6B_95/2025 14.05.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_95/2025
Urteil vom 14. Mai 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Bianchi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Bundesanwaltschaft,
Guisanplatz 1, 3003 Bern,
2. B.________ AG,
3. C.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, qualifizierter Diebstahl, qualifizierte Sachbeschädigung; rechtliches Gehör, Grundsatz in dubio pro reo,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 31. Oktober 2024 (CA.2024.19).
Sachverhalt:
A.
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach A.________ am 22. Dezembr 2021 der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB und der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 74 Monaten. Es verwies A.________ für die Dauer von zehn Jahren des Landes. Die Zivilklage der B.________ AG verwies es auf den Zivilweg. Betreffend Zivilklage der C.________ verpflichtete es A.________ zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 57'641.55, zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Dezember 2020, und verwies die Zivilklage im Übrigen auf den Zivilweg.
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts sprach A.________ mit Urteil vom 14. März 2023 von den genannten Vorwürfen frei und entliess ihn unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Für den ausgestandenen Freiheitssentzug sprach es ihm eine Genugtuung von Fr. 99'900.-- zusätzlich Zins von 5 % seit dem 31. Oktober 2021 zu.
B.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2024 hiess die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts das Revisionsgesuch der Bundesanwaltschaft aufgrund neuer Beweise gut, hob das Urteil vom 14. März 2023 auf und wies die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Berufungskammer zurück. Die von der Bundesanwaltschaft gegen das Urteil vom 14. März 2023 erhobene Beschwerde in Strafsachen erwies sich damit als gegenstandslos, weswegen das Bundesgericht das Verfahren abschrieb (Verfügung 6B_703/2023 vom 4. Juli 2024 E. 3).
C.
Mit Urteil vom 31. Oktober 2024 sprach die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts A.________ der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 aStGB, und der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aStGB, alles begangen am 12. Dezember 2019 in U.________ (SG), schuldig. Die Berufungskammer verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten. Sie verwies A.________ für die Dauer von zehn Jahren des Landes. Die Zivilklage der B.________ AG verwies die Berufungskammer auf den Zivilweg. Die Berufungskammer verpflichtete A.________ in solidarischer Haftbarkeit mit D.________, der C.________ Schadenersatz von Fr. 57'641.55, zuzüglich 5 % Zins seit 10. Dezember 2020, zu bezahlen. Im Übrigen verwies sie die Zivilklage auf den Zivilweg.
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil der Berufungskammer sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Es sei ihm für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug eine angemessene Genugtuung zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Festsetzung der Genugtuung an die Berufungskammer zurückzuweisen. Jegliche erkennungsdienstlichen Daten seien mit Eintritt der Rechtskraft zu löschen. Die Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei das Urteil der Berufungskammer aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ stellt weiter den Antrag, die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens seien beizuziehen und es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen bei, womit sich der diesbezügliche vom Beschwerdeführer gestellte Antrag als gegenstandslos erweist.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Im Verfahren vor Bundesgericht findet in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Ein solcher erscheint auch vorliegend nicht als erforderlich (vgl. Urteil 6B_682/2024 vom 5. Februar 2025 E. 2.2).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt.
2.2.
2.2.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.3. Die Vorinstanz hält zusammengefasst für erstellt, dass A.________ gemeinsam mit D.________ am 12. Dezember 2019 einen Bankomaten in U.________ gesprengt, daraus Fr. 126'600.-- entwendet und einen Sachschaden von rund Fr. 107'000.-- verursacht habe. Sie stellte dabei unter anderem auf die Aussagen von D.________ ab. Dieser bezeichnete anlässlich seiner Einvernahme als beschuldigte Person in der Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht vom 16. November 2023 den Beschwerdeführer erstmals als Mittäter der Bankomatensprengung. Da damit nach den Erwägungen der Vorinstanz ein neues Beweismittel vorlag, das neue Beweismassnahmen und eine neue Beweiswürdigung erfordere, wurde das Revisionsgesuch gutgeheissen. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Aussagen von D.________, dass dieser glaubhaft den Beschwerdeführer als Mittäter genannt und den Einsatz des Geissfusses durch den Beschwerdeführer geschildert habe. Es sei kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb D.________ in Bezug auf die Mittäterschaft den Beschwerdeführer, der ein enger Bekannter gewesen sei, fälschlicherweise belastet haben sollte. Die Aussagen von D.________ seien aufgrund der angegebenen Details bezüglich Tatablauf nachvollziehbar und glaubhaft gewesen. Seine Aussagen in Kombination mit der DNA-Spur liessen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2019 bei der Sprengung des Bankomaten anwesend und aktiv beteiligt gewesen sei. Das Alternativszenario, wonach die DNA anders als durch eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers auf den blauen Geissfuss gelangt sei, sei angesichts der klaren Aussage von D.________ nicht plausibel. Weitere Indizien, wie etwa dass sich der Beschwerdeführer um den Tatzeitpunkt nachweislich in der Nähe des Tatortes aufgehalten habe, würden diesen Schluss fördern.
2.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aussagen von D.________ seien offensichtlich unglaubhaft gewesen und die Vorinstanz habe die Beweise in unhaltbarer Weise gewürdigt. Es genügt für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung jedoch nicht, wenn die beschwerdeführende Person wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie ihrer Meinung nach die Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Der Beschwerdeführer bringt erneut vor, D.________ habe sich eine mildere Strafe erhofft, als ihm sein Geständnis sowieso verschaffen habe, und er habe sich am vormaligen Freispruch des Beschwerdeführers gestört. Die Vorinstanz hat diesbezüglich nachvollziehbar dargelegt, dass die Aussagen von D.________ weitgehend mit den anderen Beweismitteln übereinstimmen und die Schilderung von D.________, wonach sowohl er als auch der Beschwerdeführer je einen Geissfuss dabeigehabt und diesen zur Erweiterung der Öffnung des Bankomaten verwendet hätten, zu den gefundenen DNA-Spuren auf diesen Werkzeugen passe. Aus der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik geht nichts hervor, dass die vorinstanzliche Würdigung, wonach die Aussagen von D.________ bezüglich der Mittäterschaft des Beschwerdeführers glaubhaft seien, als unhaltbar erscheinen liessen. Ferner genügt es nicht aufzuzeigen, wie die DNA-Spur des Beschwerdeführers allenfalls auch auf das verwendete Werkzeug gelangen konnte, um Willkür darzutun. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Seine Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung vermag den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen, weswegen darauf nicht einzugehen ist.
Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt. Sofern sein Vorbringen überhaupt über die dargelegte Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hinausgeht, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag das angefochtene Urteil ohne Weiteres zu genügen. Die geltend gemachte Rechtsverletzung erweist sich als unbegründet.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zivilklage der Beschwerdegegnerin 3 sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Er beanstandet, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdegegnerin 3 nicht auf die Möglichkeit einer Zivilklage hingewiesen habe. Für einen späteren Hinweis, namentlich durch das Gericht, bestehe keine rechtliche Grundlage.
4.2. Die Erklärung der geschädigten Person, sich als Privatklägerschaft am Verfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO).
4.3. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin 3 die Versicherung der Eigentümerin des durch die Explosion geschädigten Gebäudes sei. Die Beschwerdegegnerin 3 habe am 9. Juli 2020 um Akteneinsicht ersucht, sei aber trotzdem im Vorverfahren nicht angefragt worden, ob sie sich als Privatklägerin konstituieren wolle. Die Ersatzansprüche der Eigentümer seien mit Leistung der Entschädigung auf die Beschwerdegegnerin 3 übergegangen. Die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin 3 datiere vom 10. Dezember 2020 und damit noch vor Anklageerhebung am 6. Oktober 2021. Die Ersatzansprüche der Gebäudeeigentümer seien mit Leistung der Entschädigung durch die Beschwerdegegnerin 3 auf Letztere übergegangen. Es erscheine korrekt, dass die erste Instanz die Beschwerdegegnerin 3 mit Schreiben vom 11. November 2021 auf die Möglichkeit hingewiesen habe, sich als Zivilklägerin zu konstituieren, was diese mit Eingabe vom 22. November 2021 getan habe.
4.4. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass bei einem Versäumnis der Staatsanwaltschaft, ihrer Aufklärungspflicht nach Art. 118 Abs. 4 StPO nachzukommen, die geschädigte Person unter Vorbehalt von Treu und Glauben berechtigt ist, sich zu einem späteren Zeitpunkt als Privatklägerschaft zu konstituieren (Urteile 6B_1144/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2; 6B_887/2017 vom 8. März 2018 E. 6.3 mit Hinweisen). Versäumt die Staatsanwaltschaft die Aufklärung, so darf dies der geschädigten Person nicht zum Nachteil gereichen (vgl. BGE 131 IV 183 E. 3.1.1 zum OHG; Urteil 6B_728/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 118 StPO; JEANDIN/FONTANET, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, N. 18b zu Art. 118 StPO). Die in Art. 118 Abs. 4 StPO statuierte Aufklärungspflicht dient dem Schutz der Interessen der geschädigten Person. Es ist nicht ersichtlich, weswegen ein entsprechendes Versäumnis der Staatsanwaltschaft nicht behoben werden soll. Eine vom Gericht nachträglich vorgenommene Aufklärung entspricht dem Schutzgedanken der Bestimmung. Entsprechend wird in der Lehre festgehalten, dass das sich mit dem Fall befassende Gericht die Aufklärungspflicht wahrzunehmen hat, wenn aus den Akten hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft ihre Aufklärungspflicht verletzt hat (MAZZUCCHELLI /POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12b zu Art. 118 StPO). Demnach ist die Konstituierung der Privatklägerschaft infolge eines nachträglich durch das Gericht vorgenommenen Hinweises zulässig.
4.5. Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die darauf hinweisen würden, dass die Beschwerdegegnerin 3 mit ihrer nach dem Vorverfahren erfolgten Konstitutierung als Zivilklägerin gegen Treu und Glauben verstossen hätte (vgl. Urteil 6B_1144/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3 hinsichtlich entsprechender Umstände). Vielmehr ergibt sich aus dem Übergang der Ersatzansprüche der Stockwerkeigentümerschaft auf die Beschwerdegegnerin 3, weswegen es zu einer gewissen zeitlichen Verzögerung hinsichtlich der Konstituierung gekommen ist. Es erübrigt sich darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer fälschlicherweise einen Antrag auf Klageabweisung gestellt hat, obwohl die von ihm geltend gemachte fehlerhafte Konstituierung der Zivilklägerin ein Nichteintreten auf die Zivilklage zur Folge hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Hinweis durch das Gericht rechtswidrig gewesen sei, erweist sich als unbegründet und die geltend gemachte Rechtsverletzung ist zu verneinen.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt, jegliche erkennungsdienstlichen Daten seien mit Eintritt der Rechtskraft zu löschen. Die Vorinstanz erwägt hierzu, im vorliegenden Verfahren seien keine erkennungsdienstlichen Daten über den Beschwerdeführer neu erfasst worden, über deren Löschung noch zu verfügen wäre. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Erwägung nicht auseinander und begründet seinen Antrag nicht weiter. Damit vermag er den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen, weswegen auf seinen Antrag nicht einzutreten ist. Ebenfalls nicht einzutreten ist mangels Begründung auf seinen Antrag auf Haftentschädigung.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Mai 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi