts dessen die Wiederholungsgefahr und damit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdegegners an der Unterlassungsklage nicht bejahen durfte, ist der Beschwerde indes nicht zu entnehmen. Daran ändern auch die Beteuerungen der Beschwerdeführerin nichts, dass ihre Äusserungen ein singuläres Vorkommnis gewesen seien. Die Beschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
7.
Nach alledem ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn