7B_309/2025 16.06.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_309/2025
Verfügung vom 16. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Husmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern,
Postfach 1662, 6011 Kriens,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entsiegelung und Durchsuchung; Gegenstandslosigkeit,
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern, Einzelrichterin, vom 4. März 2025 (ZMG 24 526).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Nötigung und mehrfacher Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges. Betreffend das im Rahmen des Strafverfahrens sichergestellte Mobiltelefon hat A.________ die Siegelung beantragt. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern um Entsiegelung. Mit Verfügung vom 4. März 2025 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft teilweise gut. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 4. April 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
1.2. Mit Schreiben vom 22. April 2025 informierte die Staatsanwaltschaft das Bundesgericht darüber, dass den Strafverfolgungsbehörden ein Fehler unterlaufen sei. Beim Mobiltelefon von A.________ sei bereits das Siegel entfernt und versucht worden, das Gerät auszuwerten. Allerdings konnte das Passwort nicht geknackt werden und es war nicht möglich, auf das Gerät zuzugreifen. Die Staatsanwaltschaft teilte mit, sie ziehe ihren Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung zurück. Sie beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Dies unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2024 schliesst sich der Beschwerdeführer dem Gesuch der Staatsanwaltschaft grundsätzlich an, hält jedoch fest, dass sich seine Beschwerde in sämtlichen Punkten als begründet erweist und gutzuheissen wäre, sofern das Verfahren nicht abgeschrieben werde.
2.
2.1. Die Beschwerde in Strafsachen setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Dieses muss aktuell, also nicht nur im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen (BGE 137 I 296 E. 4.2). Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache grundsätzlich als erledigt erklärt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Das Bundesgericht berücksichtigt Tatsachen, welche zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führen, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintretens und von Amtes wegen (Urteil 7B_717/2023 vom 1. März 2024 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2. Angesichts des Rückzugs des Entsiegelungsbegehrens durch die Staatsanwaltschaft und des damit verbundenen Schicksals der gesiegelten Gegenstände und Daten (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO) ist das bundesgerichtliche Verfahren antragsgemäss vom Abteilungspräsidenten beziehungsweise Instruktionsrichter als Einzelrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP [SR 273]).
3.
3.1. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelfall zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (vgl. Urteil 7B_103/2022 vom 1. Mai 2024 E. 3 mit Hinweis).
3.2. Der mutmassliche Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist nicht ohne Weiteres feststellbar. Die Rügen des Beschwerdeführers bedürften vielmehr einer eingehenden bundesgerichtlichen Prüfung. Für die Bestimmung der Kostenfolgen ist demnach auf das Verursacherprinzip abzustellen. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft ihr Entsiegelungsgesuch aufgrund eines Fehlers der Strafverfolgungsbehörden zurückgezogen. Die Gründe, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben, sind somit durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern zu verantworten. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern handelten in ihrem amtlichen Wirkungskreis, weshalb für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG). Indessen ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vom Kanton Luzern angemessen für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 68 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 7B_309/2025 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier