4A_522/2024 07.05.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_522/2024
Urteil vom 7. Mai 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Ammann,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch
Rechtsanwälte Jörg Walther und Dr. Marcel Lanz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Darlehen; Substanziierung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 27. August 2024
(ZK 24 152).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) war Verwaltungsrat und Geschäftsführer der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Mit Aktienkaufvertrag vom 11. Dezember 2019 verkaufte er seine Anteile an der Beklagten an die C.________ AG. Zwischen Februar und August 2019 tätigte der Kläger mehrere Überweisungen an die Beklagte im Gesamtbetrag von Fr. 87'000.--.
B.
Am 28. Oktober 2021 beantragte der Kläger beim Regionalgericht Bern-Mittelland, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm einen Betrag von Fr. 87'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Weiter sei der von der Beklagten erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen.
Mit Entscheid vom 28. Februar 2024 wies das Regionalgericht die Klage ab.
Eine dagegen gerichtete Berufung des Klägers wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. August 2024 ab. Es erwog, ein Rückforderungsanspruch aus Darlehensvertrag scheitere bereits daran, dass der Kläger seine Behauptung, er habe mit der Beklagten einen Darlehensvertrag geschlossen, nicht hinreichend substanziiert habe. Auch wäre es an ihm gewesen, Vorbringen zu machen, die auf eine irrtümliche Leistung seinerseits gemäss Art. 63 Abs. 1 OR hätten schliessen lassen.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihm einen Betrag von Fr. 87'000.-- nebst Zins zu bezahlen; der von der Beschwerdegegnerin erhobene Rechtsvorschlag sei zu beseitigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert repliziert.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140 III 115 E. 2).
Soweit eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte missachtet wurden oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6).
1.2. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4).
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.2. Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel "Unbestrittener Sachverhalt" vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht bzw. diesen ergänzt - ohne den obigen Anforderungen Genüge zu tun - kann darauf nicht eingetreten werden. Dies gilt etwa, wenn er geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe nicht in Abrede gestellt, dass es auf den Jahresabschlüssen 2011 bis 2018 stets schwankende Kontokorrentguthaben der Aktionäre gehabt habe. Ebenso wenig genügt er den Rügeanforderungen, wenn er sich auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren nach Eintritt der Novenschranke beruft, ohne darzutun, dass die entsprechenden Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Noven erfüllt gewesen wären. Dies gilt namentlich für seine Verweise auf das Protokoll der Fortsetzungsverhandlung vom 26. April 2023.
3.
Nach dem Verhandlungsgrundsatz haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 147 III 440 E. 5.3). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b).
In einem ersten Schritt braucht eine Tatsachenbehauptung nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Immerhin muss die Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Behauptungen sind hinreichend, wenn sie unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf die Forderung zusprechen kann (BGE 132 III 186 E. 8.2). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (Urteile 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.2; 4A_62/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 4.1.1; 4A_36/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1.1, nicht publ. in: BGE 148 III 11; 4A_604/2020 vom 18. Mai 2021 E. 4.1.2; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 III 365 E. 2b).
Die Behauptungs- und Substanziierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften (zit. Urteile 4A_415/2021 E. 5.2; 4A_62/2021 E. 4.1.2; Urteile 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 2.1; 4A_533/2019 vom 22. April 2020 E. 4.4.1). Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls in einem zweiten Schritt nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b).
Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden. Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO; BGE 147 III 440 E. 5.3; 141 III 433 E. 2.6). Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung: Je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet (BGE 147 III 440 E. 5.3; 144 III 519 E. 5.2.2.3; 141 III 433 E. 2.6).
Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6). Eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelastete Partei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substanziieren und welche Behauptungen sie schliesslich zu beweisen hat. Dagegen ist die beweisbefreite Partei grundsätzlich nicht gehalten, darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei (zit. Urteil 4A_36/2021 E. 5.1.2, nicht publ. in: BGE 148 III 11; Urteile 4A_350/2020 vom 12. März 2021 E. 6.2.1; 4A_496/2019 vom 1. Februar 2021 E. 4.2).
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Darlehensvertrages zwischen den Parteien betreffend die Fr. 87'000.-- als nicht hinreichend substanziiert erachtet hat.
4.1. Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Die Pflicht zur Rückzahlung von erhaltenem Geld ergibt sich nicht schon aus der blossen Geldhingabe, sondern aus dem Rückzahlungsversprechen. Die Geldhingabe ist nur eine notwendige Voraussetzung für die Rückzahlungspflicht. Unter gewissen Umständen kann ausnahmsweise die blosse Tatsache, dass eine Person Geld erhalten hat, ein genügendes Element sein, um einen Darlehensvertrag und damit eine Rückzahlungsverpflichtung zu bejahen. Das setzt allerdings voraus, dass sich die Geldhingabe vernünftigerweise nicht anders denn als Darlehen erklären lässt (BGE 144 III 93 E. 5.1.1 mit Hinweisen; Urteile 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.1.1; 4A_475/2022 vom 30. März 2023 E. 4.1.1; 4A_441/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.3; 5A_626/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.3.1).
4.2. Die Vorinstanz erwog, entscheidend sei, ob der Beschwerdeführer einen Sachverhalt behauptet habe, aus dem sich der Wille zur Vereinbarung einer Rückerstattungspflicht der Beschwerdegegnerin ergebe. Der Beschwerdeführer habe in seiner Klage behauptet, er habe der Beschwerdegegnerin im Jahr 2019 zur Liquiditätssicherung durch vier Einzahlungen insgesamt Fr. 87'000.-- als Darlehen gewährt. Die Zahlungen seien von dieser entsprechend verbucht worden. Als Zahlungsgrund habe er jeweils "Darlehen A.________" angegeben. Die Zahlungen seien seinem Kontokorrentguthaben gutgeschrieben worden.
Die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Klageantwort den Bestand eines Darlehens bestritten. Sie habe ausgeführt, ein Darlehensvertrag hätte nach Art. 718b OR zwingend schriftlich abgefasst werden müssen, weil der Beschwerdeführer sowohl als ihr Vertreter als auch als Geldgeber geamtet habe. Ein allenfalls konkludent geschlossener Vertrag, der bestritten werde, wäre formungültig. Der Beschwerdeführer habe die Fr. 87'000.-- nicht mit dem Willen überwiesen, ihr ein Darlehen zu gewähren. Weiter sei dieser zum Zeitpunkt der Überweisungen ihr Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien gewesen, womit er nicht zur alleinigen Vertretung berechtigt gewesen sei.
Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, diverse Zeugen könnten bestätigen, dass jeweils mit Beträgen in unterschiedlicher Höhe bei der Beschwerdegegnerin ausgeholfen worden sei; ein Darlehen könne auch mündlich entstehen und D.________ werde hierzu als Zeuge benannt.
Inwiefern es bei der Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit üblich gewesen sei, mit Darlehen zu arbeiten - so die Vorinstanz weiter - erscheine für den Ausgang des Verfahrens von untergeordneter Bedeutung: Selbst wenn dies zuträfe, liesse sich nicht ohne Weiteres ableiten, dass es sich bei den Überweisungen um ein Darlehen gehandelt habe, zumal die Beschwerdegegnerin in ihrer Klageantwort den Geldfluss als notwendigen Zuschuss für den vom Beschwerdeführer angestrebten Aktienkaufvertrag mit der C.________ AG erklärt habe. Die Überweisungen könnten nicht einzig als Darlehensgewährung gedeutet werden. Aus den Tatsachenvorträgen des Beschwerdeführers ergebe sich nicht, wer (ausser ihm) seitens der Beschwerdegegnerin in welcher Art und Weise in den Abschluss des behaupteten Darlehensvertrags involviert gewesen sei. Solche Behauptungen hätte er bereits deshalb aufstellen müssen, weil er als deren Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien nicht berechtigt gewesen sei, die Beschwerdegegnerin durch sein alleiniges Handeln zu verpflichten. Er habe keine Behauptungen dazu aufgestellt, wie der Wille der Beschwerdegegnerin gebildet worden sei. Dies hätte er - alternativ zu einer vorgängigen Ermächtigung oder einer nachträglichen Genehmigung - aber behaupten müssen. Soweit er in der Berufung erstmals die Behauptung aufstelle, die Darlehensgewährung sei mit dem damaligen Verwaltungsratsmitglied E.________ abgesprochen gewesen, sei dieses Vorbringen verspätet.
4.3. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen.
4.3.1. Er übt über weite Strecken appellatorische Kritik, ohne den Rügeanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren zu genügen (siehe hiervor E. 1 und 2). Darauf ist nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer vermag sodann nicht darzutun, dass er - entgegen der Vorinstanz - im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig behauptet hätte, dass E.________ den Willen gehabt hätte, mit ihm zusammen den behaupteten Darlehensvertrag seitens der Beschwerdegegnerin abzuschliessen. Wenn er pauschal behauptet, in seinem Tatsachenvortrag sei auch der Verwaltungsrat E.________ als Zeuge angerufen worden, ohne hinreichend darzutun, zu welchen konkret behaupteten Tatsachen dieser aufgerufen worden sein soll, genügt er den Rügeanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren nicht. Unbehilflich ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf S. 3 oben des Protokolls der Hauptverhandlung vom 19. Juli 2022. Dort wird einzig ausgeführt, dass die Herren E.________ und F.________ beide bestätigen könnten, dass jeweils mit Zuschüssen in verschiedener Höhe ausgeholfen worden sei. Es verletzt kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz diese Behauptung nicht als substanziierte Behauptung eines Darlehensvertrags betreffend die Fr. 87'000.-- betrachtet. Insbesondere findet sich dort nicht die Behauptung, dass die konkrete Darlehensgewährung mit dem damaligen Verwaltungsratsmitglied E.________ abgesprochen gewesen ist.
Ebenso wenig ist dem Beschwerdeführer zu folgen, wenn er geltend macht, er habe entgegen der Vorinstanz eine konkludente Genehmigung des behaupteten Darlehens seitens der Beschwerdegegnerin rechtzeitig behauptet, weshalb die Annahme der Vorinstanz - es sei keine diesbezügliche Behauptung erfolgt - offensichtlich unrichtig sei. Der Beschwerdeführer kann sich nicht mit der Behauptung begnügen, es sei in der Berufungsschrift gerügt worden, dass die Herren G.________ und H.________ die Darlehensrückzahlungen ausdrücklich akzeptiert hätten. Vielmehr hätte er im bundesgerichtlichen Verfahren mit konkretem Aktenhinweis aufzeigen müssen, dass er bereits im erstinstanzlichen Verfahren (und nicht erst in der Berufung) prozesskonform Behauptungen zu einer konkludenten Genehmigung eines behaupteten Darlehens durch die Beschwerdegegnerin getätigt hätte.
Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern aus dem Umstand, dass die Herren H.________ und G.________ die damalige C.________ AG als deren Verwaltungsräte vertreten und den Aktienkaufvertrag vom 11. Dezember 2019 unterzeichnet haben sollen, auf eine konkludente Darlehensgenehmigung durch die Beschwerdegegnerin zu schliessen wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wurde der betreffende Aktienkaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und den neuen Aktionären der Beschwerdegegnerin geschlossen. Die Beschwerdegegnerin selbst fungierte nicht als Partei. Inwiefern sich bei dieser Ausgangslage eine der Beschwerdegegnerin zurechenbare Willensäusserung ableiten liesse, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und vermag der Beschwerdeführer auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht darzutun.
4.3.2. Der Beschwerdeführer rügt, entgegen der Vorinstanz habe die Beschwerdegegnerin den Bestand eines Darlehens nicht hinreichend bestritten. Er wendet sich gegen die Ausführung der Beschwerdegegnerin, dass er die insgesamt Fr. 87'000.-- nicht mit dem Willen überwiesen habe, ihr ein Darlehen zu gewähren und die Einzahlungen vielmehr dazu gedient hätten, ihre Liquidität für den Verkauf an die C.________ AG sicherzustellen. Er macht diesbezüglich geltend, die Sicherung der Liquidität durch das Zurverfügungstellen von Geld stehe der Natur einer Darlehenshingabe nicht entgegen, sondern stelle vielmehr die typische Motivation einer Darlehenshingabe dar.
Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen machte die Beschwerdegegnerin in ihrer Klageantwort geltend, der Beschwerdeführer habe den Verkauf seiner Aktien an die C.________ AG um jeden Preis zum Erfolg bringen wollen. Damit diese ihre schlechte finanzielle Situation nicht sofort erkannt habe bzw. damit sie bis zum Verkauf liquide gewesen sei, habe er Zuschüsse in der Höhe von Fr. 87'000.-- geleistet. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aus diesen Ausführungen ableitet, die Beschwerdegegnerin habe geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe die Fr. 87'000.-- nicht mit dem Willen überwiesen, ihr ein Darlehen zu gewähren. Weiter hat die Beschwerdegegnerin gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen in ihrer Klageantwort (auch) ausgeführt, "[e]in allenfalls konkludent geschlossener Vertrag, der bestritten werde, wäre somit formungültig" (Hervorhebung beigefügt). Zusammenfassend verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz davon ausging, die Beschwerdegegnerin habe den Bestand eines Darlehens hinreichend bestritten. Es wäre somit am Beschwerdeführer gelegen, substanziiert darzutun, dass die Parteien eine Rückzahlungspflicht vereinbart haben (vgl. hiervor E. 3 und E. 4.1).
4.3.3. Der Beschwerdeführer macht eventualiter geltend, es sei jedenfalls zu vermuten, dass zwischen den Parteien ein Darlehen entstanden sei. Denn die Geldhingabe lasse sich vernünftigerweise nicht anders erklären. Die Beschwerdegegnerin habe nicht davon ausgehen dürfen, dass er "keinen Rechtsbindungswillen zu einem Darlehen" gehabt habe.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht mit konkretem Aktenhinweis auf, dass er im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig und substanziiert behauptet hätte, dass die Beschwerdegegnerin die Geldhingabe aufgrund der Umstände nur als Darlehen habe verstehen dürfen. Er führt verschiedene Hilfstatsachen ins Feld, ohne jedoch hinreichend darzutun, dass er diese im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig behauptet hätte. Es ist jedenfalls weder willkürlich noch verletzt es Bundesrecht, wenn die Vorinstanz allein aus dem Umstand, dass in der Vergangenheit behaupteterweise mehrmals Darlehen von Aktionären an die Beschwerdegegnerin gewährt worden sein sollen, nicht ableitet, die Geldhingabe habe vernünftigerweise nur als Darlehen verstanden werden dürfen. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer auch aus der behaupteterweise offengelegten Kontokorrentposition von Fr. 151'217.35 nichts für sich abzuleiten.
4.3.4. Der Beschwerdeführer vermag insgesamt nicht darzutun, dass er - entgegen der Vorinstanz - substanziiert behauptet hätte, dass zwischen den Parteien eine Rückzahlungspflicht vereinbart worden wäre. Bei diesem Ergebnis muss nicht auf dessen Ausführungen in der Beschwerde unter den Titeln "Übrige Voraussetzungen für die Darlehensrückzahlung", "Fehlende Verrechenbarkeit infolge angeblicher Minderungsansprüche" und "Angeblicher Verzicht auf Kontokorrent" eingegangen werden.
5. Der Beschwerdeführer wendet sich eventualiter gegen die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die Prüfung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung.
5.1. Die Vorinstanz erwog, wer eine Nichtschuld freiwillig bezahle, könne das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermöge, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden habe (Art. 63 Abs. 1 OR). Eine unfreiwillige Leistung stehe vorliegend nicht im Raum. Auch wenn der zur Rückforderung berechtigende Irrtum nicht entschuldbar zu sein brauche und rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein könne, obliege dessen Nachweis vorliegend dem Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin habe dessen Ausführungen substanziiert bestritten, womit es an ihm gewesen wäre, Vorbringen zu machen, die auf eine irrtümliche Leistung seinerseits hätten schliessen lassen. Dass bzw. in welcher Form er dies getan habe, zeige der Beschwerdeführer nicht auf. Er beschränke sich vielmehr darauf, auf den (ebenfalls nicht substanziiert behaupteten) Darlehensvertrag zu verweisen und (ohne Bezugnahme auf die Bestreitung der Gegenseite) auf eine irrtümliche Leistung seinerseits zu schliessen.
5.2. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, überzeugt nicht.
5.2.1. Er rügt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz stehe eine unfreiwillige Leistung im Raum, welche die Vorinstanz ohne vernünftige Begründung nicht berücksichtigt habe. Damit habe die Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung getroffen.
Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass er sich durch eine Notlage seinerseits zur Leistung der Fr. 87'000.-- an die Beschwerdegegnerin veranlasst sah. Dass die Beschwerdegegnerin ohne die Zahlung gemäss deren eigenen Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren in gravierende Schwierigkeiten geraten wäre, begründet keine Notlage des Beschwerdeführers, auch wenn dieser deren "massgeblicher Aktionär und Präsident des Verwaltungsrates" gewesen ist. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, dass er im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig behauptet hätte, dass er sich durch die behaupteten finanziellen Schwierigkeiten der Beschwerdegegnerin selbst in einer eigentlichen Notlage befunden hätte. Die Rüge einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet.
5.2.2. Der Beschwerdeführer rügt, er habe die Fr. 87'000.-- irrtümlicherweise im Glauben an das Bestehen eines Darlehensvertrags geleistet. Die Vorinstanz habe einen unhaltbaren Schluss gezogen, indem sie davon ausgegangen sei, dass die in Erwägung 7.2.2 ihres Entscheides erwähnten Ausführungen der Beschwerdegegnerin eine (hinreichende) Bestreitung des Umstandes bildeten, dass er die Fr. 87'000.-- irrtümlicherweise - im Glauben an den Bestand eines Darlehensvertrages zwischen den Parteien - geleistet habe. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin bezögen sich auf den Bestand des Darlehens (der die Beschwerdegegnerin ungenügend in Abrede stelle) und nicht auf seinen irrtümlichen Glauben an einen Darlehensvertrag.
Die Beschwerdegegnerin führte gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen (dort E. 7.2.2) namentlich aus, damit die C.________ AG ihre schlechte finanzielle Situation nicht sofort erkannt habe bzw. damit diese bis zum Verkauf an die C.________ AG liquide gewesen sei, habe der Beschwerdeführer Zuschüsse in der Höhe von Fr. 87'000.-- geleistet. Der Beschwerdeführer habe diese Zuschüsse im Wissen darum geleistet, dass keine Verpflichtung dazu bestanden habe. Entsprechend habe er die Zahlung gegenüber der C.________ AG auch nicht offengelegt.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aus den obigen Behauptungen der Beschwerdegegnerin ableitet, die Beschwerdegegnerin habe hinreichend bestritten, dass die Überweisung des Betrages von insgesamt Fr. 87'000.-- durch den Beschwerdeführer irrtümlich - im Glauben an den Bestand eines Darlehens - erfolgt sei. Entsprechend wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, im Eventualstandpunkt substanziiert zu behaupten, dass die strittige Zahlung irrtümlicherweise - im Glauben an den Bestand eines Darlehens -erfolgt ist.
5.2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, selbst wenn wider Erwarten angenommen würde, dass eine substanziierte Bestreitung seitens der Beschwerdegegnerin erfolgt sei, sei jedenfalls ein Irrtum seinerseits erstellt.
Der Irrtum im Sinne von Art. 63 Abs. 1 OR ist zu beweisen. Er ergibt sich nicht bereits aus dem Nachweis des Nichtbestandes der Schuld. Ebenso wenig reicht grundsätzlich das Fehlen eines Schenkungswillens zum Beweis eines Irrtums aus (Urteil 4C.212/2002 vom 19. November 2002 E. 4.3). Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass er in diesem Sinne einen Irrtum seinerseits im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig behauptet hätte. Er will einen Irrtum seinerseits per se aus der erfolgten Bezeichnung der Einzahlungen mit "Darlehen A.________" ableiten. Es verletzt kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz allein aus dieser Bezeichnung - namentlich vor dem Hintergrund der in Erwägung 7.2.2 des vorinstanzlichen Entscheids wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (siehe hiervor E. 5.2.2) - nicht ableitet, der Beschwerdeführer habe die Überweisungen irrtümlicherweise im Glauben es bestehe ein Darlehensvertrag mit der Beschwerdegegnerin geleistet.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Darlehen sei notwendig gewesen, um das Überleben der Beschwerdegegnerin sicherzustellen. Auch weil die Geldhingabe im geschäftlichen Interesse der Beschwerdegegnerin gelegen habe, sei von einem Irrtum seinerseits auszugehen. Auch damit vermag er nicht darzutun, dass ein für die Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung vorausgesetzter Irrtum vorläge. Der Beschwerdeführer tut nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass die Geldhingabe im geschäftlichen Interesse der Beschwerdegegnerin gelegen haben soll, darauf hinweist, dass die Geldhingabe seinerseits irrtümlich erfolgte.
5.2.4. Der Beschwerdeführer vermag insgesamt nicht darzutun, dass er im erstinstanzlichen Verfahren im Eventualstandpunkt hinreichend substanziiert behauptet hätte, dass er seine Leistung irrtümlicherweise im Glauben an den Bestand eines Darlehensvertrages erbracht hätte.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Gross