5A_364/2024 07.05.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_364/2024
Urteil vom 7. Mai 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann,
Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer
B.________,
als Prozessstandschafter der Erbengemeinschaft C.A.________,
gegen
D.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Hagger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 2. Mai 2024 (ZOR.2023.23).
Sachverhalt:
A.
A.a. C.A.________ (Erblasser) ist 2016 verstorben. Zu seinen Lebzeiten war er mit D.A.________ (Beschwerdegegnerin) verheiratet. Die Eheleute waren je hälftige Miteigentümer der Eigentumswohnung Nr. 9 im 2. Obergeschoss an der Strasse U.________ in V.________. Die Wohnung war bereits vor dem Tod von C.A.________ an E.________ vermietet, die auch heute noch Mieterin ist. Im Erbvertrag vom 12. Juli 2016 ist als "Teilungsvorschrift" vorgesehen, dass D.A.________ berechtigt, jedoch nicht verpflichtet ist, die Wohnung auf Anrechnung an ihren Erbteil zu Alleineigentum zu erwerben.
C.A.________ hinterlässt als Erben die Ehefrau D.A.________ sowie die drei Kinder F.________, A.A.________ (Beschwerdeführer) und G.A.________. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 ernannte das Regierungsstatthalteramt Oberaargau B.________ zum "Generalerbenvertreter der Erbengemeinschaft C.A.________".
A.b. Mit Klage vom 11. Mai 2018 verlangte A.A.________ beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau die Teilung der Erbschaft.
A.c. Am 27. August 2020 klagte B.________ gegen D.A.________ beim Bezirksgericht Brugg auf Zahlung von Fr. 30'732.47 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. April 2020. Das Bezirksgericht beschränkte das Verfahren auf die Fragen der örtlichen Zuständigkeit und der Litispendenz und liess mit Verfügung vom 15. März 2022 die Nebenintervention von A.A.________ auf Seiten des Klägers zu.
Mit Entscheid vom 17. Januar 2023 trat das Bezirksgericht unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von B.________ auf die Klage nicht ein.
B.
Hiergegen reichten B.________ und A.A.________ beim Obergericht des Kantons Aargau je Berufung ein und beantragten im Wesentlichen, die Sache sei zur materiellen Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. D.A.________ erhob zum Kostenpunkt Anschlussberufung. Mit Urteil vom 2. Mai 2024 (eröffnet am 10. Mai 2024) wies das Obergericht beide Berufungen ab und trat auf die Anschlussberufung nicht ein. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es B.________ und A.A.________ je zur Hälfte. Ausserdem verpflichtet es diese unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung einer Parteientschädigung an D.A.________.
C.
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. Juni 2024 ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage vom 27. August 2020 gutzuheissen. Eventuell sei die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts zu bejahen und die Sache zur Neubeurteilung ans Obergericht, subeventuell zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen und zur Neubeurteilung ans Bezirksgericht, zurückzuweisen.
Am 17. Februar 2025 verzichtet das Obergericht auf eine Vernehmlassung und am 25. Februar 2025 beantragt D.A.________, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 7. März 2025 schliesst sich B.________ den Ausführungen in der Beschwerde vollumfänglich an. Mit Eingaben vom 24. März und vom 14. und 21. April 2025 haben A.A.________ und D.A.________ an ihren jeweiligen Begehren festgehalten. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) in einer vermögensrechtlichen Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG eine gegen das erstinstanzliche Nichteintreten auf eine Forderungsklage gerichtete Berufung abgewiesen hat (vgl. Urteil 5A_483/2020 vom 24. November 2020 E. 1.1). Der Streitwert nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erreicht. Er bestimmt sich nach den Begehren, die vor der Vorinstanz strittig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG; BGE 137 III 47 E. 1.2.2). Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach der geltend gemachte Anspruch jedenfalls nur zur Hälfte bestehe, bleibt mit Blick auf die Streitwertberechnung daher von vornherein ausser Acht. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer hat als Nebenpartei nach Art. 74 ff. ZPO am kantonalen Verfahren teilgenommen, in dem er mit seinen Anträgen unterlegen ist. B.________ hat sich als Hauptpartei in diesem Verfahren mit der Beschwerdeerhebung einverstanden erklärt (act. 18). Auch vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Beschwerdeantwort (S. 3 f.) bleibt sodann unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse (vgl. BGE 143 III 58 E. 3.2.2.2) an der Aufhebung des das erstinstanzliche Nichteintreten auf die Klage vom 27. August 2020 bestätigenden angefochtenen Urteils haben sollte (vgl. BGE 143 III 140 E. 1.2 sowie die Hinweise in E. 1.3 hiernach). Der Beschwerdeführer ist daher nach Art. 76 Abs. 1 BGG grundsätzlich zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt (BGE 142 III 271 E. 1.2-1.4; Urteil 5A_550/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 1.4). Die Beschwerdegegnerin bringt allerdings zutreffend vor, dass es an der Beschwerdelegitimation insoweit fehlt, als der Beschwerdeführer Beschwerde auch für B.________ erheben will (satt vieler: Urteil 5A_542/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.1), den er nicht vertritt (vgl. Art. 40 BGG). Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang und unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
1.2. Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung des gesamten Urteils des Obergerichts. Der Beschwerdebegründung, die zur Auslegung der Rechtsbegehren beizuziehen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3), lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass er mit diesem nicht einverstanden wäre, soweit das Obergericht auf die Anschlussberufung der Beschwerdegegnerin nicht eingetreten ist (vgl. vorne Bst. B). Da die Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz eine Neuverlegung der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zulasten des Beschwerdeführers erreichen wollte, hätte dieser insoweit auch kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Beschwerde ist entsprechend entgegenzunehmen.
1.3. Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht kann grundsätzlich nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Dort war allein umstritten, ob das Bezirksgericht, das seine örtliche Zuständigkeit verneinte, auf die Klage vom 27. August 2020 hätte eintreten müssen. Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht ist damit allein die Eintretensfrage (BGE 135 II 145 E. 3.2; 131 II 497 E. 1 und 2; Urteil 5A_469/2019 vom 17. November 2020 E. 1.2.1). Folglich geht das Hauptbegehren des Beschwerdeführers auf Gutheissung der Klage am Streitgegenstand vorbei. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
1.4. Als unbegründet erweist sich der vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 24. März 2025 erhobene Vorwurf, der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin sei nicht gehörig bevollmächtigt: Die Beschwerdegegnerin hat die entsprechenden Vollmachten im bundesgerichtlichen Verfahren zu den Akten gegeben (act. 23).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Was den Sachverhalt angeht legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (sog. Prozesssachverhalt; vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG.
3.
3.1. Wie bereits das Bezirksgericht verneinte auch die Vorinstanz dessen örtliche Zuständigkeit zur Behandlung der Klage vom 27. August 2020 (vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. b ZPO). Die Klage sei als erbrechtlich nach Art. 28 Abs. 1 ZPO einzustufen, weshalb sie nicht am Wohnort der Beschwerdegegnerin einzureichen sei.
Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen auf güterrechtliche Auseinandersetzung beim Tod eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners ist nach Art. 28 Abs. 1 ZPO das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zuständig. Erbrechtlich ist eine Klage dann, wenn sie in engem Zusammenhang mit dem Erbgang steht, wobei wesentlich ist, ob sie ihre Grundlage im Erbrecht hat (BGE 117 II 26 E. 2a [zu aArt. 538 Abs. 2 ZGB]). Eine erbrechtliche Streitigkeit ist vor diesem Hintergrund gegeben, wenn sich die Parteien auf einen erbrechtlichen Titel berufen, um einen Teil ihrer Erbschaft zu fordern und die Existenz ihrer Rechte feststellen zu lassen. Erbrechtliche Streitigkeiten betreffen demnach Klagen, mit denen Bestand oder Höhe erbrechtlicher Ansprüche geltend gemacht oder bestritten werden (BGE 137 III 369 E. 4.3 [zu Art. 87 Abs. 2 IPRG; SR 291]; 132 III 677 E. 3.3 [zu Art. 86 IPRG]; 119 II 77 E. 3a [zu Art. 5 des Vertrags vom 15. Juni 1869 zwischen der Schweiz und Frankreich über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in Zivilsachen; SR 0.276.193.491]; zum Ganzen vgl. Urteil 5A_627/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 2).
3.2. Unbestritten will B.________ mit der streitbetroffenen Klage als Prozessstandschafter für die Erbengemeinschaft (vgl. etwa BERGER et al., Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2021, S. 185 Rz. 652 f. und S. 190 Rz. 668) die zwischen August 2016 und April 2020 angefallenen hälftigen Einnahmen aus der Vermietung der Eigentumswohnung an der Strasse U.________ in V.________ erhältlich machen. Das Obergericht erwog vor diesem Hintergrund, es habe noch keine Erbteilung stattgefunden. Die Erben bildeten deshalb hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Erblassers an der Wohnung und der daraus fliessenden Mieteinnahmen eine Erbengemeinschaft. Die Eigentumsverhältnisse an der Eigentumswohnung und den hälftigen Mietzinsen, die diese seit Versterben des Erblassers abgeworfen habe, liessen sich daher nicht losgelöst vom Erbgang beurteilen. Der Anspruch auf Herausgabe der vor der Erbteilung angefallenen (hälftigen) Mietzinse sei folglich mit einer Teilungsklage geltend zu machen, bei der es sich um eine erbrechtliche Klage handle. Dagegen sei nicht zulässig, über den fraglichen Anspruch losgelöst von der erbrechtlichen Beurteilung zu entscheiden. Ein Streit unter den Erben über Bestand und Höhe der erbrechtlichen Ansprüche könne nicht mit einer separaten Klage bei einem für die Teilungsklage örtlich nicht zuständigen Gericht anhängig gemacht werden. Auf die Klage sei sodann deshalb nicht einzutreten, weil die mit ihr geltend gemachte Sache bereits aufgrund der Teilungsklage vom 11. Mai 2018 (vgl. vorne Bst. A.b) rechtshängig sei.
Die Beschwerdegegnerin schliesst sich diesen Ausführungen im Wesentlichen an, wobei sie zusätzlich vorträgt, die Klage vom 27. August 2020 sei erbrechtlich begründet worden.
3.3. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, mit der streitbetroffenen Klage verlange ein Miteigentümer gestützt auf Art. 62 OR bzw. die Bestimmungen zum Miteigentum vom anderen Miteigentümer einen Teil des aus der Vermietung der gemeinschaftlichen Sache stammenden Gewinnes heraus. Dabei handle es sich nicht um eine erbrechtliche Klage, selbst wenn die Erbengemeinschaft an die Stelle des verstorbenen Miteigentümers getreten sei (vgl. BGE 132 III 677 E. 3.4.3).
Damit entfernt der Beschwerdeführer sich von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Klage sich nicht gegen die Beschwerdegegnerin als Miteigentümerin richtet, sondern klageweise von einer Miterbin die hälftigen aus der Vermietung einer zur Hälfte in den Nachlass fallenden Wohnung stammenden Mietzinse herausverlangt werden sollen (vgl. E. 3.2 hiervor). Zwar rügt der Beschwerdeführer verschiedentlich, die Vorinstanz habe die massgebenden Umstände unrichtig festgestellt bzw. macht eine "offensichtlich lückenhafte" Feststellung des Sachverhalts geltend. Abgesehen davon, dass diese Rügen nicht den strengen Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (vgl. vorne E. 2.2), betreffen sie indes nicht die hier interessierenden vorgenannten Umstände. Damit bleibt die Darstellung des Beschwerdeführers zur Rechtsnatur der streitbetroffenen Klage ohne Grundlage in dem für das Bundesgericht massgebenden Sachverhalt. Mit dieser vermag er daher den angefochtenen Entscheid von vornherein nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen.
3.4. Gestützt auf die für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Umstände (vgl. vorne E. 2.2) stellt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Qualifikation der Klage als erbrechtlich i.S.v. Art. 28 Abs. 1 ZPO nicht in Frage. Diese ist denn auch nicht zu beanstanden (zur Bestimmung der Rechtsnatur eine Klage vgl. BGE 130 III 547 E. 2.1; 117 II 26 E. 2a; Urteil 5A_408/2016 vom 21. Juli 2017 E. 4.2) : Zu beurteilen ist die Entschädigung des Nachlasses für die Vereinnahmung eines Vermögenswerts durch ein Mitglied der Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB) vor der Teilung (vgl. BGE 141 III 522 E. 2.1.1; 101 II 36 E. 3; Urteil 5A_338/2010, 5A_341/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 6.1; WEIBEL, in: Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 604 ZGB), die als erbrechtlich zu qualifizieren ist.
3.5. Nach dem Ausgeführten vermag der Beschwerdeführer es nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen, dass das Obergericht eine erbrechtlichen Klage nach Art. 28 Abs. 1 ZPO annahm und daher die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts (Gericht am Wohnsitz der Beschwerdegegnerin) verneinte. Die Beschwerde erweist sich damit bereits aus diesem Grund als unbegründet. Unter diesen Umständen braucht nicht mehr auf die weitere Frage eingegangen zu werden, ob die Rechtshängigkeit der Erbteilungsklage der Zuständigkeit des Bezirksgerichts ebenfalls entgegenstehen würde. Ebenso spielt die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführlich diskutierte Stellung des Prozessstandschafters im Verfahren keine weitere Rolle. Mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten wäre auf die Beschwerde sodann insoweit, als der Beschwerdeführer mit der Rüge, es sei kein faires Verfahren durchgeführt worden, eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV geltend machen wollte (vgl. vorne E. 2.2).
4.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser hat ausserdem die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber