5A_386/2025 28.05.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_386/2025
Urteil vom 28. Mai 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Graf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Persönlicher Verkehr,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 14. April 2025 (3H 25 23).
Sachverhalt:
A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2015), die unter gemeinsamer elterlicher Sorge und alleiniger Obhut der Mutter steht und für die eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB besteht.
Mit Urteil vom 8. Oktober 2024 entzog das Kantonsgericht Luzern dem Beschwerdeführer das Recht auf persönlichen Verkehr mit C.________ im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB. Dabei wurde ihm insbesondere verboten, mit ihr telefonisch oder über Social Media zu kommunizieren und sie direkt anzusprechen und/oder auf sie zuzugehen; es wurde ihm einzig erlaubt, mit C.________ in Briefform in Kontakt zu treten.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer die KESB Willisau-Wiggertal um wöchentliche Telefonate mit C.________ unter Aufsicht. Mit Entscheid vom 25. Februar 2025 trat diese auf den Antrag nicht ein. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 14. April 2025 nicht ein.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2025 (Postaufgabe 19. Mai 2025) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils sowie um Ermöglichung regelmässiger begleiteter Kontakte mit C.________ und Gewährung eines geregelten Briefaustausches, eventualiter um Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die KESB trat mit Entscheid vom 25. Februar 2025 auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein mit der Begründung, das Kantonsgericht habe mit Urteil vom 8. Oktober 2024 betreffend den persönlichen Verkehr ein Urteil gefällt, welches in Rechtskraft erwachsen sei, und es würden keine veränderten Verhältnisse geltend gemacht.
Das Kantonsgericht ist auf die hiergegen erhobene Beschwerde mit dem vorliegend angefochtenen Urteil vom 14. April 2024 nicht eingetreten mit der Begründung, der Beschwerdeführer setze sich mit den Erwägungen des KESB-Entscheides nicht auseinander und lege nicht dar, weshalb die KESB auf sein Gesuch hätte eintreten sollen; insbesondere mache er keine veränderten Verhältnisse geltend, die Anlass zur Prüfung einer Neuregelung des Besuchsrechts gegeben hätten.
Die Ausführungen in der Beschwerde nehmen auf diese Erwägungen keinen Bezug, sondern der Beschwerdeführer bringt direkt zur Sache selbst vor, das Erziehungsfähigkeitsgutachten 2022/2023 sei nicht gewürdigt worden und das Kind werde manipuliert. Damit möchte er sinngemäss den rechtskräftigen Entscheid des Kantonsgerichts vom 8. Oktober 2024 in Frage stellen, was ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes (Rechtmässigkeit der Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides vom 14. April 2025) steht. Vor diesem Hintergrund gehen die Rügen, der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sei verletzt worden und es bestehe in Verletzung von Art. 273 ZGB und Art. 8 EMRK eine verfassungs- und konventionswidrige Kontaktverweigerung, an der Sache vorbei, denn sie betreffen den Entscheid vom 8. Oktober 2024 bzw. die Sache selbst.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli