5A_397/2025 10.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_397/2025
Urteil vom 10. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Überschreitung des Eigentumsrechts,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. November 2024 (ausgefertigt am 31. März 2025) des Obergerichts des Kantons Thurgau (ZBR.2022.18).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines unmittelbar an einer Felswand gebauten Hauses. Auf der Terrasse oberhalb der Felswand befindet sich das Grundstück des Beschwerdegegners, auf welchem sich nebst Gebäuden ein Garten mit altem Baumbestand und ein vor langer Zeit angelegter, aus einer eigenen Quelle gespeister Teich befinden.
Für einen am 14. Februar 2005 durch aus der Felswand tretendes bzw. über die Felswand rinnendes Sickerwasser erlittenen Schaden sprach das Obergericht des Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer mit Berufungsurteil vom 22. Mai 2013 einen Schadenersatz von Fr. 774.55 zu. Diesbezüglich verlangte der Beschwerdeführer mehrfach erfolglos die Revision (dazu letztmals Urteil 5D_28/2024 vom 3. Juni 2024).
Sodann erhob er am 6. Februar 2019 beim Bezirksgericht Weinfelden eine Klage, mit welcher er ein hydrogeologisches Gutachten beantragte zur Feststellung, in welchem Umfang und aufgrund welcher Ursache Wasser von der Parzelle des Beschwerdegegners auf sein Grundstück fliesse (Ziff. 1); sodann verlangte er dessen Verpflichtung, die Bepflanzung mit schädigender Wurzelbildung auf der Felswand zu beseitigen (Ziff. 2), ein Verbot an den Beschwerdegegner, den Garten übermässig zu bewässern (Ziff. 3), sowie dessen Verpflichtung, mit den notwendigen Vorkehrungen künftige Wassereintritte durch die Felswand zu verhindern (Ziff. 4).
Mit Entscheid vom 28. März 2022 wies das Bezirksgericht Weinfelden die Klage ab, soweit es darauf eintrat, und trat auf die Widerklage nicht ein. Die Gerichtskosten von Fr. 70'572.35 (inklusive Kosten für das hydrogeologische Gutachten) auferlegte das Bezirksgericht im Umfang von Fr. 63'155.10 dem Beschwerdeführer.
Mit Entscheid vom 12. November 2024 (ausgefertigt am 31. März 2025) wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Berufungen beider Parteien ab und erteilte dem Beschwerdeführer zufolge Verletzung der Anstandsregeln durch beleidigende Aussagen im Berufungsverfahren einen Verweis.
Mit als subsidiärer Verfassungsbeschwerde betitelter Eingabe vom 20. Mai 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Eigentumsüberschreitung mit einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert. Somit steht als Rechtsmittel die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG) und demzufolge scheidet die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, wie es schon ihr Name sagt, als mögliches Rechtsmittel aus (vgl. Art. 113 BGG).
2.
Die Beschwerde in Zivilsachen hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Sodann ist zu beachten, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
3.
Die Beschwerde besteht aus einer Collage aus Fotos, Schreiben, Publikationen und Teilen von Eingaben, welche mit kommentierenden und teils polemisierenden eigenen Texten durchsetzt sind. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides und eine Darlegung, inwiefern die dortigen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sein könnten, lässt sich ebenso wenig ausmachen wie konkrete Rechtsbegehren.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli