7B_317/2025 04.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_317/2025
Urteil vom 4. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Dezember 2024 (BK 24 252).
Erwägungen:
1.
Am 12. Juni 2024 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben des Kantons Bern die Nichtanhandnahme des vom Beschwerdeführer initiierten Strafverfahrens gegen B.________ sowie gegen eine unbekannte Täterschaft (Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland) wegen Nötigung, Erpressung und "Mundtod machen". Die hiergegen vom Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 abgewiesen. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 8. April 2025 (Postaufgabe) wendet sich der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss an das Bundesgericht.
2.
Der als Gerichtsurkunde versandte Beschluss des Obergerichts vom 16. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 19. Dezember 2024 in 2543 Lengnau BE zugestellt. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 3. Januar 2025 zu laufen und endete am 3. Februar 2025. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde allerdings erst am 8. April 2025 und damit deutlich verspätet der Schweizerischen Post übergeben. Sie ist damit unbeachtlich.
3.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément