8C_232/2025 06.05.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_232/2025
Urteil vom 6. Mai 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Pfungen,
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Dorfstrasse 25, 8422 Pfungen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2025 (ZL.2023.00081).
Erwägungen:
1.
Mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2023 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 2. Juni 2023, mit welcher sie den Anspruch der Beschwerdeführer auf Ergänzungsleistungen vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2023 nachträglich aufgrund eines Grundstückverkaufs auf Fr. 0.- festgesetzt hatte. Die in dieser Periode bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen sowie vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten von insgesamt Fr. 12'940.- forderte sie unter dem Hinweis zurück, die bis Juni 2023 ausgerichteten Prämienverbilligungen im Betrag von Fr. 39'504.- würden direkt von der Krankenkasse zurückverlangt.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. Februar 2025 in dem Sinne gut, als es die Sache zur Substanziierung der Höhe der Rückforderung gemäss den Erwägungen zurückwies.
2.
Mit diesem Rückweisungsentscheid ist der Leistungs- und Rückerstattungsstreit nach wie vor nicht abgeschlossen. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin in einem nächsten Schritt die Höhe der Rückforderung zu substanziieren haben und hernach in der Sache neu zu entscheiden haben. Mit anderen Worten handelt es sich beim vorliegend angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid (BGE 144 V 280 E. 1.2; 133 V 481 E. 4.2).
Gegen solche selbstständig eröffneten Zwischenentscheide kann nur in den im Gesetz abschliessend geregelten Ausnahmefällen selbstständig Beschwerde geführt werden (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen).
Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt gemäss dem vorliegend allein interessierenden Art. 93 Abs. 1 BGG alternativ voraus, dass der Entscheid bei der Beschwerde führenden Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
3.
3.1. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa BGE 146 I 62 E. 5.3; 141 IV 289 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen generell nicht aus (BGE 142 II 20 E. 1.4; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 137 V 314 E. 2.2.1).
Ein solcher nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich (zur diesbezüglichen Begründungspflicht vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2 und 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Den Beschwerdeführern wird im Anschluss an den noch zu fällenden Endentscheid der Rechtsmittelweg bis zum Bundesgericht offen stehen: Dabei werden sie insbesondere die vor Vorinstanz (erfolglos) kritisierten Punkte, soweit sich auf den Inhalt des verfahrensabschliessenden Entscheids auswirkend, thematisieren können (Art. 93 Abs. 3 BGG).
3.2. Ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist ebenso wenig angezeigt. Selbst wenn ein sofortiger Endentscheid möglich wäre, bliebe damit rechtsprechungsgemäss kein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart (vgl. statt vieler: BGE 139 V 99 E. 2.4 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2), was von den Beschwerdeführern denn auch gar nicht behauptet wird.
4.
Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig bzw. ungenügend begründet, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG.
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schrift-lich mitgeteilt.
Luzern, 6. Mai 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel