7B_282/2025 21.05.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_282/2025
Urteil vom 21. Mai 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verlängerung Sicherheitshaft; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Dezember 2024 (BK 24 514).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer gelangt mit einer undatierten Beschwerde in Strafsachen (eingegangen am 28. März 2025) gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2024 (BK 24 514) ans Bundesgericht.
2.
Der Beschluss des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 17. Dezember 2024 am Schalter in U.________ zugestellt. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 3. Januar 2025 zu laufen und endete am 3. Februar 2025 (Art. 44 ff. BGG). Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein müssen (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde trägt einen Poststempel vom 27. März 2025, angebracht in 4621 Härkingen, und sie traf am 28. März 2025 beim Bundesgericht ein. Sie ist damit deutlich verspätet.
3.
Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdebegründung auf das Vorbringen, dem Beschwerdeführer seien Fr. 1'000.-- in Rechnung gestellt worden, obwohl die Sicherheitshaft bislang nicht aufgehoben worden sei. Daher wäre auf die Beschwerde auch deshalb in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, weil sie offensichtlich keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG enthält (siehe zu den Begründungsanforderungen: BGE 146 IV 297 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen).
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément