7B_245/2025 15.05.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_245/2025
Urteil vom 15. Mai 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,
Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und bes. Untersuchungen,
Güterstrasse 33, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Januar 2025 (SF240009-O/U/bs).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 14. März 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2025.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 18. März 2025 mit Gerichtsurkunde eine Frist bis zum 2. April 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Diese Frist verstrich ungenutzt, weshalb der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. April 2025, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 6. Mai 2025 angesetzt wurde, unter dem Hinweis, dass bei Nichtleistung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
4.
Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist bis zum 6. Mai 2025 nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG). Der erst am 7. Mai 2025 bezahlte Kostenvorschuss erweist sich als verspätet, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch bei rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten gewesen. Die Beschwerdeführerin legt in der Beschwerde lediglich ihre Sichtweise dar, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten werden kann.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier