8C_700/2024 30.05.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_700/2024
Urteil vom 30. Mai 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. Oktober 2024 (UV.2024.00066).
Sachverhalt:
A.
Der 1979 geborene A.________ war ab dem 17. Januar 2020 bei der B.________ AG als Baufacharbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Bei einem Arbeitsunfall am 13. März 2020 zog er sich eine Kniedistorsion rechts zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nachdem sie eine erste versicherungsmedizinische Einschätzung eingeholt hatte, informierte sie A.________ mit Schreiben vom 14. Juli 2020 darüber, dass sie die Leistungen per 28. Juli 2020 einstellen werde. Daran hielt sie mit Verfügung vom 24. März 2021 und Einspracheentscheid vom 20. November 2021 fest. Die gegen letzteren Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. September 2022 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur externen medizinischen Begutachtung an die Suva zurückwies.
In der Folge holte die Suva ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten des Prof. Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2. Juli 2023 ein. Mit Verfügung vom 7. September 2023 stellte sie die Leistungen per 13. September 2020 ein, da in jenem Zeitpunkt der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall ergeben hätte (Status quo sine), erreicht gewesen sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. März 2024 fest.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. Oktober 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2024 aufzuheben und die Suva zu verpflichten, "die Fragen der Teilursächlichkeit unter Neubeurteilung der Berentung" weiter abzuklären. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der Suva vom 26. März 2024 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen über den 13. September 2020 hinaus mangels Kausalzusammenhangs der noch bestehenden Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 13. März 2020 verneinte.
2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Die Vorinstanz mass dem Gutachten des Prof. Dr. med. C.________ vom 2. Juli 2023 Beweiswert bei. Es erwog, der Experte habe die vorhandenen medizinischen Akten unter Berücksichtigung der erfolgten Operationen gewürdigt und sich auch bezüglich einer möglichen Teilursache des Unfalls eindeutig geäussert. So sehe er insbesondere die Verletzung am medialen patellofemoralen Ligament (MPFL) als unfallbedingt an. Er sei aber der Überzeugung, dass die Folgen dieser Verletzung innert sechs Monaten nach dem Unfall abgeheilt seien, mithin der Status quo sine erreicht sei. Darüber hinaus habe er auch die im Rückweisungsentscheid vom 28. September 2022 als nicht abschliessend beurteilbar erachtete Kausalitätsfrage bezüglich eines Schadens im Vorderhorn des lateralen Meniskus und der Knorpelschädigungen schlüssig beantwortet. Zusammenfassend ergäben sich keine Anhaltspunkte, um von den Ausführungen des Prof. Dr. med. C.________ abzuweichen. Die Leistungseinstellung per 13. September 2020 sei demnach zu Recht erfolgt.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutachter habe sich einzig dahingehend geäussert, dass die direkten Unfallfolgen sechs Monate nach dem Ereignis abgeheilt gewesen seien und der medizinische Endzustand erreicht gewesen sei. Daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, der Status quo sine sei erreicht. Denn er sei vor dem Unfall voll arbeitsfähig gewesen und die vom Gutachter postulierte Abheilung der Unfallfolgen habe keine Rückkehr zum vorhergehenden Zustand gebracht. Nach wie vor sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, was auch der Gutachter anerkenne. Der Unfall habe zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung geführt. Es liege demnach eine Teilursächlichkeit bezüglich des gesamten eingetretenen Schadens vor, jedenfalls solange, bis nachvollziehbar festgestellt worden sei, dass der gesundheitliche Schaden, wie er heute bestehe, auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre.
4.2. Die Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Urteil erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, er habe die vor dem Unfall vom 13. März 2020 gegebene Arbeitsfähigkeit noch nicht erreicht. Allein damit vermag er indessen keine Bundesrechtsverletzung der Vorinstanz aufzuzeigen. Der Gutachter legte nachvollziehbar dar, dass das Ereignis vom 13. März 2020 einzig eine Partialläsion am MPFL zur Folge hatte. Die Magnetresonanztomographie (MRT) vom 4. Juni 2020 habe diesbezüglich gezeigt, dass die Verletzung strukturell abgeheilt sei. Dies entspreche dem üblichen Verlauf einer Partialläsion mit einer Heilungsdauer von ca. drei Monaten. Der Gutachter berücksichtigte weiter, dass auch nach struktureller Abheilung bei Verletzungen des medialen Bandapparates des Kniegelenks, zu dem das MPFL gehöre, Schmerzen fortbestehen könnten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würden die Unfallfolgen im Beschwerdebild nach spätestens sechs Monaten aber keine Rolle mehr spielen. Prof. Dr. med. C.________ stellte dementsprechend klar, dass die Unfallfolgen keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die aktuell noch bestehende Einschränkung derselben führte er auf eine Erkrankung des rechten Kniegelenks und die in diesem Zusammenhang erfolgten Operationen zurück. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese überzeugende Einschätzung in Zweifel ziehen könnte.
4.3. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf die Ergebnisse des orthopädisch-chirurgischen Gutachtens abgestellt und eine Leistungspflicht der Suva über den 13. September 2020 hinaus verneint.
5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid erledigt.
6.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Mai 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest