6B_701/2024 06.05.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_701/2024
Urteil vom 6. Mai 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fahrlässige Körperverletzung; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. November 2023 (SB230074-O/U/ad).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Abteilung See/Oberland, wirft A.________ mit Anklageschrift vom 14. März 2022 fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von B.________ vor. A.________ habe am 11. Juli 2020, ca. 06.35 Uhr, den auf die Kantonspolizei Zürich zugelassenen Personenwagen "VW Golf GTI" bei Illnau-Effretikon auf die Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, gelenkt. Konkret soll er vom Beschleunigungs- auf den Normalstreifen und schliesslich zumindest teilweise, d.h. mit beiden linken Rädern, auf den ersten, alternativ gar auf den zweiten Überholstreifen gewechselt haben. Dabei soll er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bzw. nicht ausreichend auf den nachfolgenden Verkehr, konkret auf die mit ihrem Fahrzeug "Mitsubishi Colt" ebenfalls auf dem ersten, alternativ auf dem zweiten Überholstreifen mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h fahrende B.________, geachtet und sich mit seinem Fahrzeug von hinten seitlich bis auf ca. 30 cm deren Fahrzeug angenähert haben. Um eine Kollision zu vermeiden, habe B.________ nach links ausweichen und so stark abbremsen müssen, dass sie dabei die Herrschaft über ihr Fahrzeug verloren habe, dieses zunächst mit der linken sowie anschliessend mit der rechten Leitplanke kollidiert und hernach auf dem Beschleunigungsstreifen entgegen der Fahrtrichtung zum Stillstand gekommen sei. Durch dieses Ausweichmanöver und die damit einhergehende Kollision habe sie sich ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule zugezogen. Ihre Reaktion auf das pflichtwidrig unvorsichtige Verhalten von A.________ (konkret die mangelnde Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer beim Einfahren auf die Autobahn resp. beim Spurwechsel) und die daraus resultierenden Verletzungsfolgen seien für ihn zumindest in groben Zügen vorhersehbar sowie vermeidbar gewesen, wenn er sich pflichtgemäss verhalten und beim Einfahren auf die Autobahn den von hinten herannahenden Fahrzeugen frühzeitig Beachtung geschenkt sowie seinen Spurwechsel dem auf der Autobahn vorhandenen freien Platz angepasst hätte, was ihm zumutbar gewesen wäre.
B.
Am 9. Juni 2022 verurteilte das Bezirksgericht Pfäffikon A.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 2'200.--.
C.
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 7. November 2023 den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung. Es reduzierte die bedingt vollziehbare Geldstrafe auf 60 Tagessätze zu Fr. 110.--, bestätigte die Dauer der Probezeit von zwei Jahren und verzichtete auf eine Busse.
D.
A.________ erhebt am 15. September 2024 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht zieht die Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Aktenbeizug Genüge getan.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Anklageschrift lasse offen, auf welcher Fahrspur sich B.________ und er befunden hätten. Es sei indes entscheidend, ob B.________ noch eine Spur frei und demzufolge genügend Platz gehabt hätte, nach links auszuweichen. Ebenso gehe aus der Anklageschrift nicht klar hervor, ob sich das Fahrzeug von B.________ vor oder hinter ihm befunden habe. So werfe die Anklageschrift ihm einerseits vor, nicht auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben, und andererseits, sich dem Fahrzeug von B.________ von hinten genähert zu haben. Die Vorinstanz habe diese in der Anklageschrift offen gelassenen Fragen (auf welchem Fahrstreifen sich die Beteiligten befunden hätten und ob er sich von hinten genähert habe) nicht geklärt und stattdessen den Sachverhalt auf ein blosses "Abdrängen" reduziert. Ebenso sei ihm nicht klar, welche Sorgfaltspflicht er verletzt haben soll. Diesbezüglich habe weder die erste Instanz noch die Vorinstanz eine Subsumtion vorgenommen. Schliesslich gehe aus der Anklageschrift auch ein adäquater Kausalzusammenhang nicht nachvollziehbar hervor.
2.2. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Anklageprinzips. Sie hält fest, die Anklage bezeichne Ort und Zeit des Geschehens präzise. Unsicherheiten bestünden lediglich hinsichtlich der Frage, auf welchem Fahr- bzw. Überholstreifen sich welches Manöver abgespielt habe. Dabei gehe aus der Anklage hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Befahren des Normalstreifens noch weiter nach links auf der Fahrbahn bewegt und dabei zu wenig auf den Verkehr geachtet haben soll. Demzufolge sei er dem Fahrzeug von B.________ so nahe gekommen, dass sich diese zu einem Ausweichmanöver veranlasst gesehen habe. Damit habe er gewusst, was ihm vorgeworfen werde. Für den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer sei erkennbar gewesen, dass die entscheidende Frage sei, wie nahe sein Fahrzeug demjenigen von B.________ gekommen sei. Auf welchem Überholstreifen dies geschehen sei, spiele keine Rolle. Ebenso sei eine unbedeutende Ungenauigkeit darin zu erblicken, ob bzw. ab wann das Fahrzeug von B.________ als "nachfolgender" Verkehr bezeichnet werden könne. Der Beschwerdeführer habe gewusst, wogegen er sich habe verteidigen müssen und habe dies auch getan.
2.3.
2.3.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und Art. 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion) (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2; Urteil 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 2.2.1). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 7B_835/2023 vom 27. Februar 2025 E. 2.2.2; 7B_212/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_466/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2; Urteile 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 2.2.1; 6B_870/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).
2.3.2. Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen (BGE 120 IV 348E. 3c; 116 Ia 455 E. 3cc; Urteil 6B_17/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 1.1).
2.3.3. Wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen zwar nicht möglich sind, aber sich die beschuldigte Person in jeder der in Betracht fallenden Sachverhaltsalternativen strafbar gemacht haben könnte, kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben (Urteile 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 2.2; 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 42; 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 2.2; je mit Hinweis). Eine Alternativanklage muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden, sondern kann sich auch aus der Darstellung ergeben, indem verschiedene Vorhalte - getrennt durch die Konjunktion «oder» - aufgeführt werden (STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 46 zu Art. 325 StPO). Es kann sich um unterschiedliche Sachverhaltshypothesen handeln, die sich gegenseitig ausschliessen oder aber um Varianten im Tatablauf, die sich lediglich in einzelnen Punkten voneinander unterscheiden. Dabei hat an die unterschiedlichen Sachverhaltsversionen nicht zwingend eine abweichende rechtliche Würdigung anzuknüpfen (STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, a.a.O., N. 45 zu Art. 325 StPO). Das Bundesgericht hat die Frage, ob eine Alternativanklage die Verteidigungsrechte beeinträchtigt, bereits mehrfach geprüft und in mehreren Urteilen verneint (siehe etwa Urteile 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.4 mit Hinweisen, 6B_1163/2016 vom 21. April 2017 E. 3; 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014 E. 2.3.1). Zugleich räumte es ein, dass eine alternative Anklage dann eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte zur Folge haben könne, wenn eine Bestreitung in der einen Hinsicht unweigerlich zu einer Belastung in der andern Hinsicht führe (siehe Urteil 1P.461/2002 vom 9. Januar 2003 E. 2.3).
2.4.
2.4.1. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers genügt die Anklageschrift vom 14. März 2022 den gesetzlichen Anforderungen. Im Kern wirft die Anklage ihm vor, unmittelbar nach dem Auffahren auf die A1 bei Illnau-Effretikon in Fahrtrichtung Zürich durch einen pflichtwidrig unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel B.________ zu einem Ausweichmanöver veranlasst zu haben, in dessen Folge diese zunächst mit der linken Leitplanke sowie anschliessend mit der rechten Leitplanke kollidierte und sich dadurch ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule zuzog. Sowohl in örtlicher als auch zeitlicher Hinsicht sowie hinsichtlich der Art und Folgen der Tatbegehung ist der Vorhalt genügend bestimmt, konnte doch beim Beschwerdeführer kein Zweifel vorliegen, welcher Lebenssachverhalt ihm vorgeworfen wird. Dieser konnte sich ausreichend verteidigen, was er auch tat, indem er geltend machte, zwar zum relevanten Zeitpunkt am Ort des Geschehens auf die Autobahn aufgefahren zu sein und hernach vom Normalstreifen auf den ersten Überholstreifen gewechselt zu haben. Er habe jedoch zu keiner Zeit einen Unfall oder "irgendetwas" festgestellt.
2.4.2. Indem die Staatsanwaltschaft ausführt, B.________ sei auf dem ersten, alternativ auf dem zweiten Überholstreifen gefahren und der Beschwerdeführer habe ebenso zumindest teilweise, d.h. mit beiden linken Rädern, auf den ersten, alternativ auf den zweiten Überholstreifen gewechselt und sich seitlich bis auf ca. 30 cm dem Fahrzeug von B.________ genähert, macht sie von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer Alternativanklage (Art. 325 Abs. 2 StPO) Gebrauch. Entgegen dem Beschwerdeführer liegt keine unzulässige Alternativanklage vor, ging doch seine Bestreitung des einen Vorhalts nicht mit einer Belastung in Bezug auf die alternative Anklage einher. Dem Beschwerdeführer ist auch darin nicht zu folgen, dass es eine entscheidende Rolle spiele, ob B.________ nach links genügend Platz zum Ausweichen gehabt hätte. Wie nachfolgend aufgezeigt werden wird (vgl. E. 4.4), geht die Vorinstanz zu Recht nicht von einem erheblichen, den adäquaten Kausalzusammenhang ausschliessenden Selbstverschulden von B.________ aus.
2.4.3. Bei der Schilderung in der Anklageschrift, der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend auf den nachfolgenden Verkehr geachtet und sich von hinten seitlich bis auf ca. 30 cm an das Fahrzeug von B.________ genähert, handelt es sich nur scheinbar um einen Widerspruch. Da der Beschwerdeführer durch den mehrfachen Spurwechsel beim seitlichen Auffahren auf die Autobahn eine längere Wegstrecke als B.________ zurücklegen musste, ist es nicht ausgeschlossen, dass sich Letztere noch hinter dem Beschwerdeführer befand, als dieser auf dem Beschleunigungsstreifen fuhr, während sie sich unmittelbar vor der kritischen Annäherung vor diesem befand. Dieses Szenario ist schon deswegen nicht abwegig, weil der Beschwerdeführer bei der Einfahrt auf die Autobahn auf dem Beschleunigungsstreifen naturgemäss beschleunigte und damit zunächst eine tiefere Geschwindigkeit als die sich von hinten herannahenden und bereits auf der Autobahn befindenden Fahrzeuge aufgewiesen haben dürfte. Mithin handelt es sich beim zu beurteilenden Sachverhalt um ein dynamisches Geschehen, bei welchem zwei Fahrzeuge mit unterschiedlichen Tempi unterschiedliche Wegstrecken zurücklegten. Zu unterscheiden sind somit im Wesentlichen zwei verschiedene Zeitabschnitte, einerseits das Auffahren des Beschwerdeführers auf die Autobahn und andererseits seine unmittelbare Annäherung an das Fahrzeug von B.________. Aber selbst wenn das eine das andere tatsächlich ausschliessen sollte, handelt es sich dabei mit der Vorinstanz um eine Ungenauigkeit, welche im konkreten Fall die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht tangiert, ist doch der wesentliche Umstand die Annäherung des Beschwerdeführers verbunden mit einem mehrfachen Spurwechsel.
2.4.4. Weiter ist dem Beschwerdeführer auch nicht zu folgen, wenn er geltend macht, es sei nicht klar gewesen, welche Sorgfaltspflichtverletzung ihm die Anklage vorwerfe, und die Vorinstanz habe diesbezüglich auch keine Subsumtion vorgenommen. Aus der Anklageschrift ergibt sich für den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer erkennbar der Vorwurf, beim Spurwechsel auf der Autobahn bei der resp. unmittelbar nach der Einfahrt nicht ausreichend auf das Fahrzeug von B.________ geachtet und demzufolge keinen ausreichenden Abstand zu diesem gewahrt zu haben. Dass die Anklageschrift die einschlägigen Bestimmungen des SVG und der VRV nicht nennt, führt nicht zu einer Verletzung des Anklageprinzips, wurde doch keine Strassenverkehrsregelverletzung, sondern eine fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB angeklagt. Die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft anwendbare Strafbestimmung war somit nicht Art. 90 SVG, welche als sog. Blankettstrafnorm der weiteren Konkretisierung bedarf. Die von der Erstinstanz herangezogenen Bestimmungen (Art. 26 Abs. 1, Art. 34 Abs. 3 und 4, Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV) drängten sich in Bezug auf den in der Anklageschrift erhobenen Vorwurf des mangelnden Abstandes und der mangelnden Rücksichtnahme beim Einspuren und Spurwechsel auf der Autobahn auf. Die erste Instanz hat die rechtliche Subsumtion ausreichend begründet, worauf die Vorinstanz zulässigerweise verweisen durfte (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO), und der Beschwerdeführer rügt eine falsche Rechtsanwendung - abgesehen von der Verletzung des Anklagegrundsatzes - nicht explizit.
2.4.5. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, der Anklageschrift seien in Verletzung des Anklagegrundsatzes keine Ausführungen zum adäquaten Kausalzusammenhang zu entnehmen, geht seine Kritik an der Sache vorbei. Unter dem Gesichtspunkt des Anklageprinzips genügt es, wenn die Anklageschrift das sorgfaltswidrige Verhalten der beschuldigten Person und den dadurch - im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs - herbeigeführten Erfolg bezeichnet. Die Adäquanz zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Erfolgseintritt ist hingegen nicht Gegenstand der Anklageschrift, sondern beschlägt eine unter Wertungsgesichtspunkten zu beurteilende Rechtsfrage (siehe die in E. 4.3.6 hiernach zitierte Rechtsprechung).
2.4.6. Aus dem Gesagten folgt, dass die Anklageschrift vom 14. März 2022 den gesetzlichen Vorschriften genügt, mithin die Anforderungen an die Umgrenzungsfunktion sowie an die Informationsfunktion erfüllt und die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers wahrt. Die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes erweist sich deshalb, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sowie des rechtlichen Gehörs geltend. Dabei anerkennt er den angeklagten Sachverhalt insofern, als B.________ die Herrschaft über ihr Fahrzeug verloren habe, hernach mit den beiden Leitplanken kollidiert und verletzt worden sei. Ebenso anerkennt er, als Lenker des in der Anklage erwähnten Fahrzeuges zum relevanten Zeitpunkt am Ort des Geschehens auf die Autobahn aufgefahren zu sein und in der Folge vom Normal- auf den ersten Überholstreifen gewechselt zu haben. Er habe jedoch zu keiner Zeit einen Unfall oder "irgendetwas" festgestellt. Er bringt vor, die Vorinstanz lege nicht dar, wieso den Aussagen von B.________ und des Zeugen C.________ gefolgt werden müsse und seine Beteiligung am Unfall deshalb ausser Frage stehe. Beide hätten ihn im Rahmen der Gegenüberstellungen nicht erkannt. Der Zeuge habe lediglich das Nummernschild des angeblich unfallverursachenden Fahrzeuges abgelesen. Dabei beachte die Vorinstanz die Möglichkeit eines Irrtums nicht, welche insbesondere deshalb erheblich sei, weil der Zeuge das unfallverursachende Fahrzeug aus einer Distanz von 150-200 Metern während einer Strecke von mehr als zwei Kilometern verfolgt und dabei ohne Fernsprecheinrichtung mit der Polizei telefoniert habe. Dabei habe er in einer ersten Phase abbremsen müssen, um sich davon zu überzeugen, dass B.________ keine Hilfe benötige, und anschliessend wieder massiv beschleunigen müssen. Es verletze die Unschuldsvermutung, bei dieser Sachlage einen Irrtum beim Ablesen des Nummernschildes auszuschliessen, zumal am Fahrzeug des Beschwerdeführers keine Unfallspuren festgestellt worden seien. Mit diesem bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argument habe sich diese zudem nicht ausreichend befasst und damit sein rechtliches Gehör verletzt.
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Unfallbeteiligten resp. des Zeugen vorweg auf die Ausführungen der Erstinstanz. Sie erwägt ergänzend, dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt habe, pauschale Aussagen zu machen, welche naturgemäss wenig Potenzial für Widersprüche aufwiesen. Es dürfte für ihn ein Leichtes gewesen sein zu schildern, wie er normalerweise diese ihm sehr gut bekannte Strecke zurücklege. Sodann sei nicht plausibel, dass er den Unfall nicht bemerkt haben wolle, obschon er sich zum Unfallzeitpunkt vor Ort befunden habe. Insofern könne auf seine Aussagen nicht abgestellt werden. Die erste Instanz habe die Aussagen von B.________ zu Recht als glaubhaft eingestuft. Diese habe unumwunden eingeräumt, wenn sie etwas nicht gewusst habe. Ebenso habe B.________ Erinnerungsfehler zugegeben und sei offenkundig bemüht gewesen, die Wahrheit zu sagen. Ihre Aussagen bei der Staatsanwaltschaft seien plausibel, in sich schlüssig und nicht auf eine maximale Belastung des Beschwerdeführers ausgerichtet gewesen. Sie habe von sich aus situationsadäquat ausgeführt, worauf sie im Moment, als das Fahrzeug des Beschwerdeführers näher gekommen sei, geachtet und - durchaus zu ihrem Nachteil - worauf sie nicht geachtet habe.
3.2.2. Auch die Aussage des Zeugen C.________ - so die Vorinstanz weiter - habe die Erstinstanz zutreffend als glaubhaft gewürdigt. Dieser sei nicht direkt vom Geschehen betroffen und daher unbefangen gewesen. Auch seine Aussagen seien zurückhaltend, plausibel und in sich schlüssig. Ausserdem habe er unterschieden, wo er über eigene Beobachtungen berichtet und wo er Vermutungen angestellt habe bzw. woran er sich nicht habe erinnern können. Auch er sei bemüht gewesen, die Wahrheit auszusagen. Eine Tendenz, den Beschwerdeführer möglichst zu belasten, sei nicht erkennbar. Insofern der Zeuge den Beschwerdeführer nicht als Fahrer des mutmasslich fehlbaren Fahrzeuges habe identifizieren können, sei darauf hinzuweisen, dass dessen Lenkerschaft ausser Frage stehe und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde. Dessen Kritik, es sei eigenartig und schwer zu glauben, dass der Zeuge bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h im Seitenspiegel eine Distanz von 30 Zentimetern habe einschätzen können, sei insofern beizupflichten, als dass die Angabe einer konkreten Zahl fehleranfällig sei und nicht genau stimmen möge. Es sei einem Durchschnittsautomobilisten aber durchaus zuzumuten, zutreffend einschätzen zu können, ob es sich um eine gefährlich kurze Distanz gehandelt habe. Ebenso sei es ihm zuzumuten zu erkennen, ob eine verunfallte Person sein unmittelbares Verbleiben (bzw. seine Hilfe) vor Ort benötige, oder ob er stattdessen die Verfolgung des Unfallverursachers aufnehmen könne. Die Vornahme einer solchen Einschätzung könne entgegen dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht als auffällig bezeichnet werden. Dasselbe gelte für den Fall, dass der Zeuge während seiner Verfolgung ohne Gegensprechanlage mit der Polizei telefoniert haben sollte. Ein allfällig strafbares Verhalten eines Zeugen vermöge jedenfalls nichts an der von ihm gemachten Wahrnehmung hinsichtlich des übrigen Tatvorgangs zu ändern. Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers bleibe es einem Augenzeugen auch unbenommen, persönliche Einschätzungen und Empfindungen zu äussern. Nebst dem, dass diese gerade ein Hinweis auf tatsächlich Erlebtes und Geschehenes und damit ein Realitätskriterium sein könnten, vermöchten sie oftmals nicht unmassgeblich zur Klärung des tatsächlich Vorgefallenen beizutragen.
3.2.3. Im Sinne eines Gesamtfazits erwägt die Vorinstanz, die Aussagen von B.________ und des Zeugen C.________ erschienen je für sich betrachtet glaubhaft und ergäben auch gemeinsam ein stimmiges Bild, das ausserdem mit dem objektiven und unbestrittenen Geschehen korrespondiere. Hinweise für eine Absprache unter den beiden seien nicht im Ansatz zu erkennen. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben, gleich nach seiner Auffahrt auf die Autobahn vom Normal- auf den ersten Überholstreifen gewechselt zu haben. Ein Widerspruch zwischen den Aussagen von B.________ und den Zeugenaussagen könnte darin erblickt werden, dass Erstere ausgesagt habe, der Beschwerdeführer habe sich ihrem Fahrzeug von hinten rechts genähert, während der Zeuge zu Protokoll gegeben habe, der Beschwerdeführer sei etwa auf gleicher Höhe gewesen. Einen relevanten Widerspruch stelle dies jedoch nicht dar. Vielmehr sei diese kleine Diskrepanz ein Indiz gegen eine Absprache. Überdies stehe die sinngemässe Aussage "der Beschuldigte näherte sich von hinten rechts" nicht in Widerspruch dazu, dass die Endlage der beiden Fahrzeuge vor dem Ausweichmanöver in etwa auf gleicher Höhe gewesen sein könnte. Diesbezüglich sei auch darauf hinzuweisen, dass B.________ auf die Frage, was das Fahrzeug des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Ausweichmanövers getan habe, nachvollziehbar und zurückhaltend ausgeführt habe, sie habe sich damals auf sich, ihr Leben und ihr Fahrzeug konzentriert. Schliesslich hätten B.________ und der Zeuge eine andere Perspektive auf das Geschehen gehabt, ihre Aussagen seien Schätzungen und die Position der Fahrzeuge - insbesondere auch zueinander - dürfte sich ständig geändert haben.
Die Vorinstanz erachtet es demnach als erstellt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Auffahrt auf die Autobahn sogleich die Normalspur verlassen und bei seinem Spurwechsel das Fahrzeug von B.________ übersehen und sich ihm daher bei hoher Geschwindigkeit soweit genähert habe, dass zumindest die linken Räder seines Wagens auf deren Fahrbahn gelangt seien. Diese sei entsprechend bedrängt worden und habe sich gezwungen gesehen, ein Ausweichmanöver vorzunehmen, auf Grund dessen sie mit ihrem Fahrzeug ins Schleudern gekommen sowie mit der Leitplanke kollidiert sei und sich dadurch ein Beschleunigungstrauma zugezogen habe.
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, hat die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297E. 1.2; 140 III 115 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409E. 2.2; 146 IV 297E. 2.2.5; 88 E. 1.3.1; Urteil 6B_1335/2023 vom 20. März 2025 E. 7.4; je mit Hinweisen).
3.3.3. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409E. 5.3.4; 146 II 335E. 5.1; 143 III 65E. 5.2; je mit Hinweisen).
3.4.
3.4.1. Wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, seine Argumente nicht gehört zu haben, verkennt er die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser verpflichtet die Gerichtsinstanzen nicht etwa - wie die Vorbringen des Beschwerdeführers glauben lassen könnten - den Argumenten der Verteidigung bedingungslos zu folgen. Das Gericht hat vielmehr seinen Entscheid nachvollziehbar zu begründen und sich dabei mit den wesentlichen Argumenten der Parteien auseinanderzusetzen. Dies tut die Vorinstanz. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht zu erkennen.
3.4.2. Ebenso unbegründet ist die Rüge, der Grundsatz "in dubio pro reo" sei verletzt. Wie erwähnt (vgl. E. 3.3.2 vornach), kommt diesem keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu. Dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein soll, vermag der Beschwerdeführer indes nicht darzulegen, zumal er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich (Art. 42 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG) auseinandersetzt. Diese begründet ausführlich, weshalb sie die Aussagen von B.________ und des Zeugen C.________ als glaubhaft erachtet und diesen demnach folgt. Auch durfte sie die Möglichkeit eines Irrtums des Zeugen beim Ablesen des Kennzeichens des unfallverursachenden Fahrzeuges ausser Acht lassen, ohne in Willkür zu verfallen. Die rein theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor oder nach dem Unfall den Unfallort passierte und sich der Zeuge beim Ablesen des Kennzeichens geirrt haben könnte, vermag keine erheblichen Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers zu begründen. So erwähnte der Zeuge zu keiner Zeit irgendwelche Unsicherheiten hinsichtlich der Identität des unfallverursachenden Fahrzeuges, währenddem er hinsichtlich anderer Umstände offen Unsicherheiten oder Erinnerungslücken zugestand. Während er dem Fahrzeug folgte, las er das Kennzeichen ab und kommunizierte dieses telefonisch der Polizei. Aus seinen Aussagen anlässlich der Befragung vom 25. Februar 2021 ergibt sich auch, dass er schliesslich auf die Höhe des von ihm verfolgten Fahrzeuges aufschliessen konnte und dass kaum andere Fahrzeuge unterwegs waren. Zudem beschrieb er nicht nur das Kennzeichen, sondern auch die Fahrzeugmarke und den -typ. Ein Irrtum des Zeugen kann somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter das Fehlen eines adäquaten Kausalzusammenhangs und in diesem Zusammenhang wiederum eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz beachte nicht, dass B.________ die Herrschaft über ihr Fahrzeug verloren und damit möglicherweise selbst die wesentliche Ursache für ihren Unfall gesetzt habe. So habe sie ausgesagt, womöglich etwas ruckartig eine Lenkbewegung nach rechts ausgeführt zu haben. Eine solche sei jedoch gemäss Beschwerdeführer gar nicht nötig gewesen, weshalb von einer unangemessenen Reaktion auszugehen sei. Hinzu komme, dass B.________ nicht selbst die Polizei benachrichtigt habe und ihre Fahrtauglichkeit nicht abgeklärt worden sei. Dies habe der Beschwerdeführer mehrfach vorgebracht, sei jedoch nicht gehört worden.
4.2. Die Vorinstanz hält dem Einwand, es könnte ein Mitverschulden von B.________ vorliegen, entgegen, dass ein allfälliges Nichtbeherrschen des Fahrzeuges ein schuldhaftes Verhalten ihrerseits voraussetzen würde, um den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Unfall zu unterbrechen. Hinweise auf eine etwaige Fahrunfähigkeit und/oder ein sonstiges, den Kausalzusammenhang unterbrechendes, schuldhaftes Verhalten von B.________ bestünden indes keine. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie bei ihrer Lenkbewegung aus dem Erschrecken über das Fahrmanöver des Beschwerdeführers heraus gehandelt habe. Dies sei ihr weder vorzuwerfen, noch stelle es ein schuldhaftes Verhalten dar. Es entspreche vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Fahrmanöver bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h zu einem Erschrecken einer sich in unmittelbarer Nähe befindenden anderen Fahrzeuglenkerin und deren direkt dadurch ausgelöste Reaktion (wie eine abrupte Lenkbewegung oder Bremshandlung) schliesslich zu einem Unfall führen könne. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem darauffolgenden Unfall sei zu bejahen.
4.3.
4.3.1. Gemäss Art. 125 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
4.3.2. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; Urteile 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.2; 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 4.4.2). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_535/2024 vom 4. Februar 2025 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
4.3.3. Erforderlich ist zudem ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang. Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinn einer "conditio sine qua non" für den Eintritt eines Erfolgs ist. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise eingetreten gedacht werden kann (BGE 148 V 356 E. 3; 147 V 161 E. 3.2; Urteil 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Das Verhalten braucht nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein (BGE 143 III 242 E. 3.7; 139 V 176 E. 8.4.1; Urteil 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.3.1).
4.3.4. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu klären, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (vgl. BGE 148 V 356 E. 3; 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 143 III 242 E. 3.7; 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; Urteile 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.3.2; 6B_1267/2023 vom 22. Mai 2024 E. 4.2).
4.3.5. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).
4.3.6. Die Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs betrifft eine Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob zwischen der Ursache und dem Erfolgseintritt ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 143 III 242 E. 3.7; 142 IV 237 E. 1.5.2; Urteil 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.3.4).
4.4. Die Vorinstanz bejaht die adäquate Kausalität zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers und der Verletzung von B.________ - unter Einbezug der Argumente des Beschwerdeführers - zu Recht und begründet dies ausführlich. Der Beschwerdeführer setzt sich wiederum nicht substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und argumentiert weitgehend appellatorisch. Der Hinweis auf eine mögliche Fahrunfähigkeit von B.________ stellt eine reine Mutmassung dar. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass keine Hinweise auf eine eingeschränkte Fahrfähigkeit vorliegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nicht B.________ die Polizei benachrichtigte und keine Abklärungen hinsichtlich ihrer Fahrfähigkeit getroffen wurden. Mit der Vorinstanz ist es nachvollziehbar und liegt daher im Bereich des vom Beschwerdeführer zu Erwartenden, dass B.________ durch das Herannahen des von ihm gelenkten Fahrzeuges derart erschrak, dass sie ein ruckartiges Lenkmanöver ausführte und auf der nassen Fahrbahn die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlor. Selbst wenn sie sich dadurch wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges schuldig gemacht hätte, würde dies das Verhalten des Beschwerdeführers nicht derart in den Hintergrund drängen, dass die Adäquanz zu verneinen wäre. Was das Tatbestandskriterium der Vermeidbarkeit anbelangt, macht der Beschwerdeführer keine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz geltend. Ebenso rügt er in Bezug auf die Sorgfaltspflichtverletzung eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz nicht substanziiert, äussert er sich dazu doch lediglich im Rahmen der Rüge hinsichtlich der Verletzung des Anklagegrundsatzes. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich, da bereits die erste Instanz den Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Körperverletzung in rechtlicher Hinsicht ausführlich begründet und sich dabei mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, worauf die Vorinstanz zulässigerweise verweist (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
5.
5.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe entgegen seinem Antrag B.________ anlässlich der Berufungsverhandlung nicht befragt. Sie habe nicht beachtet, dass B.________ auf die wesentliche Frage (Protokoll vom 25. Februar 2021, Frage 63), wie man einen Unfall bauen könne, um einen Unfall zu vermeiden, bis zum heutigen Tag keine Antwort gegeben habe. Die Einvernahme vom 25. Februar 2021 habe abgebrochen werden müssen, ohne dass B.________ zu einem allfälligen Selbstverschulden habe befragt werden können. Damit verletze die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und sein Recht, der Belastungszeugin Fragen zu stellen.
5.2. Die Vorinstanz erwägt, B.________ habe tatsächlich ein Interesse, den Beschwerdeführer zu Unrecht zu belasten. Dies gelte es bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Indessen sei nicht ersichtlich und würde auch nicht erläutert, weshalb hierzu eine erneute Befragung notwendig sein solle. B.________ habe ihre Ansicht der Dinge in ihrer Befragung vom 25. Februar 2021 bereits klar geäussert, sofern sie nicht Erinnerungslücken geltend gemacht habe. Anlässlich dieser Befragung sei eine Gegenüberstellung mit dem Beschwerdeführer erfolgt und dieser sowie sein Verteidiger hätten der Einvernahme folgen und Ergänzungsfragen stellen können. Weshalb dies wiederholt werden müsse und inwiefern eine erneute Befragung neue Erkenntnisse bringen könnte, werde nicht erläutert und erschliesse sich nicht.
5.3.
5.3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV räumt der betroffenen Person unter anderem einen Beweisführungsanspruch ein. Aus Art. 29 Abs. 2 BV resultiert aber kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Diese antizipierte Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 147 IV 534E. 2.5.1; 144 II 427E. 3.1.3; Urteil 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
5.3.2. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 148 I 295 E. 2.1; 131 I 476 E. 2.2). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 148 I 295 E. 2.1; 144 II 427 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; Urteile 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.2; 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33E. 3.1; 131 I 476E. 2.2; 129 I 151E. 4.2; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; Urteile 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.2; 6B_137/2022 vom 5. Juni 2024 E. 2.3.3.2; je mit Hinweisen).
5.4. B.________ wurde am 25. Februar 2021 durch die Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers ausführlich befragt. Sie hat dabei sämtliche der ihr gestellten Fragen, auch die Ergänzungsfragen der Verteidigung, soweit es ihr möglich war, beantwortet. Inwiefern der Konfrontationsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden sein soll, begründet dieser nicht nachvollziehbar und ist auch nicht ersichtlich. Dass B.________ schliesslich die letzte Frage der Verteidigung, ob sie erklären könne, wie man einen Unfall bauen könne, um einen Unfall zu vermeiden, nicht beantworten wollte oder konnte, schmälert den Konfrontationsanspruch nicht, ist doch nicht ersichtlich, was die Beantwortung dieser Frage zur Abklärung des relevanten Sachverhaltes hätte beitragen können. Schliesslich erwägt die Vorinstanz zutreffend, der Beschwerdeführer lege nicht dar, weshalb von einer erneuten Befragung von B.________ neue Erkenntnisse zu erwarten wären. Ihm gelingt es nicht, diesbezüglich Willkür darzulegen, zumal er auch in seiner Beschwerde nicht aufzeigt, inwiefern eine erneute Befragung von B.________ durch die Vorinstanz wesentliche neue Erkenntnisse hätte ergeben können. Dass die Einvernahme vom 25. Februar 2021 hat abgebrochen werden müssen, ergibt sich schliesslich nicht aus dem Befragungsprotokoll. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer in Ziff. VIII. seiner Beschwerde eine willkürliche Beweiswürdigung, beschränkt sich dabei jedoch darauf, seine bisher vorgebrachten Rügen zu wiederholen. Er unterlässt es auch an dieser Stelle, sich vertieft mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Seine Vorbringen erscheinen erneut als rein appellatorisch, weshalb auf die diesbezügliche Rüge nicht eingetreten werden kann.
7.
Insgesamt erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). B.________, der im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen erwachsen sind, ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker