7B_358/2025 28.05.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_358/2025
Urteil vom 28. Mai 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.
Gegenstand
Sicherheitshaft im Berufungsverfahren bei selbstständigem nachträglichem Entscheid,
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Präsident, vom 24. März 2025 (SB.2024.112).
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens hat das Strafgericht Basel-Stadt über die Verlängerung einer am 18. Dezember 2017 gegen A.________ angeordneten und am 13. Dezember 2022 erstmals verlängerten stationären therapeutischen Massnahme entschieden. Mit Urteil vom 26. November 2024 verlängerte es diese um 18 Monate. Gleichentags ordnete das Strafgericht mit separatem Beschluss bis am 16. März 2025 Sicherheitshaft an. Gegen die erstinstanzliche Massnahmenverlängerung erhob A.________ Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Art. 365 Abs. 3 StPO).
B.
Am 14. März 2025 gab der Präsident des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz den Parteien Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Verlängerung der Sicherheitshaft zu äussern. Gleichzeitig verlängerte er diese provisorisch "bis zum Entscheid (in Woche 13) ". Das Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt bezog am 17. März 2025 zur Haftverlängerung Stellung und reichte dem Appellationsgericht "im Aktennachgang" "relevante Vollzugsakten" ein. A.________ liess sich am 21. März 2024 vernehmen. Am 24. März 2025 verlängerte der Präsident des Appellationsgerichts die Sicherheitshaft "bis zu einem neuen Entscheid zum Zeitpunkt des Berufungsurteils", dies unter Zustellung der erwähnten Stellungnahmen an die jeweilige Gegenpartei.
C.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und verlangt seine umgehende Haftentlassung, dies eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. Weiter sei festzustellen, dass er seit dem 16. März 2025 illegal inhaftiert werde. Pro Hafttag sei ihm zudem eine Genugtuung von Fr. 200.-- zuzüglich Zins von 5 % auszurichten. Ebenso sei festzustellen, dass die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt habe. Eventualiter sei die Sache zu neuer Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Appellationsgericht und das Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt haben ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Die angefochtene, kantonal letztinstanzliche Verfügung (Art. 80 Abs. 1 BGG) betrifft die Verlängerung von Sicherheitshaft im Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden vor dem Berufungsgericht. Hiergegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 BGG grundsätzlich offen (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 und Art. 364b Abs. 4 in Verbindung mit Art. 232 Abs. 2 StPO; BGE 150 IV 38 E. 1.1). Auch mit Blick auf die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen steht einem Eintreten auf die Beschwerde im Grundsatz nichts entgegen.
1.2. Eine Ausnahme hiervon besteht insoweit, als sich der Beschwerdeführer zur Massnahmenverlängerung selbst äussert. Diese ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht nicht zulässig sind (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. In einem ersten verfahrensrechtlichen Rügenkomplex bringt der Beschwerdeführer vor, eine Haftverlängerung müsse sich in jedem Fall auf ein Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft (oder einer anderen zuständigen Verfahrensleitung) stützen. Ausserdem sei jede Untersuchungshaft zwingend befristet. Laufe eine gesetzliche oder gerichtliche Haftfrist ab, ohne dass rechtzeitig ein Verlängerungsgesuch eingehe, fehle der Haft die gesetzliche Grundlage und sie sei umgehend zu beenden. Der Freiheitsentzug dürfe nicht auf unbestimmte Zeit und nicht ohne förmliche Grundlage fortbestehen. Auch nach neuster Bundesgerichtspraxis (Urteil 1B_96/2021 vom 25. März 2021) benötige die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft im Berufungsverfahren formell einen erneuten Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft. Werde dieser Schritt übersprungen, beruhe die Haft nicht mehr auf einem ordnungsgemässen Verfahren. Dieser Verstoss gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK könne auch durch die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen (Art. 233 StPO), nicht geheilt werden.
2.2. Die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft während des Verfahrens bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts, namentlich betreffend Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 363 ff. StPO), sind in Art. 364a und Art. 364b StPO geregelt.
Nach Art. 364a Abs. 1 StPO kann die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (lit. a) und die Person sich deren Vollzug entzieht (lit. b Ziff. 1) oder erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht (lit. b Ziff. 2).
Gemäss Art. 364b Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung des zuständigen Gerichts die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Art. 364a StPO festnehmen lassen. Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 225 und Art. 226 StPO (Art. 364b Abs. 2 StPO). Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Art. 227 StPO (Art. 364b Abs. 3 StPO). Im Übrigen gelten die Art. 222 und Art. 230-233 StPO sinngemäss (Art. 364b Abs. 4 StPO; BGE 150 IV 38 E. 2.1).
2.3. Art. 364b StPO trägt den Titel "Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens". Mit Blick auf die vorliegend aufgeworfenen Streitfragen klärungsbedürftig sind die Verweise in Abs. 3 und 4 der Bestimmung.
Art. 364b Abs. 3 StPO bezieht sich auf die Haftverlängerung einer bereits nach Art. 364a StPO angeordneten Haft nach Übergabe der Zuständigkeit an das Gericht (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 364b StPO). Gemeint ist damit das erstinstanzliche Gericht, denn Art. 364b Abs. 4 StPO verweist "im Übrigen" auf Art. 230 ff. StPO. Die Fortführung der Sicherheitshaft bzw. deren erstmalige Anordnung nach dem erstinstanzlichen Entscheid sind in diesen Bestimmungen geregelt (vgl. HEER/BERNARD/STUDER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 364b StPO). So übertragen Art. 231-233 StPO der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts verschiedene Befugnisse im Bereich der Sicherheitshaft, sobald dieses mit der Sache befasst ist (Art. 399 Abs. 2 StPO) : Die Verfahrensleitung kann die vom erstinstanzlichen Gericht nach einem Freispruch angeordnete Haftentlassung widerrufen (Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO), aufgrund neuer Tatsachen, die während des Berufungsverfahrens bekannt geworden sind, eine Haftanordnung erlassen (Art. 232 StPO) und über während des Berufungsverfahrens gestellte Haftentlassungsgesuche entscheiden (Art. 233 StPO). Sie ist weiter zuständig, Sicherheitshaft anzuordnen, wenn es das erstinstanzliche Gericht versäumt hat, nach Art. 231 Abs. 1 StPO über diesen Punkt zu befinden (vgl. BGE 139 IV 186 E. 2.2.3, 277 E. 2.2). Darüber hinaus ist die Berufungsinstanz auch befugt, eine bestehende Sicherheitshaft zu verlängern. Dies ergibt sich aus Art. 388 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, a.a.O., N. 1 zu Art. 388 StPO).
Was das Verfahren angeht, ist aufgrund des kaskadenartigen Gesetzesaufbaus von folgendem Grundsatz auszugehen: Für die Verlängerung von Sicherheitshaft nach Rechtshängigkeit beim erstinstanzlichen Gericht ist Art. 364b Abs. 3 StPO einschlägig, womit Art. 227 StPO sinngemäss zur Anwendung gelangt. Ab dem Zeitpunkt, in dem das erstinstanzliche Urteil gefällt wird, und damit für sämtliche Haftentscheide des Berufungsgerichts, ist Art. 364b Abs. 4 StPO anwendbar. Das Verfahren richtet sich aufgrund des dortigen Verweises nach Art. 231 ff. StPO.
Diese Bestimmungen äussern sich jedoch nicht dazu, wie vorzugehen ist, wenn das Berufungsgericht - wie vorliegend - einen vorbestehenden Hafttitel verlängern möchte. So betrifft Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO Konstellationen, in denen das erstinstanzliche Gericht die Freilassung der beschuldigten Person verfügt hat und die Staatsanwaltschaft die Fortsetzung der Haft beantragt (vgl. Urteile 7B_238/2025 vom 20. März 2025 E. 3; 1B_178/2017 vom 24. Mai 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Art. 232 StPO ist ebenfalls nicht einschlägig, denn bei dieser Bestimmung geht es darum, eine Person wegen neuer Tatsachen, die während des Berufungsverfahrens aufgetreten sind, in Haft zu versetzen (BGE 139 IV 277 E. 2.2; Urteil 7B_793/2024 vom 31. Juli 2024 E. 2.3.2). Spezifisch geregelt ist das Haftverlängerungsverfahren vor dem Berufungsgericht also nicht. Dies bedeutet, dass einzelne Vorgaben von Art. 227 StPO ungeachtet der vorstehenden Auslegeordnung dennoch Geltung beanspruchen können und der Verweis von Art. 364b Abs. 3 StPO somit in bestimmten Fragen auch die Berufungsinstanz bindet. Was dies im Einzelnen bedeutet, zeigen die nachfolgenden Ausführungen.
2.4. Vorliegend hat die Vorinstanz auf Berufung des Beschwerdeführers hin über die erstinstanzlich angeordnete Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme zu befinden. In diesem Rahmen verfügte sie am 24. März 2025 die Verlängerung der am 16. März 2025 abgelaufenen Sicherheitshaft.
2.4.1. Streitig ist zunächst, ob die Vorinstanz ihren Haftverlängerungsentscheid zwingend auf einen Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft oder der Vollzugsbehörde hätte stützen müssen.
Für den Fall, dass bereits ein erstinstanzlicher selbstständiger nachträglicher Entscheid über eine Massnahmenverlängerung vorliegt, regelt gemäss den vorstehenden Erwägungen Art. 364b Abs. 4 in Verbindung mit Art. 231 ff. StPO die Frage der Sicherheitshaft. Wie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen ist, hat die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die ihr in diesen Bestimmungen verliehenen Kompetenzen von Amtes wegen auszuüben (vgl. BGE 139 IV 94 E. 2.3.2; Urteil 1B_488/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.1; ferner BGE 139 IV 277 E. 2.2). Sobald das Verfahren bei ihr hängig ist, hat die Berufungsinstanz demnach ex officio darüber zu befinden, ob eine vorbestehende, jedoch auslaufende Sicherheitshaft zu verlängern ist oder nicht. Dies folgt auch aus Art. 388 Abs. 1 lit. b StPO. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ohne Haftverlängerungsantrag keine Haftanordnung hätte treffen dürfen, kann demnach nicht gefolgt werden. Art. 227 Abs. 1 und 2 StPO gelangen bei Haftverlängerungen des Berufungsgerichts somit nicht zur Anwendung.
Hingegen liefert Art. 227 Abs. 4 StPO zusätzlich zu Art. 388 Abs. 1 lit. b StPO die Grundlage für die provisorische Fortdauer der Haft bis zum Entscheid. Gestützt auf diese Bestimmungen war die Verfahrensleitung der Vorinstanz (Art. 364b Abs. 2 StPO) befugt, mit Verfügung vom 14. März 2025 bis zum angefochtenen Entscheid über die Sicherheitshaft vom 24. März 2025 deren provisorische Verlängerung anzuordnen (vgl. Urteil 1B_486/2018 vom 22. November 2018 E. 5), sodass stets ein Hafttitel vorlag.
2.4.2. Nicht durchzudringen vermag im Weiteren der Einwand, dass die Sicherheitshaft zu befristen gewesen wäre.
Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfolgt indes mangels Verweises in den Art. 231 f. StPO auf diese Bestimmung keine periodische Überprüfung der Sicherheitshaft, sobald das Berufungsgericht mit der Sache befasst ist. Dieses kann Sicherheitshaft bis zum Berufungsurteil anordnen. Geschützt wird die inhaftierte Person über Art. 233 StPO, wonach sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann (BGE 139 IV 186 E. 2.2.3, 277 E. 2.2; Urteile 1B_353/2021 vom 12. Juli 2021 E. 4.4.5; 1B_461/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 7; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer verweist zwar auf das Urteil 1B_96/2021 vom 25. März 2021. Dort hat das Bundesgericht festgehalten, die Ausgangslage bei der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft sei nicht vergleichbar mit der normalen Anordnung von Sicherheitshaft vor dem Berufungsgericht. Für die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft fehle eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage; die Haft sei bloss gestützt auf eine analoge Anwendung der Bestimmungen von Art. 221 ff. StPO zulässig. Die prozessualen Bestimmungen zum Schutz der inhaftierten Personen seien deshalb strikt einzuhalten. Art. 227 Abs. 7 StPO bezwecke, durch die regelmässige Überprüfung der materiellen Voraussetzungen der Haft deren ungerechtfertigte Verlängerung zu verhindern. Diese Überlegung rechtfertige sich auch in selbstständigen massnahmenrechtlichen Nachverfahren und scheine besonders wichtig, wenn die Dauer der stationären Massnahme diejenige der ursprünglich angeordneten Freiheitsstrafe bereits überschritten habe. Entsprechend hätte die Vorinstanz die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft befristen müssen (a.a.O., E. 5.2 f.).
Zu bedenken ist jedoch - und der Beschwerdeführer übersieht dies -, dass sich das Urteil 1B_96/2021 vom 25. März 2021 noch auf die alte Fassung der StPO stützte. Per 1. März 2021 hat der Gesetzgeber mit Art. 364a f. StPO eine explizite gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Sicherheitshaft im Verfahren auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids nach Art. 363 ff. StPO geschaffen. Wie vorstehend erläutert, enthält der für Haftverlängerungen vor dem Berufungsgericht einschlägige Art. 364b Abs. 4 StPO keinen Verweis auf Art. 227 Abs. 7 StPO. Aus dem Gesetz ergibt sich somit nicht explizit, dass im Berufungsverfahren betreffend einen selbstständigen nachträglichen Entscheid eine Befristung der Sicherheitshaft vorzunehmen wäre. Solches ist auch der Botschaft nicht zu entnehmen (Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6765 f.).
Entsprechend kann die zu Art. 231 f. StPO entwickelte Rechtsprechung, wonach das Berufungsgericht die Sicherheitshaft nicht zu befristen hat (BGE 139 IV 186 E. 2), (neu) auch im Verfahren auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids Geltung beanspruchen. Gründe, das gewöhnliche Berufungsverfahren und jenes auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids in der Frage der Sicherheitshaft anders zu behandeln, sind nicht ersichtlich.
Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 3 und 4 BV garantieren zwar die gerichtliche Überprüfung eines staatlichen Freiheitsentzugs. Daraus liesse sich ableiten, dass die Sicherheitshaft im Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts zu befristen und eine regelmässige Haftprüfung vorzunehmen ist (FRIEDO BREITENFELDT, Urteilsbesprechung Nr. 6 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 25. März 2021 i.S. A. gegen Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt - 1B_96/2021, forumpoenale 1/2022 S. 29 f., der jedoch keine Differenzierung zwischen erst- und zweitinstanzlichem Verfahren vornimmt). Im Stadium des Berufungsverfahrens liegt indes schon ein erstinstanzlicher Massnahmenverlängerungsentscheid vor. Der Freiheitsentzug wurde somit bereits ein weiteres Mal überprüft und für rechtmässig befunden. Das Erfordernis einer periodischen Überprüfung im Berufungsverfahren wird entsprechend verringert (vgl. für das gewöhnliche Berufungsverfahren BGE 139 IV 186 E. 2.2.3 S. 191). Anders als der Beschwerdeführer meint, wird den konventions- und verfassungsrechtlichen Garantien mit der von Art. 364b Abs. 4 in Verbindung mit Art. 233 StPO vorgesehenen Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs auch im Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Berufungsgerichts hinreichend Rechnung getragen.
Demgemäss kann es der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie die Sicherheitshaft nicht nach Art. 227 Abs. 7 StPO befristet, sondern auf unbestimmte Dauer bis zum Erlass des Berufungsurteils angeordnet hat.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO sowie die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft. Er erhebt in diesem Zusammenhang weitere formelle Rügen, indem er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht. So seien ihm zusammen mit dem Anfechtungsobjekt über 90 Seiten Verfahrensakten zugestellt worden, ohne dass er sich im Rahmen des Verlängerungsverfahrens dazu habe äussern können. Der angefochtene Haftentscheid sei zudem nicht konkret begründet. Der Verweis auf eine pauschale Rückfallgefahr "nicht nur bei Gewalt- sondern auch bei Sexualdelikten" genüge den Begründungsanforderungen von Art. 5 EMRK nicht. Insbesondere seien die Klinikberichte, die auf eine Stabilisierung hindeuteten, nicht in die Abwägung miteinbezogen und keine aktuelle Risikobeurteilung vorgenommen worden. Stattdessen würden lediglich die Einschätzungen eines früheren Entscheids übernommen. Entgegen den Vorgaben von Art. 237 StPO seien darüber hinaus keine milderen Ersatzmassnahmen wie etwa eine geschützte Wohnstruktur ernsthaft geprüft worden, eine verhältnismässige Interessenabwägung fehle.
3.2. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO verleihen den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
3.2.1. Das Gehörsrecht dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Er gewährleistet insbesondere das Recht des Betroffenen, vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids Einsicht in die Akten zu nehmen und sich zur Sache zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. a und d StPO; BGE 149 I 91 E. 3.2; 144 II 427 E. 3.1; 144 I 11 E. 5.3; je mit Hinweisen).
Davon umfasst wird das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue oder wesentliche Vorbringen enthalten (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dieses sog. Replikrecht besteht auch im Haftprüfungsverfahren. Stellungnahmen der Gegenpartei sind der beschuldigten Person deshalb zur Kenntnisnahme und allfälliger Replik zuzustellen, bevor das Haftgericht bzw. das Berufungsgericht, welches die Haft anordnet, darüber entscheidet (Urteile 7B_161/2025 vom 7. März 2025 E. 2.2; 7B_793/2024 vom 31. Juli 2024 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Ein gültiger Haftentscheid kommt nur zustande, wenn der beschuldigten Person (und der Staatsanwaltschaft) vorgängig das rechtliche Gehör eingeräumt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Fortsetzung der Haft im Rahmen eines hängigen Berufungsverfahrens angeordnet wird (Urteil 7B_793/2024 vom 31. Juli 2024 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.2.2. Aus dem Gehörsanspruch folgt weiter die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 142 I 135 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, zur Entscheidbegründung im Haftverfahren bei sich wiederholenden Streitgegenständen auf frühere Entscheide zu verweisen. Allerdings müssen die Verhältnisse immer noch vergleichbar sein, muss aus dem Verweis mit genügender Klarheit hervorgehen, welche Argumente weiterhin als massgeblich erachtet werden, und müssen neue Argumente der Verfahrensbeteiligten angemessen berücksichtigt werden, sodass eine aktuelle Würdigung der wesentlichen Tat- und Rechtsfragen stattfindet (Urteil 7B_410/2024 vom 24. April 2024 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung - so der Grundsatz - ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 149 I 91 E. 3.2; 144 IV 302 E. 3.1; 143 IV 380 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben insbesondere Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.2; Urteil 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Im vorliegenden Haftverfahren wurde den Parteien - dem Beschwerdeführer und der Vollzugsbehörde - vorab Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Haftverlängerung Stellung zu nehmen (Akten Vorinstanz act. 97). Beide Parteien nahmen diese Gelegenheit wahr und die Vollzugsbehörde reichte in diesem Rahmen diverse Vollzugsakten ein (act. 99 und act. 106). Eine vorgängige Zustellung dieser Unterlagen an den Beschwerdeführer nahm die Vorinstanz nicht vor. Stattdessen brachte sie ihm diese gemäss Begleitschreiben zur angefochtenen Verfügung erst zusammen mit dieser zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer hatte somit vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine (vollständige) Einsicht in das der Vorinstanz vorliegende Aktenfundament und entsprechend keine Möglichkeit, sich dazu zu äussern. Dies verletzt sein Recht auf Replik und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
3.3.2. Die umstrittenen Fragen, ob der materielle Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist und die Haft verhältnismässig ist, beschlagen sowohl die Sachverhaltsfeststellung wie auch die rechtliche Würdigung. Da das Bundesgericht grundsätzlich an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), ihm in tatsächlicher Hinsicht somit nur beschränkte Kognition zukommt (Art. 97 Abs. 1 BGG), ist eine Heilung der Gehörsverletzung im bundesgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen (vgl. Urteile 7B_793/2024 vom 31. Juli 2024 E. 2.6; 7B_752/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). Stattdessen ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese unter Wahrung des Replikrechts des Beschwerdeführers einen neuen Entscheid fällt. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung den gehörsrechtlichen Vorgaben genügt. Eine Prüfung der materiell-rechtlichen Rügen entfällt ebenso. Unter diesen Umständen, wo eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde ausgeschlossen ist, kommt eine Haftentlassung durch das Bundesgericht ungeachtet der Gehörsverletzung nicht in Betracht (vgl. Urteil 7B_793/2024 vom 31. Juli 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Darüber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Unter den gegebenen Umständen obsiegt der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren teilweise. Im Umfang seines Obsiegens wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos, im Übrigen ist es gestützt auf Art. 64 BGG gutzuheissen. Entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 4 BGG). Nach Art. 68 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer vom Kanton Basel-Stadt Anspruch auf eine anteilsmässige Parteientschädigung. Aufgrund der unentgeltlichen Verbeiständung ist diese praxisgemäss an seinen Verteidiger auszubezahlen. Dieser ist im Übrigen aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. März 2025 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.3. Der Kanton Basel-Stadt hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 750.-- zu bezahlen.
2.4. Rechtsanwalt Julian Burkhalter wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 750.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger